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Wie gesagt: das Kaiserreich Chinopien sieht in dem Zugeständnis der Polkommission ein substanzielles Entgegenkommen. Jetzt ist vAndro aufgefordert den entscheidenden Schritt zu tun.In einem Punkt hat Chinopien ja durchaus Recht: Substantielle Zugeständnisse wären nötig - und zwar von beiden Seiten. Und es ist klar ersichtlich das dazu keine Seite bereit ist.
Deshalb sollte man vielleicht endlich mal anerkennen, und das habe ich schon zu Beginn gesagt, das es keine direkte Einigung zwischen der PK und den anderen Staaten geben kann. Die Positionen liegen dazu viel zu weit auseinander, Kompromißbereitschaft Fehlanzeige.
Nehmen wir deshalb einen Vertrag dem jeder beitreten kann ohne Organisation wie vorgeschlagen und fertig.
Allerdings setzt das voraus das jetzt auch mal Nägel mit Köpfen gemacht werden.
Wie gesagt: Andro wird sich nicht 100% durchsetzen können. Es macht keinen Sinn, konkurrierende Strukturen oder Vertragswerke aufzuziehen. Das Kaiserreich plädiert daher nachdrücklich für einen Vertrag der Nicht-Polkommission-Mitglieder mit der Polkommission. Das ist der einfachste und erfolgversprechendste Weg.Der Kompromiss wäre, dass alle mal verbal abrüsten und anerkennen, das jeder den Pol schützen will. Manche eben anders. In den Vergangenen zwei Jahren hat sich die PK völlig von ihrem eigenzlichen Ziel und ihren idealen entfremdet. Wir können und werden ihr nicht angehören und auch nicht mit ihr Verträge eingehen. Schon alleine deswegen nicht, weil wir deren Vorgehensweise wie deren Ansicht über die Besitzverhältnisse am Nordpol nicht teilen. Zumal wir auch nicht mit Organisationen zusammenarbeiten, die intransparent und wenig demokratisch agieren.
Was wir machen werden ist einen multilateralen Polvertrag abschließen. Darin sehe ich den Kompromis. Andro könnte auch seine nationale Polschutzpolitik fahren, tun wir aber nicht.
Ein Ziel, zwei Wege, damit sollten alle leben können.
Entsprechend sollten wir nun den anturischen Vorschlag weiter besprechen. Wenn dieser dann von den Nichtmitgliedern, oder auch einigen Mitgliedern, angenommen wird, ist die ganze Geschichte aus der Welt.
Wir bewegen uns meines Erachtens nicht im Kreis, vielmehr sind die Verhandlungen festgefahren. Wie gesagt: zu einem Kompromiss gehört, dass beide Seiten aufeinander zubewegen und man sich halbwegs in der Mitte trifft.Warum dreht sich jetzt schon wieder alles im Kreis? Sie sagen Andro soll einen Vertrag mi der PK machen, Andro lehnt ab, Sie sagen wieder Andro soll einen Vertrag mit der PK machen, Andro lehnt wieder ab ... soll das jetzt x mal so weitergehen?
Albernia, Chinopien und das MI mal ausgenommen, besteht die Polkommission nicht aus Staaten, denen das Schahtum den Schutz der Polgebiete anvertrauen würde. Die Gefahr, dass die DU wieder zehntausend Soldaten im ewigen Eis Pinguineier zertrampeln und dann militärisches Gerät der dann toten Soldaten verkommen lässt, ist einfach zu hoch. Der Rest der Mitglieder außer den Ausnahmen ist zu ähnlichem Schwachsinn fähig. Daher ist jede Beteiligung dieser Irren von vorneherein Verdammnis für die heilige Natur.
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Beruf: Ordinarius an der SU Bergen
Wohnort: Freie Stadt Bergen
Region: Bergen-Hauptstadt
Wer will das nicht?Vorschlag zur Güte: um die aktuelle Polproblematik ein für alle mal vom Tisch zu haben und diese Krise zu beenden, erarbeiten wir hier jetzt den Polvertrag für jene Nichtmitglieder die ihn wünschen.
Anschließend wird in dem anderen Raum ein neuer "Völkerbund" gebründet. Da kann man dann gerne irgendwie die PK unterbringen. Was Andro aber nicht tangiert, da wir Interesse an dem Vertrag haben. Dann herrscht auch endlich wieder Ruhe.
Jeder will den Pol schützen, niemand will ihn für sich okkupieren. Es sind eben nur verschiedene Ansichten über das wie, nicht das was. Herrgott, bitte, ich hätte gerne hier einen Fortschritt.
Vertrag über die Polgebiete
1. Grundlagen
(1) Das Gebiet der Arktis im Sinne dieses Vertrages erstreckt sich auf die Landmassen und Gewässer nördlich folgender Linie bis zum Nordpol:
1. Vom 180. Grad westlicher Länge in östlicher Richtung dem 80. Grad nördlicher Breite folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades nördlicher Breite mit dem 15. Grad westlicher Länge. Dem 15. Grad westlicher Länge nach Norden folgend bis 82. Grad nördlicher Breite.
2. Dem 82. Grad nördlicher Breite folgend bis 10. Grad westlicher Länge, dann dem 10. Grad westlicher Länge Richtung Süden folgend bis zum Schnittpunkt mit dem 80. Grad nördlicher Breite.
3. Von dort dem 80. Grad nördlicher Breite folgend bis zum Schnittpunkt mit dem Nullmeridian.
4. von dort dem Nullmeridian in nördlicher Richung folgend bis zum Schnittpunkt des Nullmeridians mit dem 87. Grad nördlicher Breite;
5. von dort dem 87. Grad nördlicher Breite in östlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 87. Grades nördlicher Breite mit 10. Grad östlicher Länge;
6. von dort dem 10. Grad östlicher Länge in südlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 10. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
7. von dort dem 80. Grad nördlicher Breite in östlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades nördlicher Breite mit dem 70. Grad östlicher Länge;
8. von dort dem 70. Grad östlicher Länge folgend bis zum Schnittpunkt des 70. Grades östlicher Länge mit dem 85. Grad nördlicher Breite;
9. von dort dem 85. Grad nördlicher Breite folgend bis zum Schnittpunkt des 85. Grades nördlicher Breite mit dem 80. Grad östlicher Länge, wobei im Bereich der Insel Gelidona die Linie der Küstenlinie der Insel Gelidona in einem Abstand von 20 Seemeilen folgt, so dass sich die Insel Gelidona nicht in das Gebiet der Arktis erstreckt;
10. von dort dem 80. Grad östlicher Länge folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
11. von dort dem 80. Grad nördlicher breite folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grad nördlicher Länge mit dem 105. Grad östlicher Länge;
12. von dort dem 105. Grad östlicher Länge in südlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 105. Grades östlicher Länge mit dem 79. Grad nördlicher Breite;
13. von dort dem 79. Grad nördlicher Breite in östlicher Richung folgend bis zum Schnittpunkt des 79. Grades nördlicher Breite mit dem 110. Grad östlicher Länge;
14. Von dort dem 110. Grad östlicher Länge in nördlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 110. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
15. von dort dem 80. Grad nördlicher Breite in östlicher Richung bis zum 180. Grad östlicher Breite folgend.
Das Gebiet der Antarktis im Sinne dieser Übereinkunft erstreckt sich auf die Landmassen und Gewässer südlich des südlichen Polarkreises (66 Grad 34 Minuten südlicher Breite) bis zum Südpol.
(2) Die Vertragspartner erkennen keine Hoheitsansprüche von irgendjemanden an Polgebiete an noch werden Sie selbst welche erheben.
(3) Die Vertragspartner sind dazu berechtigt Verletzungen des Vertragstextes mit politischen und polizeilichen Mitteln zu ahnden.
2. Schutz der Polgebiete
(1) Die Arktis und die Antarktis werden nur für friedliche Zwecke genutzt. Maßnahmen militärischer Art wie die Einrichtung und der Unterhalt militärischer Stützpunkte und Befestigungen, die Durchführung militärischer Manöver sowie die Erprobung von Waffen jeglicher Art sind verboten.
(2) Die Forschung in der Arktis und der Antarktis ist frei und nur durch die sonstigen Regelungen dieser Übereinkunft beschränkt.
(3) Forschungsstationen und -Einrichtungen unterstehen der Verwaltung des Staates der sie betreibt.
(4) Die Staaten dieser Übereinkunft sichern einander zu, dass
a) sie Informationen über Pläne für wissenschaftliche Programme in der Arktis oder der Antarktis zur Verfügung stellen und austauschen;
b) wissenschaftliche Beobachtungen und Ergebnisse aus der Arktis oder der Antarktis austauschen und zur Verfügung stellen.
(4) Der Schutz der ökologischen Vielfalt bewegt die Staaten dieser Übereinkunft zu einem Verzicht auf jegliche Form der Zerstörung der natürlichen Artenvielfalt in der Arktis und der Antarktis.
Sie verpflichten sich insbesondere dafür Sorge zu tragen:
1. dass sämtliche Gegenstände, die in die Arktis oder Antarktis gebracht werden, nach Beendigung der damit betriebenen Arbeiten, von dort wieder entfert werden;
2. dass entstandene Schäden an der Umwelt behoben und Verschmutzungen beseitigt werden;
3. Flora und Fauna zu schützen.
(5) Der Abbau von natürlichen Ressourcen in der Arktis und der Antarktis ist verboten.
(6) Ausgenommen davon ist der Fischfang in den Gewässern, welche sich im gem. Art. 2 definierten Bereichen der Arktis und der Antarktis erstrecken.
(7) Die Gewässer, welche sich in den definierten Bereichen der Arktis und der Antarktis erstrecken, sind internationalisiert und hoheitsfrei.
(8) Die zivile Schifffahrt in diesen Gewässern ist frei und unbeschränkt, die militärische Schifffahrt ist insofern eingeschränkt als das die unterzeichnenden Staaten einander über diese unterrichten. Unter "militärische Schifffahrt" fällt ein jedes Wasserfahrzeug, das für den Krieg ausgerüstet wurde, sowie ein jedes Wasserfahrzeug, das der Unterstützung zum Kriege ausgerüsteter Wasserfahrzeuge dient.
(9) Die zivile Luffahrt im definierten Luftraum ist frei und unbeschränkt, die militärische Luffahrt ist insofern eingeschränkt als das die unterzeichnenden Staaten einander über diese unterrichten. Unter "militärische Luffahrt" fällt ein jedes Luftfahrzeug, das für den Krieg ausgerüstet wurde, sowie ein jedes Luftfahrzeug, das der Unterstützung zum Kriege ausgerüsteter Luftfahrzeuge dient.
(10) Die unterzeichneten Staaten kommand darin überein gemeinsam die Polizeihoheit über das genannten Gebiet auszuüben und in Abstimmung eine Multinationale Polizeitruppe einzusetzen welche Straftaten in dem Gebiet unterbindet. Es findet dabei das Strafrecht des Staates Anwendung welcher die nächstgelegene Forschungsstation betreibt.
3. Beitritt und Austritt
(1) Der Beitritt zu diesem Vertrag steht jedem Staat offen.
(2) Ein Staat gilt als Vertragspartner, sobald er den Vertrag ratifiziert hat.
(3) Jeder Vertragspartner hat das Recht, mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Vertrag einseitig zu kündigen.
(4) Sofern ein Staat seine Eintragung bzw. seine Reservierung - ohne dass diese in eine Eintragung umgewandelt wurde - auf der Karte der CartA verliert, gilt er nicht länger als Vertragspartner und verliert mit sofortiger Wirkung seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag.
4. Änderung
Der Vertrag kann im Einvernehmen aller Vertragspartner geändert werden. Die Änderung tritt in Kraft, wenn alle Vertragspartner sie ratifiziert haben.