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136

Samstag, 24. Mai 2014, 22:31

nickt bis dato zustimmend

Mitglied der Nationalliberalen Partei Dreibürgens
Staatssekretär im Auswärtigen Amt
Reichsminister a. D.

137

Sonntag, 25. Mai 2014, 00:19

Mal ein Entwurf von mir:

Zitat




Charta der Ständigen Weltkonferenz

Präambel:

Eingedenk der großen Gefahren, die angesichts der Fortgeschrittenheit der Waffentechnik und den weltweiten Handelsbeziehungen dem Zusammenleben der Völker und Nationen erwachsen, haben die Mitglieder dieser ständigen Konferenz beschlossen, zusammen den Frieden in der Welt fördern und bewahren zu wollen, indem sie in gemeinsamen Austausch über die Fragen und Probleme unserer Welt treten.


Art. 1 – Name der Organisation
Der Name der Organisation lautet Ständige Weltkonferenz.

Art. 2 – Sitz der Organisation
(1) Sitz der Organisation ist die Stadt XXX im Staat XXX.
(2) Das Gelände gilt als Exterritoriales Gebiet und wird durch die Organistation verwaltet.

Art. 3 – Sinn und Zweck der Organisation
(1) Erhalt und Förderung des Weltfriedens.
(2) Internationales Forum der Nationen der Welt zur Erörterung der Fragen und Probleme der gegenwärtigen Welt.
(3) Schaffung und Kodifizierung eines allgemein anerkannten Völkerrechtes.

Art. 4 – Status und Rechte der Organisation
(1) Alle Mitgliedsländer erkennen die Organisation als internationale Organisation durch ihre Mitgliedschaft an.
(2) Alle Mitglieder verpflichten sich zur anteilsmäßigen Tragung der Kosten anhand ihrer Bevölkerungszahl.
(3) Die Kosten werden nach ihrem Gegenwert in Reingold bestimmt.

Art. 5 – Grundsätzliche Nichteinmischung in Innere Angelegenheiten
(1) Die Organisation verfolgt den Grundsatz der Nichteinmischung in innere rein nationale Angelegenheiten und verhandelt diese auch nicht.
(2) Von diesem Grundsatz kann nur in den nachstehenden abschließenden Fällen abgewichen werden:
a. Systematischer Völkermord
b. Sonstige allgemein verurteilte schwere Verbrechen gegen die eigene Bevölkerung
c. Gefährdung der Weltgemeinschaft durch Experimente mit Waffen, Kampfstoffen oder gefährlichen und unbeherrschbaren Technologien
d. Offenkundige Vorbereitung von Angriffskriegen oder anderen schwerwiegenden Maßnahmen gegen andere Nationen

Art. 6 – Mitgliedschaft, Zugang und Status der Delegierten
(1) Mitglied kann jede Nation sein, die über eigenes und unabgeleitetes Staatsgebiet, Staatsmacht und Staatsvolk verfügt (Nation im Sinne der Charta der Ständigen Weltkonferenz).
(2) Jedes Mitglied kann bis zu zwei vertretungsberechtigte Delegierte in die Vollversammlung entsenden.
(3) Jedes Mitglied kann weiteren Rednern ermöglichen, vor der Vollversammlung zu sprechen, wenn es dafür einen besonderen Grund gibt.
(4) Der gastgebende Staat gewährt den Delegierten aller Nationen grundsätzlichen Zugang zum Gelände der ständigen Weltkonferenz sowie diplomatische Immunität.
(5) Über die Aufnahme entscheidet die Vollversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Art. 7 – Vollversammlung
(1) Die Delegierten der Mitglieder bilden die Vollversammlung.
(2) Die Vollversammlung tritt aus gegebenem Anlaß zusammen.
(3) Jedes Mitglied kann genau eine Stimme abgeben.
(4) Macht ein Mitglied keine näheren Angaben, welcher Delegierte bevorzugt stimmberechtigt ist und geben die Delegierten eines Mitglieds mehr als eine Stimme ab, so ist die zeitlich zuerst abgegebene die gültige.
(5) Die Vollversammlung entscheidet über Änderungen an dieser Charta, wählt das Generalsekretaritat und kann Beschlüsse über erörterte Fragen treffen.
(6) Die Mitglieder unterhalten am Sitz der Vollversammlung eigene Büros, wo ihre Delegierten auch grundsätzlich ständig anwesend sein sollen, um zeitnah an Sitzungen der Vollversammlung teilnehmen zu können.

Art. 8 – Beschlüsse
(1) Beschlüsse über aktuelle Fragen und Vertragsentwürfe werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen getätigt.
(2) Beschlüsse über die Änderung dieser Satzung bedürfen der Mehrheit der Mitglieder.
(3) Die Abstimmungsdauer währt 5 Tage für vollgültige Beschlüsse und 3 Tage für vorläufige Beschlüsse, die einer endgültigen Bestätigung bedürfen.
(4) Ist eine unumstößliche Mehrheit erlangt, kann die Abstimmung vorzeitig beendet werden. Jedoch bleibt den Mitgliedern das Recht unbenommen, bis zum regulären Ende ihre Stimme abzugeben.
(5) Vor Beschlüssen ist ausreichende Zeit zur Aussprache zu gewähren.

Art. 9 – Rede- und Antragsrecht
(1) Alle Delegierten besitzen das Recht vor der Vollversammlung zu sprechen und Anträge im Rahmen der Zuständigkeiten der Organisation zu stellen.
(2) Das Generalsekretariat kann gewisse Beschränkungen auferlegen, wenn ein Delegierter durch überlange nicht zielführende Ausführungen oder Verächtlichmachungen anderer Teilnehmer den Ablauf stört.
(3) Solche Beschränkungen dürfen aber nicht dazu führen, daß ein Mitglied sein Rede- und Antragsrecht nicht mehr wahrnehmen kann.

Art. 10 – Das Generalsekretariat
(1) Das Generalsekretariat besteht aus dem auf zwei Monate gewählten Generalsekretär und seinen beiden Stellvertretern, die alphabetisch ebenfalls für zwei Monate aus den teilnehmenden Nationen bestimmt werden.
(2) Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigen kann. Bei Bedarf sind bis zu zwei Stichwahlen durchzuführen.
(3) Führen auch die Stichwahlen zu keinem Ergebnis, sind Neuwahlen vorzunehmen.
(4) Die Wahlen werden durch das Generalsekretariat ausgeschrieben, jede Wahl dauert 5 Tage.
(5) Bis zur Neubestimmung bleiben die vorausgehenden Amtsträger kommissarisch im Amt.
(5) Der Generalsekretär leitet und eröffnet die Sitzungen der Vollversammlung und vertritt die Organisation nach außen.


Art. 11 – Büros der Organisation
(1) Die ständige Weltkonferenz kann Büros in den Mitgliedsländern oder sonstigen Ländern einrichten, wenn dies geboten scheint.
(2) Die Einrichtung solcher Büros kann durch das Generalsekretariat oder die Vollversammlung beschlossen werden.
(3) Die betroffenen Länder besitzen ein Vetorecht, sofern es sich um Mitgliedsländer handelt. In Nichtmitgliedsländern werden Büros nur mit ausdrücklicher Zustimmung der betreffenden Länder eingerichtet.

Art. 12 – Unterorganisationen
(1) Den Teilnehemern steht es frei, nach Sachgebieten Unterorganisationen und Ausschüsse im Rahmen dieser Organsisation zu bilden.
(2) Die Vollversammlung und das Generalsekretariat besitzen ein Vetrorecht gegen die Schaffung von Unterorganisationen. Das Vetorecht des Generalsekretariats kann durch die Vollversammlung überstimmt werden.
(3) Unterorganisationen können ihre Auflösung beschließen oder durch die Vollversammlung mit der Mehrheit ihrer Stimmen aufgelöst werden.
(4) Die Unterorganisationen geben sich ihre Satzungen im Rahmen dieser Charta und des Völkerrechts selbst.

Art. 13 – Abkommen
(1) Die Mitglieder können im Rahmen dieser Organisation und mit Zustimmung der Vollversammlung Abkommen über multilaterale Fragen schließen.
(2) Die Abkommen sind nur für solche Nationen verbindlich, die sie unterzeichnen.

Art. 14 – Internationales Gericht
(1) Die Organisation unterhält einen internationalen Gerichtshof der in Konflikten zwischen den Nation und in Fragen des Völkerrechts angerufen werden kann.
(2) Antragsteller kann grundsätzlich jeder sein, sofern er betroffen ist oder die Frage von grundsätzlichem Interesse ist.
(3) Das Gericht ist mit einem internationalen Richterkollegium besetzt, von denen jeweils 3 Richter ein Verfahren leiten.
(4) Ziehen Staaten vor Gericht, soll der vorsitzende Richter dabei aus einem unbeteiligten Land stammen, die beiden dazugezogenen Richter jeweils aus einem der sich gegenüberstehenden Länder, sofern dies möglich ist.
(5) Zieht ein Privatmann vor Gericht, so ist das Gericht von einem vorsitzenden Richter aus einem unbeteiligten Land zu besetzen, einer der beiden Nebenrichter soll aus dem beklagten Land stammen und der andere aus einem unbeteiligten Land.
(6) Die Zuteilung der Richter erfolgt fortlaufend nach alphabetischer Reihenfolge. Die entsprechenden Listen werden durch das Generalsekretariat geführt und werden von der Vollversammlung auf ihre Korrektheit und Zweckmäßigkeit überwacht.
(7) Für ihre Vertretung sorgen die klagenden Parteien jeweils selbst.
(8) Bei den Richtern des Gerichts muß es sich um drei unterschiedliche natürliche Personen handeln.
(9) Ein Richter gilt als Abwesend und wird übergangen, wenn er nach Unterrichtung nicht innerhalb von 7 Tagen seine Teilnahme am Verfahren erklärt. Verschollene oder verstorbene Richter werden regelmäßig aus den Listen entfernt.
(10) Der Gerichtshof arbeitet als Schiedsgericht, die Entscheidungen des Gerichts sind unverbindlich und haben rein empfehlenden Charakter, niemand kann daraus ein Recht ableiten.

Art. 15 – Beendigung der Mitgliedschaft
Die Beendigung der Mitgliedschaft ist möglich durch:
a. Erklärung des Austritts
b. Völkerrechtlicher Untergang der Nation
c. Ausschluß der Nation durch die Vollversammlung mit Zwei Dritteln ihrer Stimmen.

Art. 16 – Aussetzung der Mitgliedschaft
(1) Liegt die letzte Beteiligung an der Organisation vor einer Abstimmung länger als 30 Tage zurück, so wird die betreffende Nation bei Abstimmungen nicht berücksichtigt.
(2) Sie wird wieder berücksichtigt, sobald sie sich zu Wort meldet.


Minister des Auswärtigen des Freistaates Korland

Beruf: Außenminister

Wohnort: Andro

Region: Ausland

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138

Sonntag, 25. Mai 2014, 10:36




Charta der Ständigen Weltkonferenz

Präambel:

Eingedenk der großen Gefahren, die angesichts der Fortgeschrittenheit der Waffentechnik und den weltweiten Handelsbeziehungen dem Zusammenleben der Völker und Nationen erwachsen, haben die Mitglieder dieser ständigen Konferenz beschlossen, zusammen den Frieden in der Welt fördern und bewahren zu wollen, indem sie in gemeinsamen Austausch über die Fragen und Probleme unserer Welt treten.


Art. 1 – Name der Organisation
Der Name der Organisation lautet Ständige Weltkonferenz.

Art. 2 – Sitz der Organisation
(1) Sitz der Organisation ist die Stadt XXX im Staat XXX.
(2) Das Gelände gilt als Exterritoriales Gebiet und wird durch die Organistation verwaltet. (2)Das Gelände wird durch die Organisation selbst verwaltet. Ohne zustimmung der SWK darf der Gaststaat keine Durchsuchung des Geländes veranlassen.

Art. 3 – Sinn und Zweck der Organisation
(1) Erhalt und Förderung des Weltfriedens.
(2) Internationales Forum der Nationen der Welt zur Erörterung der Fragen und Probleme der gegenwärtigen Welt.
(3) Schaffung und Kodifizierung eines allgemein anerkannten Völkerrechtes.
(4)Die Organisation verfolgt den Grundsatz der Nichteinmischung in innere rein nationale Angelegenheiten.
(5) Schlichtung von transnationalen Streitigkeiten und Konflikten.


Art. 4 – Status und Rechte der Organisation
(1) Alle Mitgliedsländer erkennen die Organisation als internationale Organisation durch ihre Mitgliedschaft an.
(2) Alle Mitglieder verpflichten sich zur anteilsmäßigen Tragung der Kosten anhand ihrer Bevölkerungszahl.
(3) Die Kosten werden nach ihrem Gegenwert in Reingold bestimmt.

Art. 5 – Grundsätzliche Nichteinmischung in Innere Angelegenheiten
(1) Die Organisation verfolgt den Grundsatz der Nichteinmischung in innere rein nationale Angelegenheiten und verhandelt diese auch nicht.

(2) Von diesem Grundsatz kann nur in den nachstehenden abschließenden Fällen abgewichen werden:
a. Systematischer Völkermord
b. Sonstige allgemein verurteilte schwere Verbrechen gegen die eigene Bevölkerung
c. Gefährdung der Weltgemeinschaft durch Experimente mit Waffen, Kampfstoffen oder gefährlichen und unbeherrschbaren Technologien
d. Offenkundige Vorbereitung von Angriffskriegen oder anderen schwerwiegenden Maßnahmen gegen andere Nationen


Art. 6 – Mitgliedschaft, Zugang und Status der Delegierten
(1) Mitglied kann jede Nation sein, die über eigenes und unabgeleitetes Staatsgebiet, Staatsmacht und Staatsvolk verfügt (Nation im Sinne der Charta der Ständigen Weltkonferenz).
(2) Jedes Mitglied kann bis zu zwei vertretungsberechtigte Delegierte in die Vollversammlung entsenden.
(3) Jedes Mitglied kann weiteren Rednern ermöglichen, vor der Vollversammlung zu sprechen, wenn es dafür einen besonderen Grund gibt.
(4) Der gastgebende Staat gewährt den Delegierten aller Nationen grundsätzlichen Zugang zum Gelände der ständigen Weltkonferenz sowie diplomatische Immunität.
(5) Über die Aufnahme entscheidet die Vollversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (5)Die Aufnahme wird durch den Generalsekretär geregelt.

Art. 7 – Vollversammlung
(1) Die Delegierten der Mitglieder bilden die Vollversammlung.
(2) Die Vollversammlung tritt aus gegebenem Anlaß zusammen.
(3) Jeder Mitgliedstaat kann genau eine Stimme abgeben.
(4) Macht ein Mitglied keine näheren Angaben, welcher Delegierte bevorzugt stimmberechtigt ist und geben die Delegierten eines Mitglieds mehr als eine Stimme ab, so ist die zeitlich zuerst abgegebene die gültige.
(5) Die Vollversammlung entscheidet über Änderungen an dieser Charta, wählt das Generalsekretaritat und kann Beschlüsse über erörterte Fragen treffen.
(6) Die Mitglieder unterhalten am Sitz der Vollversammlung eigene Büros, wo ihre Delegierten auch grundsätzlich ständig anwesend sein sollen, um zeitnah an Sitzungen der Vollversammlung teilnehmen zu können.

Art. 8 – Beschlüsse
(1) Beschlüsse über aktuelle Fragen und Vertragsentwürfe werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen getätigt.
(2) Beschlüsse über die Änderung dieser Satzung bedürfen der Mehrheit der Mitglieder.
(3) Die Abstimmungsdauer währt 7 Tage für vollgültige Beschlüsse und 5 Tage für vorläufige Beschlüsse, die einer endgültigen Bestätigung bedürfen.
(4) Ist eine unumstößliche Mehrheit erlangt, kann die Abstimmung vorzeitig beendet werden. Jedoch bleibt den Mitgliedern das Recht unbenommen, bis zum regulären Ende ihre Stimme abzugeben.
(5) Vor Beschlüssen ist ausreichende Zeit zur Aussprache zu gewähren.

Art. 9 – Rede- und Antragsrecht
(1) Alle Delegierten besitzen das Recht vor der Vollversammlung zu sprechen und Anträge im Rahmen der Zuständigkeiten der Organisation zu stellen.
(2) Das Generalsekretariat kann gewisse Beschränkungen auferlegen, wenn ein Delegierter durch überlange nicht zielführende Ausführungen oder Verächtlichmachungen anderer Teilnehmer den Ablauf stört.
(3) Solche Beschränkungen dürfen aber nicht dazu führen, daß ein Mitglied sein Rede- und Antragsrecht nicht mehr wahrnehmen kann.

Art. 10 – Das Generalsekretariat
(1) Das Generalsekretariat besteht aus dem auf vier Monate gewählten Generalsekretär und seinen beiden Stellvertretern, die alphabetisch ebenfalls für vier Monate aus den teilnehmenden Nationen bestimmt werden.
(2) Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigen kann. Bei Bedarf sind bis zu zwei Stichwahlen durchzuführen.
(3) Führen auch die Stichwahlen zu keinem Ergebnis, sind Neuwahlen vorzunehmen.
(4) Die Wahlen werden durch das Generalsekretariat ausgeschrieben, jede Wahl dauert 5 Tage.
(5) Bis zur Neubestimmung bleiben die vorausgehenden Amtsträger kommissarisch im Amt.
(5) Der Generalsekretär leitet und eröffnet die Sitzungen der Vollversammlung und vertritt die Organisation nach außen.

Art. 11 – Büros der Organisation
(1) Die ständige Weltkonferenz kann Büros in den Mitgliedsländern oder sonstigen Ländern einrichten, wenn dies geboten scheint.
(2) Die Einrichtung solcher Büros kann durch das Generalsekretariat oder die Vollversammlung beschlossen werden.
(3) Die betroffenen Länder besitzen ein Vetorecht, sofern es sich um Mitgliedsländer handelt. In Nichtmitgliedsländern werden Büros nur mit ausdrücklicher Zustimmung der betreffenden Länder eingerichtet.

Art. 12 – Unterorganisationen
(1) Den Teilnehemern steht es frei, nach Sachgebieten Unterorganisationen und Ausschüsse im Rahmen dieser Organsisation zu bilden.
(2) Die Vollversammlung und das Generalsekretariat besitzen ein Vetrorecht gegen die Schaffung von Unterorganisationen. Das Vetorecht des Generalsekretariats kann durch die Vollversammlung überstimmt werden.
(3) Unterorganisationen können ihre Auflösung beschließen oder durch die Vollversammlung mit der Mehrheit ihrer Stimmen aufgelöst werden.
(4) Die Unterorganisationen geben sich ihre Satzungen im Rahmen dieser Charta und des Völkerrechts selbst.


Art. 13 – Abkommen
(1) Die Mitglieder können im Rahmen dieser Organisation und mit Zustimmung der Vollversammlung Abkommen über multilaterale Fragen schließen.
(2) Die Abkommen sind nur für solche Nationen verbindlich, die sie unterzeichnen.

Art. 14 – Internationales Gericht
(1) Die Organisation unterhält einen internationalen Gerichtshof der in Konflikten zwischen den Nation und in Fragen des Völkerrechts angerufen werden kann.
(2) Antragsteller kann grundsätzlich jeder sein, sofern er betroffen ist oder die Frage von grundsätzlichem Interesse ist.
(3) Das Gericht ist mit einem internationalen Richterkollegium besetzt, von denen jeweils 3 Richter ein Verfahren leiten.
(4) Ziehen Staaten vor Gericht, soll der vorsitzende Richter dabei aus einem unbeteiligten Land stammen, die beiden dazugezogenen Richter jeweils aus einem der sich gegenüberstehenden Länder, sofern dies möglich ist.
(5) Zieht ein Privatmann vor Gericht, so ist das Gericht von einem vorsitzenden Richter aus einem unbeteiligten Land zu besetzen, einer der beiden Nebenrichter soll aus dem beklagten Land stammen und der andere aus einem unbeteiligten Land.
(6) Die Zuteilung der Richter erfolgt fortlaufend nach alphabetischer Reihenfolge. Die entsprechenden Listen werden durch das Generalsekretariat geführt und werden von der Vollversammlung auf ihre Korrektheit und Zweckmäßigkeit überwacht.
(7) Für ihre Vertretung sorgen die klagenden Parteien jeweils selbst.
(8) Bei den Richtern des Gerichts muß es sich um drei unterschiedliche natürliche Personen handeln.
(9) Ein Richter gilt als Abwesend und wird übergangen, wenn er nach Unterrichtung nicht innerhalb von 7 Tagen seine Teilnahme am Verfahren erklärt. Verschollene oder verstorbene Richter werden regelmäßig aus den Listen entfernt.
(10) Der Gerichtshof arbeitet als Schiedsgericht, die Entscheidungen des Gerichts sind unverbindlich und haben rein empfehlenden Charakter, niemand kann daraus ein Recht ableiten.


Art. 15 – Beendigung der Mitgliedschaft
Die Beendigung der Mitgliedschaft ist möglich durch:
a. Erklärung des Austritts
b. Völkerrechtlicher Untergang der Nation
c. Ausschluß der Nation durch die Vollversammlung mit Zwei Dritteln ihrer Stimmen.

Art. 16 – Aussetzung der Mitgliedschaft
(1) Liegt die letzte Beteiligung an der Organisation vor einer Abstimmung länger als 30 Tage zurück, so wird die betreffende Nation bei Abstimmungen nicht berücksichtigt.
(2) Sie wird wieder berücksichtigt, sobald sie sich zu Wort meldet.





Ich danke ihnen für den Vorschlag, der aber recht bürokratisch ist.
Zunächst sei gesagt, dass die Organisation von sich heraus ja über nichts bestimmen soll. Entsprechend sind "Aufgaben" oder "Gerichte" abzulehnen. Die Exterritorialität kann ich mir bei einem Land schwer vorstellen. Niemand tritt Staatsgebiet ab.
7 (4) könnte man auch streichen, wieder zu viel Bürokratie.
Die Mitgliedschaft sollte nicht durch die VV politisiert werden können. Wenn jeder CartA Staat ein Staat ist, kann er einfach beitreten.
Jedes mal abstimmen verzögert nur.

Beruf: Diplomatin

Wohnort: Buxhausen

Region: Lorertal

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139

Sonntag, 25. Mai 2014, 12:11

Im Grundsatz hielte ich den Entwurf für zustimmungsfähig, allerdings würde ich noch ergänzen:
1. Die Generalversammlung kann mit 2/3-Mehrheit die Anerkennung einer Unterorganisation ablehnen, wenn diese schädlich scheint oder die Unterorganisation suspendieren, wenn sie inaktiv ist.
2. Verträge können beim Generalsekretariat hinterlegt werden.
3. Das Internationale Gericht würde ich als Schiedsstelle ermöglichen, wenn beide Mitgliedsstaaten sich der Gerichtsbarkeit unterwerfen. Die Richter könnten dann ad hoc ernannt oder nach dem Rotationsverfahren bestimmt werden.
4. Die Büros und Mitarbeiter der Organisation genießen den Status diplomatischer Einrichtungen und Gesandten.

Der Name Ständige Weltkonferenz könnte noch etwas griffiger sein, der Dreibürgische Vorschlag "Völkerbund" gefällt mir da ganz gut.
Chefin des Staatspräsidialamtes a.D. | Staatsministerin für auswärtige Angelegenheiten und Verteidigung a.D. | Botschafterin im Ministerialdienst a.D.

140

Sonntag, 25. Mai 2014, 12:54

Ich verstehe immer noch nicht warum etwas so simples derartig aufgebläht daher kommen muß.
Alle ernstzunehmenden Vorschläge, den funtunischen mal ausgeklammert da der ja schon in der Praxis angekommen ist und hier keine Rolle mehr spielt, sind im Grunde letztlich nichts anderes als das man eine Plattform einrichtet die Dauerhaft das macht was hier in der Konferenz gerade passiert.
Für diese Konfernez brauchte es außer einer Einladung gar nichts, aber jetzt auf einmal müssen hier Seitenlange Textpassagen daherkommen - Wozu?
Reichsregentin Adelsrepublik Anturien

Beruf: Diplomatin

Wohnort: Buxhausen

Region: Lorertal

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141

Sonntag, 25. Mai 2014, 15:30

Möglicherweise weil eine zu große "Schwammigkeit" nur Probleme verursacht? - Hier konzentrieren wir uns auf einen eingegrenzten Themenbereich, eine Organisation hingegen muss konstituiert werden und in einer gewissen Weise verfasst sein.
Chefin des Staatspräsidialamtes a.D. | Staatsministerin für auswärtige Angelegenheiten und Verteidigung a.D. | Botschafterin im Ministerialdienst a.D.

142

Sonntag, 25. Mai 2014, 18:05

Im Hinblick auf die Änderungen seiner Exzellenz Mischa Solowjow:

Art. 2 II


Zitat

(2)Das Gelände wird durch die Organisation selbst verwaltet. Ohne zustimmung der SWK darf der Gaststaat keine Durchsuchung des Geländes veranlassen.


Grundsätzlich stimme ich dieser Präzisierung zu, allerdings unterwirft sich der Gastsstaat mit der Formulierung "darf" gewissermaßen der Hoheit der SWK. Wenn man das vermeiden will, sollte man vielleicht "sichert zu" oder "verpflichtet sich" formulieren.

Streichung des Art. 5 und verkürzte Integration in Art. 3

Ich kann damit leben, allerdings ist so mit nicht mehr klar definiert, wo dieser Grundsatz durchbrochen werden darf und wo nicht.

Art. 6 V

Damit wäre ich einverstanden, ggf. werden wir es ausprobieren müssen, ob es so funktioniert, aber es scheint auf den ersten Blick wenig dagegen zu sprechen.

Art. 12 - Unterorganisationen

Mir schienen die gestrichenen Absätze deshalb geboten, da sonst auch leicht Unterorganisationen etwa zur Herbeiführung der Weltrevolution, zur Bekämpfung bestimmter Staaten usf. geschaffen werden könnten.



Zitat


Im Grundsatz hielte ich den Entwurf für zustimmungsfähig, allerdings würde ich noch ergänzen:
1. Die Generalversammlung kann mit 2/3-Mehrheit die Anerkennung einer Unterorganisation ablehnen, wenn diese schädlich scheint oder die Unterorganisation suspendieren, wenn sie inaktiv ist.
2. Verträge können beim Generalsekretariat hinterlegt werden.
3. Das Internationale Gericht würde ich als Schiedsstelle ermöglichen, wenn beide Mitgliedsstaaten sich der Gerichtsbarkeit unterwerfen. Die Richter könnten dann ad hoc ernannt oder nach dem Rotationsverfahren bestimmt werden.
4. Die Büros und Mitarbeiter der Organisation genießen den Status diplomatischer Einrichtungen und Gesandten.

Der Name Ständige Weltkonferenz könnte noch etwas griffiger sein, der Dreibürgische Vorschlag "Völkerbund" gefällt mir da ganz gut.



Die Anmerkungen aus Bergen kann man gerne einbinden, was den Namen angeht, bin ich flexibel.

Zitat

Ich verstehe immer noch nicht warum etwas so simples derartig aufgebläht daher kommen muß.[...]


Dann sind Sie vermutlich keine Juristin. ;) Aber ich sehe nicht, daß mein Vorschlag sonderlich bürokratisch ist, er regelt im Grunde nur einige Formalitäten, die einen reibungslosen Ablauf gefährden könnten, wenn sie nicht geregelt wären. Würde man informeller formulieren, könnte er sich kürzer sein, aber wäre das wirklich einer solchen Organisation angemessen!? Im übrigen ist doch die Weltpolitik kaum etwas "Simples", das sieht man doch leicht an der Breite der hiesigen Debatte, obschon nur ein Teil der Nationen anwesend ist.


Nun zum Internationalen Gericht: Ich sähe es ehrlich gesagt gerne erhalten, zumindest - wie man in Bergen vorschlägt - wenn die betreffenden Staaten es freiwillig anrufen und dann auch nicht "gegen" einen Staat verhandelt werden kann, der nicht teilnehmen möchte.

SimOffEs gab übrigens schon in den 1920ern so ein Gericht:

http://de.wikipedia.org/wiki/St%C3%A4ndi…ler_Gerichtshof

Und den ständigen Schiedshof sogar seit 1899/1900

http://de.wikipedia.org/wiki/St%C3%A4ndiger_Schiedshof



Quasi als eigener Nachtrag zu Art. 11:

Neben den Büros könnte man noch sogenannte Sonderbotschafter für Konfliktfälle hinzunehmen. Da solche Botschafter ja im Zweifel auch bezahlt und beauftragt werden müssen, könnte es sonst dazu kommen, daß eine Nation der Organisation die Berechtigung dazu abspricht.
Minister des Auswärtigen des Freistaates Korland

Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von »Wernher Graf v. Perleburg« (25. Mai 2014, 19:19)


Beruf: Außenminister

Wohnort: Andro

Region: Ausland

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143

Montag, 26. Mai 2014, 10:37

Ich erachte diese Version auch als viel zu groß.
Wir brauchen etwas einfaches, simples und unbürokratisches. Hier muss sich erstmal wieder jeder durchlesen und hat dann schon wieder keine Lust.
Lassen sie uns lieber eine Plattform gründen bei der jeder reden kann. Sie kann auch direkt als Schiedsstelle dienen. Da braucht man kein extra Gericht.

Der RdN scheiterte auch an der Komplexität.

Weiterhin ist für uns der anturische Vorschlag bisher der bevorzugte.


Vllt. sollte wir einfach mal die Richtung klären wo es hingehen soll: komplex oder simpel. Denn derzeit werden immer wieder völlig neue Dinge in den Raum geworfen.
Statt aus 3 mach eins (Anturien) haben wir hier aus 1 mach 5.

144

Montag, 26. Mai 2014, 12:26

Zitat

Lassen sie uns lieber eine Plattform gründen bei der jeder reden kann. Sie kann auch direkt als Schiedsstelle dienen. Da braucht man kein extra Gericht.


Ein Gericht würde das Völkerrecht anwenden und fortschreiben, während Staaten einfach nur ihre Sicht vorbringen. So brauchen wir dann letztlich auch kein Völkerrecht. Davon abgesehen ist ja niemand gezwungen, das Gericht anzurufen. Es soll vielmehr eine Art Angebot darstellen, falls die Diplomatie nicht weiterkommt.

Ich glaube im übrigen nicht, daß mein Vorschlag zu kompliziert ist, er ist nur womöglich durch eine gewisse Anlehnung an die juristische Diktion sprachlich länger als er sein müßte, als wenn man ihn etwas "schnodderiger" formuliert hätte. Ich verbuche das allerdings weitestgehend unter Ausgestaltung.

Ansonsten steht es ja jedem frei, bessere Vorschläge zu machen. Das einzige Problem ist, daß quasi alle dieser Vorschläge entweder irgendjemandem zu "kompliziert" erschienen oder aber offensichtlich nur unvollendete Ansätze darstellten, die nicht unterschriftsreif waren.

Zu der Frage warum der RdN gescheitert ist? Ich will es mal ganz existentialistisch sagen: Weil es die Mitglieder nicht anders wollten.

SimOffIm übrigen gibt es zumindest ein gutes Argument dafür, daß die Organisation nicht ganz zahnlos ist. So können die kleineren Nationen auch am internationalen Diplomatiespiel teilnehmen und auch mal etwas Druck ausüben, indem sie Mehrheiten hinter sich scharen und Abstimmungen lancieren. Was wiederum bedeutet, daß sich die Großmächte unter Umständen Verbündete suchen müssen/können, die sie unterstützen und die ihnen hier echte Vorteile bringen. Das Schmieden der betreffenden Kolalitionen (womöglich mit Geheimdiplomatie) könnte sicher Impulse geben. Dahingegen ist so eine reine Schwatzbude ohne jede Befugnisse in meinen Augen eher langweilig bis für die Katz'.

Auch könnte die Weltgemeinschaft Staaten, die sich nicht an das Völkerrecht bzw. elementare Menschenrechte halten, unter Druck setzen, wenn die Organisation Befugnisse hat. Daraus würde für die betreffenden Staaten das in den MNs oft fehlende Bedrohungsszenario bzw. das Spiel mit wirksamen Sanktionen resultieren.

Mag ja sein, daß die Großmächte hier nur ihre Kriege besprechen wollen, aber wenn für uns kleinere Nationen (damit ist jetzt Fläche und Militär ) gemeint kein Bonbon dabei ist, lohnt sich das für uns im Grunde gar nicht, überhaupt mitzumachen.

Aber auch die Frage, wer nun Generalsekretär wird, könnte richtig spannend werden: Einer aus Andro, aus dem Martinsthaler Pakt oder gar aus Dreibürgen oder vielleicht einen Kompromißkandidaten aus einer neutralen Nation!?
Minister des Auswärtigen des Freistaates Korland

Beruf: Außenminister

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145

Montag, 26. Mai 2014, 15:34

Und ich sage ihnen, dass das einfach zu viel ist. Die Organisation kann ja noch wachsen wenn sie besteht, aber wir dürfen nicht sofort ein Gericht gründen etc. Das gibt nur Probleme.
Eine Organisation die als Moderator und Medium dient, ist da hilfreicher. Probleme löst man gemeinsam, nicht vor Gericht. Dort wird nicht drüber gesprochen, was Recht ist, sondern wer angeblich Recht hat. Zumal ein Gericht keine Grundlagen hat. Da wären wir wieder bei Gewohnheitsrecht.

146

Montag, 26. Mai 2014, 17:20

Der korische Entwurf ist kurz, knackig und präzise. Soweit vom MI haben wir keine Einwände bisher, ich werde das Werk aber ggf. noch genauer studieren.

Beruf: Außenminister

Wohnort: Andro

Region: Ausland

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147

Dienstag, 27. Mai 2014, 20:13

Wie gesagt wir wollten mal abkläre wohin der Zug geht.
Kurze anturische Version, sehr lange bergische oder lange korische.

Wenn wir das hätten widmen wir uns der jeweiligen Version und bearbeiten sie.
Wenn wir das dann auch hätten, wären wiederum viele andere Probleme, u.a. das Polproblem, ggf. teilweise mitgelöst.

148

Mittwoch, 28. Mai 2014, 08:05

Eine Frage, die wir vielleicht noch kurz erörterten sollten, wäre die, wie wir es mit Staaten halten wollen, die nur bestimmten Verträgen oder Unterorganisationen beitreten wollen, aber nicht dem kompletten Völkerbund/SWK bzw. mit Ländern, die eine lediglich beobachtende/beratende Mitgliedschaft anstreben. Die letzten Ausführungen in der Beratung zu den Polen haben mir diese Frage noch einmal ins Bewußtsein treten lassen.

Ansonsten will ich noch darauf hinweisen, daß in meinem Vertragsentwurf - um der Forderung, "Überbürokratisierung" zu vermeiden, zu entsprechen - keine Modalitäten für die innere Ordnung des Generalsekretariats, die Fristen und Umstände ab wann Stellvertretung nötig wird, bzw. wie und wann Neuwahlen auszuschreiben sind, sowie die Führung der alphabetischen Register für die Rotationskandidaten aufgenommen sind. Damit wären diese Fragen in die Eigenverantwortung des Generalsekretariats gelegt, sofern dies nicht gewünscht wird, müßten dementsprechende Ergänzungen vorgenommen werden.

In Art. 10 II sind abgegebene Stimmen gemeint, auch wenn es da nicht so steht, sonst könnte die Wahl eines Generalsekretärs an mangelnder Beteiligung scheitern. (Würde natürlich ausgebessert, wenn der Vertrag zur Abstimmung gelangen sollte.)

Was die Wahl eines konkreten Entwurfs angeht, bin ich recht kompromißbereit. Allerdings sollten mögliche Vertragswerke unterschriftsreif vorliegen bzw. nur noch kleinerer Nachbesserungen bedürfen, sonst brauchen wir im Grunde nicht zu diskutieren, welcher Vorschlag in Betracht kommt.
Minister des Auswärtigen des Freistaates Korland

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Wernher Graf v. Perleburg« (28. Mai 2014, 08:41)


Beruf: Außenminister

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149

Freitag, 30. Mai 2014, 10:50

Wer nur dem "Völlkerbund" ohne Unterorganisation oder nur einer Unterorga aber nicht dem "VB" beitreten will, der soll das tun können.

Ich kann nur wiederholen, dass der korische Vertrag viel zu viel enthält. Ich würde hier eine Gründungscharta bevorzugen, die erstmal als eine Plattform dient. Anschließend können die Mitglieder immer noch entscheiden, ob sie etwas aus- oder aufbauen wollen.
So z.B. gibt es dann den Völkerbund oder die Weltkonferenz oder wie auch immer man es nennt, als keine Plattform für Gespräche.
Nun möchten 10 der 30 Mitglieder ein Gericht, dann gilt dies nur für sie.
Universalismus kann hier schädlich sein, schon tritt jemand nicht bei.
Ein Baukastenprinzip würde ich wirklich begrüßen.

Denn dem jetzigen korischen Entwurf kann Andro absolut nicht zustimmen, da wir hier 1) die Gefahr der Beschränkung unserer Souveränität sehen und b) eine überbordente Bürokratie und c) Stimmungsmache und Politisierung einzelner Gremien.

Lassen sie doch mal alles weg bis auf ihr reines Konzept. Dem tritt man bei. Dann kann man gerne Unterorganisationen oder sonst was gründen.

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Freitag, 30. Mai 2014, 11:12

Das mit dem Baukastenprinzip und dem erweitern des Vertrages durch diejenigen die das dann wünschen scheint mir auch ein sehr sinnvolles Vorgehen zu sein.
Anders ausgedrückt: ich kann Andro da inhaltlich voll zustimmen.
Reichsregentin Adelsrepublik Anturien