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Zitat
Charta der Ständigen Weltkonferenz
Präambel:
Eingedenk der großen Gefahren, die angesichts der Fortgeschrittenheit der Waffentechnik und den weltweiten Handelsbeziehungen dem Zusammenleben der Völker und Nationen erwachsen, haben die Mitglieder dieser ständigen Konferenz beschlossen, zusammen den Frieden in der Welt fördern und bewahren zu wollen, indem sie in gemeinsamen Austausch über die Fragen und Probleme unserer Welt treten.
Art. 1 – Name der Organisation
Der Name der Organisation lautet Ständige Weltkonferenz.
Art. 2 – Sitz der Organisation
(1) Sitz der Organisation ist die Stadt XXX im Staat XXX.
(2) Das Gelände gilt als Exterritoriales Gebiet und wird durch die Organistation verwaltet.
Art. 3 – Sinn und Zweck der Organisation
(1) Erhalt und Förderung des Weltfriedens.
(2) Internationales Forum der Nationen der Welt zur Erörterung der Fragen und Probleme der gegenwärtigen Welt.
(3) Schaffung und Kodifizierung eines allgemein anerkannten Völkerrechtes.
Art. 4 – Status und Rechte der Organisation
(1) Alle Mitgliedsländer erkennen die Organisation als internationale Organisation durch ihre Mitgliedschaft an.
(2) Alle Mitglieder verpflichten sich zur anteilsmäßigen Tragung der Kosten anhand ihrer Bevölkerungszahl.
(3) Die Kosten werden nach ihrem Gegenwert in Reingold bestimmt.
Art. 5 – Grundsätzliche Nichteinmischung in Innere Angelegenheiten
(1) Die Organisation verfolgt den Grundsatz der Nichteinmischung in innere rein nationale Angelegenheiten und verhandelt diese auch nicht.
(2) Von diesem Grundsatz kann nur in den nachstehenden abschließenden Fällen abgewichen werden:
a. Systematischer Völkermord
b. Sonstige allgemein verurteilte schwere Verbrechen gegen die eigene Bevölkerung
c. Gefährdung der Weltgemeinschaft durch Experimente mit Waffen, Kampfstoffen oder gefährlichen und unbeherrschbaren Technologien
d. Offenkundige Vorbereitung von Angriffskriegen oder anderen schwerwiegenden Maßnahmen gegen andere Nationen
Art. 6 – Mitgliedschaft, Zugang und Status der Delegierten
(1) Mitglied kann jede Nation sein, die über eigenes und unabgeleitetes Staatsgebiet, Staatsmacht und Staatsvolk verfügt (Nation im Sinne der Charta der Ständigen Weltkonferenz).
(2) Jedes Mitglied kann bis zu zwei vertretungsberechtigte Delegierte in die Vollversammlung entsenden.
(3) Jedes Mitglied kann weiteren Rednern ermöglichen, vor der Vollversammlung zu sprechen, wenn es dafür einen besonderen Grund gibt.
(4) Der gastgebende Staat gewährt den Delegierten aller Nationen grundsätzlichen Zugang zum Gelände der ständigen Weltkonferenz sowie diplomatische Immunität.
(5) Über die Aufnahme entscheidet die Vollversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Art. 7 – Vollversammlung
(1) Die Delegierten der Mitglieder bilden die Vollversammlung.
(2) Die Vollversammlung tritt aus gegebenem Anlaß zusammen.
(3) Jedes Mitglied kann genau eine Stimme abgeben.
(4) Macht ein Mitglied keine näheren Angaben, welcher Delegierte bevorzugt stimmberechtigt ist und geben die Delegierten eines Mitglieds mehr als eine Stimme ab, so ist die zeitlich zuerst abgegebene die gültige.
(5) Die Vollversammlung entscheidet über Änderungen an dieser Charta, wählt das Generalsekretaritat und kann Beschlüsse über erörterte Fragen treffen.
(6) Die Mitglieder unterhalten am Sitz der Vollversammlung eigene Büros, wo ihre Delegierten auch grundsätzlich ständig anwesend sein sollen, um zeitnah an Sitzungen der Vollversammlung teilnehmen zu können.
Art. 8 – Beschlüsse
(1) Beschlüsse über aktuelle Fragen und Vertragsentwürfe werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen getätigt.
(2) Beschlüsse über die Änderung dieser Satzung bedürfen der Mehrheit der Mitglieder.
(3) Die Abstimmungsdauer währt 5 Tage für vollgültige Beschlüsse und 3 Tage für vorläufige Beschlüsse, die einer endgültigen Bestätigung bedürfen.
(4) Ist eine unumstößliche Mehrheit erlangt, kann die Abstimmung vorzeitig beendet werden. Jedoch bleibt den Mitgliedern das Recht unbenommen, bis zum regulären Ende ihre Stimme abzugeben.
(5) Vor Beschlüssen ist ausreichende Zeit zur Aussprache zu gewähren.
Art. 9 – Rede- und Antragsrecht
(1) Alle Delegierten besitzen das Recht vor der Vollversammlung zu sprechen und Anträge im Rahmen der Zuständigkeiten der Organisation zu stellen.
(2) Das Generalsekretariat kann gewisse Beschränkungen auferlegen, wenn ein Delegierter durch überlange nicht zielführende Ausführungen oder Verächtlichmachungen anderer Teilnehmer den Ablauf stört.
(3) Solche Beschränkungen dürfen aber nicht dazu führen, daß ein Mitglied sein Rede- und Antragsrecht nicht mehr wahrnehmen kann.
Art. 10 – Das Generalsekretariat
(1) Das Generalsekretariat besteht aus dem auf zwei Monate gewählten Generalsekretär und seinen beiden Stellvertretern, die alphabetisch ebenfalls für zwei Monate aus den teilnehmenden Nationen bestimmt werden.
(2) Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigen kann. Bei Bedarf sind bis zu zwei Stichwahlen durchzuführen.
(3) Führen auch die Stichwahlen zu keinem Ergebnis, sind Neuwahlen vorzunehmen.
(4) Die Wahlen werden durch das Generalsekretariat ausgeschrieben, jede Wahl dauert 5 Tage.
(5) Bis zur Neubestimmung bleiben die vorausgehenden Amtsträger kommissarisch im Amt.
(5) Der Generalsekretär leitet und eröffnet die Sitzungen der Vollversammlung und vertritt die Organisation nach außen.
Art. 11 – Büros der Organisation
(1) Die ständige Weltkonferenz kann Büros in den Mitgliedsländern oder sonstigen Ländern einrichten, wenn dies geboten scheint.
(2) Die Einrichtung solcher Büros kann durch das Generalsekretariat oder die Vollversammlung beschlossen werden.
(3) Die betroffenen Länder besitzen ein Vetorecht, sofern es sich um Mitgliedsländer handelt. In Nichtmitgliedsländern werden Büros nur mit ausdrücklicher Zustimmung der betreffenden Länder eingerichtet.
Art. 12 – Unterorganisationen
(1) Den Teilnehemern steht es frei, nach Sachgebieten Unterorganisationen und Ausschüsse im Rahmen dieser Organsisation zu bilden.
(2) Die Vollversammlung und das Generalsekretariat besitzen ein Vetrorecht gegen die Schaffung von Unterorganisationen. Das Vetorecht des Generalsekretariats kann durch die Vollversammlung überstimmt werden.
(3) Unterorganisationen können ihre Auflösung beschließen oder durch die Vollversammlung mit der Mehrheit ihrer Stimmen aufgelöst werden.
(4) Die Unterorganisationen geben sich ihre Satzungen im Rahmen dieser Charta und des Völkerrechts selbst.
Art. 13 – Abkommen
(1) Die Mitglieder können im Rahmen dieser Organisation und mit Zustimmung der Vollversammlung Abkommen über multilaterale Fragen schließen.
(2) Die Abkommen sind nur für solche Nationen verbindlich, die sie unterzeichnen.
Art. 14 – Internationales Gericht
(1) Die Organisation unterhält einen internationalen Gerichtshof der in Konflikten zwischen den Nation und in Fragen des Völkerrechts angerufen werden kann.
(2) Antragsteller kann grundsätzlich jeder sein, sofern er betroffen ist oder die Frage von grundsätzlichem Interesse ist.
(3) Das Gericht ist mit einem internationalen Richterkollegium besetzt, von denen jeweils 3 Richter ein Verfahren leiten.
(4) Ziehen Staaten vor Gericht, soll der vorsitzende Richter dabei aus einem unbeteiligten Land stammen, die beiden dazugezogenen Richter jeweils aus einem der sich gegenüberstehenden Länder, sofern dies möglich ist.
(5) Zieht ein Privatmann vor Gericht, so ist das Gericht von einem vorsitzenden Richter aus einem unbeteiligten Land zu besetzen, einer der beiden Nebenrichter soll aus dem beklagten Land stammen und der andere aus einem unbeteiligten Land.
(6) Die Zuteilung der Richter erfolgt fortlaufend nach alphabetischer Reihenfolge. Die entsprechenden Listen werden durch das Generalsekretariat geführt und werden von der Vollversammlung auf ihre Korrektheit und Zweckmäßigkeit überwacht.
(7) Für ihre Vertretung sorgen die klagenden Parteien jeweils selbst.
(8) Bei den Richtern des Gerichts muß es sich um drei unterschiedliche natürliche Personen handeln.
(9) Ein Richter gilt als Abwesend und wird übergangen, wenn er nach Unterrichtung nicht innerhalb von 7 Tagen seine Teilnahme am Verfahren erklärt. Verschollene oder verstorbene Richter werden regelmäßig aus den Listen entfernt.
(10) Der Gerichtshof arbeitet als Schiedsgericht, die Entscheidungen des Gerichts sind unverbindlich und haben rein empfehlenden Charakter, niemand kann daraus ein Recht ableiten.
Art. 15 – Beendigung der Mitgliedschaft
Die Beendigung der Mitgliedschaft ist möglich durch:
a. Erklärung des Austritts
b. Völkerrechtlicher Untergang der Nation
c. Ausschluß der Nation durch die Vollversammlung mit Zwei Dritteln ihrer Stimmen.
Art. 16 – Aussetzung der Mitgliedschaft
(1) Liegt die letzte Beteiligung an der Organisation vor einer Abstimmung länger als 30 Tage zurück, so wird die betreffende Nation bei Abstimmungen nicht berücksichtigt.
(2) Sie wird wieder berücksichtigt, sobald sie sich zu Wort meldet.
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(2)Das Gelände wird durch die Organisation selbst verwaltet. Ohne zustimmung der SWK darf der Gaststaat keine Durchsuchung des Geländes veranlassen.
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Im Grundsatz hielte ich den Entwurf für zustimmungsfähig, allerdings würde ich noch ergänzen:
1. Die Generalversammlung kann mit 2/3-Mehrheit die Anerkennung einer Unterorganisation ablehnen, wenn diese schädlich scheint oder die Unterorganisation suspendieren, wenn sie inaktiv ist.
2. Verträge können beim Generalsekretariat hinterlegt werden.
3. Das Internationale Gericht würde ich als Schiedsstelle ermöglichen, wenn beide Mitgliedsstaaten sich der Gerichtsbarkeit unterwerfen. Die Richter könnten dann ad hoc ernannt oder nach dem Rotationsverfahren bestimmt werden.
4. Die Büros und Mitarbeiter der Organisation genießen den Status diplomatischer Einrichtungen und Gesandten.
Der Name Ständige Weltkonferenz könnte noch etwas griffiger sein, der Dreibürgische Vorschlag "Völkerbund" gefällt mir da ganz gut.
Zitat
Ich verstehe immer noch nicht warum etwas so simples derartig aufgebläht daher kommen muß.[...]
Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von »Wernher Graf v. Perleburg« (25. Mai 2014, 19:19)
Zitat
Lassen sie uns lieber eine Plattform gründen bei der jeder reden kann. Sie kann auch direkt als Schiedsstelle dienen. Da braucht man kein extra Gericht.
Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Wernher Graf v. Perleburg« (28. Mai 2014, 08:41)