Soweit es 14 anbelangt kann der aus meiner Sicht komplett gestrichen werden.
Da es sich beim Urteil um ein reines Propagandaurteil handelt ohne jede weitere Relevanz kann man das Ding allerdings auch komplett ignorieren, insofern ist es nicht schlimm wenn es drin bleibt. Wer das nicht mag ignoriert es schlciht wenn er verklagt wird, dann läuft das ganze sowieso ins Leere.
Grundsätzlich halte ich das aber für kontraproduktiv, da so ein gericht im Zweifel nur zur Verschärfung eines Konfliktes beiträgt. In der konfrontativen Gerichtssituation ist jedenfalls kaum damit zu rechnen das sich die Kontrahenten annähern - im Gegenteil.
Sinn und Zweck dieses Schiedsgerichtes ist es, den Rechtsfrieden zwischen zwei Nationen wieder herzustellen, indem sie sich in einer streitigen Frage an das Schiedsgericht wenden. Dieses Gericht soll dabei das Völkerrecht beachten, während Nationen zuerst ihre Interessen und erst dann das Völkerrecht beachten. Ich glaube nicht, daß es zur Verschärfung beiträgt, sondern eher zum Einlenken der unterlegenen Partei bzw. einer friedlichen Beilegung des Konfliktes kraft der moralischen Autorität dieses Weltgerichts. Ohne Schiedsgericht brauchen wir auch kein Völkerrecht zu kodifizieren.
Was die Überlegungen angeht, Art. 14 über das Gericht bzw. seine Kompetenzen anders zu fassen, bin ich offen.
Was die Veränderungswünsche angeht, so sind die andrussischen wohl die selben geblieben wie bereits zuletzt, weswegen ich sie nicht erneut kommentieren werde und deshalb auf die bergischen Vorschläge zu sprechen komme.
Zunächst einmal zu den orthographischen Änderungen: Offenbar scheint man sich in der in der Frage ss/ß in Bergen an Herrn Heyse zu orientieren, während bei uns in Korland offiziell Herrn Adelung gefolgt wird. Mir ist es gleichgültig, wie man in Bergen den Vertrag abdruckt bzw. unterzeichnet, aber für Korland lehne ich diese Abänderungen ab, da ein "ss" am Wortende in den in Fraktur gedruckten Gesetzesbüchern als "ſs" erscheinen müßte, wozu für eine gewisse Ästhetik eine Ligatur notwendig ist, die in den meisten Schriftsätzen nicht vorhanden ist, außerdem würde es schlicht nicht unserer Rechtschreibung entsprechen, auch wenn es Leute gibt, die es anders halten.
Die Änderung an Art. 7 IV erweist sich in meinen Augen als problematisch, da davon Art. 8 IV betroffen wäre. Wenn die abgegebene Stimme noch einmal durch eine zweite Stimme geändert werden kann, dann würde eine vorzeitig beendete unumstößliche Abstimmung unter Umständen noch einmal umgestoßen werden können.
Im Hinblick auf die Änderungen an Art. 10 stellt sich die Frage, ob eine Generalsekretär, der keine absolute Mehrrheit erreicht, hinreichend legitimiert ist, um dieses Amt auszuüben. Nehmen wir mal an, wir hätten drei Kandidaten. Ein konservativer, ein liberaler und ein Marxist. Jetzt erhalten der Konservative und der Liberale jeweils drei Stimmen, der Marxist aber vier.Somit könnte der Marxist unter Umständen mit 4 von 10 Stimmen gewählt werden, obschon 6 von 10 Ländern Antimarxisten sind. Dieser Generalsekretär hätte nicht die Mehrhheit hinter sich . Freilich könnte man ihn wieder abwählen. Aber unter dem Aspekt sollte man es diskutieren.
Was Art. 12 anbelangt, so stellt sich mir die Frage, ob das Wort "Widerspruch" wirklich besser gewählt wäre als "Veto". Ein Widerspruch ist ja gemeinhin ein Rechtsbehelf gegen behördliche oder gerichtliche Entscheidungen, dessen Aussicht auf Erfolg von der Zulässigkeit und Begründetheit abhängt. Ein Veto dahingegen impliziert, daß eine solche Entscheidung nicht gegen den Willen des Vetierenden getroffen werden kann bzw. hier eben nur durch Überstimmung. Ich plädiere daher auf Beibehaltung des Wortes "Veto".
Den restlichen Änderungen kann ich zustimmen.
Ansonsten werde ich wohl meinen eigenen Entwurf noch einmal sehr gründlich durchgehen und ggf. noch selbst einige kleinere Änderungen/Berichtigungen vorschlagen - zunächst diese in Hinblick auf Art. 16
Art. 16 – Aussetzung der Mitgliedschaft
(1) Liegt die letzte Beteiligung an der Organisation vor einer Wahl oder Abstimmung länger als 30 Tage zurück, so wird die betreffende Nation bei Abstimmungen nicht berücksichtigt.
(2) Sie wird wieder berücksichtigt, sobald sie sich zu Wort meldet.
(3) Die Beteiligung an der Abstimmung ist dem gleichgestellt.
Die Intention dieses Artikels ist nämlich zu verhindern, daß die Organisation dort, wo absolute Mehrheiten im Hinblick auf die Zahl der Mitgliedsländer erforderlich sind, blockiert wird. Nicht etwa ein Drängen zur MItarbeit an Debatten.