Charta des Rates der Nationen
in der Fassung vom 03.09.2010
Präambel
Die hohen, nachstehend durch ihre Unterschrift bezeichneten Parteien,
Mit dem brennenden Wunsch zum Zweck der Förderung der internationalen Beziehungen und Kooperation eine gemeinsame Plattform zu schaffen,
In der Absicht, dass diese die diplomatische Kommunikation zwischen den Nationen erleichtern und die Vernetzung der Gesellschaften durch Austausch politisch relevanter Informationen befördern soll,
In der Hoffnung, dass diese weiterhin zur Schlichtung und friedlichen Beilegung internationaler Konflikte zwischen den teilnehmenden Parteien beitragen möge,
beschließen und ratifizieren durch Zustimmung der jeweils zuständigen Organe nachfolgende Charta und gründen somit den Rat der Nationen.
Kapitel I: Der Rat der Nationen
1) Die Organisation trägt den Namen "Rat der Nationen", abgekürzt "RdN".
2) Sitz der Organisation ist Astoria City, Vereinigte Staaten von Astor. Das Gelände des Hauptsitzes des Rats der Nationen sowie eventuelle Außenstellen gelten als exterritorial und internationalisiert.
3) Ziele der Organisation sind:
1. Die Förderung der friedlichen, internationalen Zusammenarbeit;
2. Die Definition, der Aufbau und die Pflege von Beziehungen zwischen den Völkerrechtssubjekten;
3. Die Erhaltung der internationalen Vielfalt bei gleichzeitigem Austausch auf politischer, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Ebene;
4. Die Erarbeitung und Etablierung einer allgemeinen Menschenrechtskonvention und Wahrung des Friedens in der Welt;
5. Die Etablierung völkerrechtlicher Regelungen.
4) Die Organe des Rates der Nationen sind die Generalversammlung und das Generalsekretariat sowie die gemäß den Bestimmungen dieser Charta eingesetzten Ausschüsse und Arbeitsgruppen.
5) Die Verkehrssprache des Rates der Nationen ist Imperianisch. Sie ist verbindlich für den internen Schriftverkehr sowie für offizielle Dokumente der Organisation. Anerkannte Sprachen des Rates der Nationen sind darüber hinaus die Amtssprachen aller Mitglieder. Es steht ihnen frei, im nationalen Sprachgebrauch Namen, Abkürzung und Dokumente der Organisation in ihren Amtssprachen wiederzugeben.
Kapitel II: Die Generalversammlung
1) Das oberstes Organ der Organisation ist die ständig tagende Generalversammlung.
2) Jedes Mitglied kann maximal zwei Delegierte in die Generalversammlung entsenden. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme, die nur durch einen der Delegierten abgegeben werden kann. Der Delegierte, welcher das Stimmrecht ausübt, ist dem Generalsekretariat öffentlich bekannt zu geben. Das Generalsekretariat führt eine öffentliche Liste der Delegierten, in welcher die Delegierten, welche das Stimmrecht ausüben, besonders zu kennzeichnen sind.
3) Delegierte sind zur Mitarbeit in der Generalversammlung verpflichtet. Ein Mitglied kann durch den Generalsekretär zur Neuberufung eines Delegierten verpflichtet werden, wenn beide benannte Delegierte ihren Pflichten nicht nachkommen. Dauerhafter Verstoß gegen die Mitarbeitspflicht kann mit einer Aussetzung des Wahl- und Mitbestimmungsrechts bis hin zum Ausschluss des Mitglieds geahndet werden.
4) Delegierte handeln verpflichtend für das von ihnen vertretende Mitglied. Es obliegt dem Mitglied, seine Delegierten entsprechend zu instruieren. Unbeschadet hiervon kann eine Stimmabgabe des Mitgliedes nicht mit der Begründung angefochten werden, der Delegierte hätte die ihm erteilten Instruktionen missachtet.
5) Die Generalversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie muss mindestens folgende Punkte enthalten:
1. Handhabung von Anträgen ab deren Einbringung bis zur Beschlussfassung inklusive einer Beschlussordnung;
2. Hausrecht- und ordnungsrechtliche Regelung;
3. technische Arbeitsplattform.
6) Die Generalversammlung tagt offen. Rederecht haben nur Delegierte der Mitglieder, Vertreter der Ausschüsse und Arbeitsgruppen und das Generalsekretariat. Auf Wunsch kann das Generalsektretariat auch weiteren Personen zeitlich und/oder thematisch befristet oder unbefristet ein Rederecht einräumen. Dieses kann durch das Generalsekretariat jederzeit wieder entzogen werden.
7) Die Generalversammlung beschließt über Änderungen der Charta, wählt das Generalsekretariat und diskutiert und beschließt über Fragen der aktuellen Politik. Sie nimmt alle weiteren Aufgaben der Organisation wahr, welche keinem Organ gesondert zugewiesen wurde.
8) Beschlüsse sind Willensbekundungen der Generalversammlung, Abstimmungen dienen der Beschlussfindung.
9) Abstimmungen werden auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern oder auf Initiative des Generalsekretariates durch das Generalsekretariat eingeleitet.
10) Abstimmungen finden öffentlich statt. Die Stimmen werden im Namen des jeweiligen Mitgliedes abgegeben.
11) Die Abstimmungsdauer beträgt immer 120 Stunden. Sie kann durch das Generalsekretariat mit Zustimmung der Antragsteller vor Beginn der Abstimmung auf 72 Stunden verkürzt werden. Eine Verkürzung ist der Generalversammlung vor Beginn der Abstimmung mitzuteilen.
12) Die vorzeitige Beendigung einer Abstimmung ist möglich, wenn:
1. alle Delegierten ihre Stimme abgegeben haben;
2. der abzustimmende Antrag zurückgezogen wird;
3. die Abstimmung aus Sicht des Generalsekretariats aus aktuellen Gründen hinfällig geworden ist und auf entsprechende Rückfrage in der Generalversammlung innerhalb von 48 Stunden keine Gegenstimmen zum Abbruch der Abstimmung geäußert werden;
4. eine unumstößliche Mehrheit erreicht wurde.
13) Die Generalversammlung befindet über Aufgaben der Friedenssicherung sowohl militärischer als auch humanitärer Art, die nach Zustimmung aller betroffenen Mitglieder beschlossen und durchgeführt werden können. Dabei bleibt die Organisation stets eine neutrale Plattform zur bilateralen Verständigung und Konfliktlösung.
Kapitel III: Das Generalsekretariat
1) Das ausführende Organ der Organisation ist das Generalsekretariat.
2) Es besteht aus dem von der Generalversammlung für vier Monate gewählten Generalsekretär und einem auf seinen Vorschlag durch die Generalversammlung gewählten Vize-Generalsekretär. Die Amtszeit des Vize-Generalsekretärs endet mit dem Abschluss der nächsten Wahl des Generalsekretärs.
3) In Kooperation mit dem Vize-Generalsekretär leitet der Generalsekretär die Sitzungen der Generalversammlung und der anderen Ausschüsse, führt die täglichen Geschäfte der Organisation, repräsentiert und vertritt diese nach Innen und Außen und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Organe.
4) Das Generalsekretariat übt innerhalb der Räumlichkeiten der Organisation das Hausrecht aus.
5) Es obliegt dem Generalsekretariat, für die Erfüllung seiner Pflichten einzelne Personen oder Arbeitsgruppen nach Kapitel IV Absatz 2 zu berufen.
6) Das Generalsekretariat beruft für den Fall, dass es in Gänze abwesend ist, temporäre Stellvertreter aus den Reihen der Delegierten. Diese sind befugt, Aussprachen und Abstimmungen gemäß der Charta zu öffnen und zu schließen. Die Feststellung von Abstimmungsergebnissen unterliegt dem Vorbehalt des Generalsekretärs oder Vize-Generalsekretärs nach seiner Rückkehr. Die Benennung als temporärer Stellvertreter schließt die betroffenen Delegierten nicht davon aus, ihren Aufgaben als Delegierte nachzukommen
7) Die Wahldauer beträgt immer 120 Stunden. Sie kann durch die Wahlleitung in dringenden, zu begründenden Fällen vor Beginn der Wahl auf 72 Stunden verkürzt werden. Eine Verkürzung ist der Generalversammlung vor Beginn der Wahl mitzuteilen. Widerspricht innerhalb von 48 Stunden nach der Vorlage der Begründung mindestens ein Drittel der Mitglieder, so muss die Wahl über die volle Dauer von 120 Stunden abgehalten werden.
8) Wahlen werden öffentlich durchgeführt.
9) Wahlen werden vorzeitig beendet, wenn entweder alle Delegierten ihre Stimme abgegeben haben oder eine unumstößliche Mehrheit erreicht wurde.
10) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der Abstimmenden erreicht. Erhält im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit, wird ein zweiter Wahlgang abgehalten, in welchem nur die beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten, antreten. Verzichtet ein Kandidat darauf, im zweiten Wahlgang anzutreten, tritt der Kandidat mit der nächst geringeren Anzahl der Stimmen an seine Stelle. Bei Stimmengleichheit entscheidet das öffentliche Votum des Generalsekretärs.
11) Die Wahlleitung verhält sich wie folgt:
1. Die Wahl der stellvertretenden Generalsekretäre sowie alle sonstigen Wahlen, für welche nichts Abweichendes bestimmt ist, werden vom Generalsekretär geleitet.
2. Die Wahl des Generalsekretärs wird von einem Stellvertreter geleitet.
3. Sollten alle Ämter simultan gewählt werden oder das Generalsekretariat nicht besetzt sein, wird ein gesonderter Wahlleiter von der Generalversammlung gewählt.
12) Stellen der Organisation sind offiziell über einen Zeitraum von 120 Stunden auszuschreiben. Alle eingegangenen Bewerbungen von Personen aus Völkerrechtssubjekten mit Mitgliedschaft sind zu berücksichtigen. Für Stellen in Ausschüssen und Arbeitsgruppen sind auch Personen aus Völkerrechtssubjekten ohne Mitgliedschaft zugelassen, sofern sie die Bedingungen für eine Vollmitgliedschaft erfüllen.
13) Sind Mitglieder der Meinung, dass der Generalsekretär oder einer seiner Stellvertreter ihre Aufgaben nicht gewissenhaft ausführen oder in sonstiger Weise dem Amt nicht mehr gerecht werden, kann durch Initiative von mindestens drei Mitgliedern ein Misstrauensvotum eingeleitet werden, für dessen Annahme die absolute Mehrheit erforderlich ist. Ein Erfolg des Misstrauensvotums bedingt die Einleitung von Neuwahlen innerhalb von 120 Stunden.
Kapitel IV: Ausschüsse und Arbeitsgruppen
1) Ausschüsse sind Einrichtungen der Generalversammlung.
1. Durch Beschluss der Generalversammlung können auf einzelne Themen bezogene Ausschüsse eingerichtet werden.
2. Ausschüsse sind durch die Generalversammlung mit einen festen Regelwerk zu versehen, das ihre Tätigkeit beschreibt.
3. Die Generalversammlung wählt eine Person, die den Vorsitz des Ausschusses übernimmt, sowie Beisitzer in angemessener Anzahl.
4. Ausschüsse sind der Generalversammlung gegenüber Rechenschaft pflichtig und haben regelmäßig über ihre Tätigkeit Statusberichte abzugeben.
2) Arbeitsgruppen sind Einrichtungen des Generalsekretariats.
1. Das Generalsekretariat kann Arbeitsgruppen ohne Zustimmung der Generalversammlung einrichten, die zur Aufgabenerledigung nach Kapitel III Absatz 3 dienen.
2. Arbeitsgruppen arbeiten unter Leitung eines Generalsekretärs oder Vize-Generalsekretärs und bestehen aus dem Generalsekretär oder einem Vize-Generalsekretärs und zwei weiteren Personen.
3) Mitglieder von Ausschüssen und Arbeitsgruppen, ausgenommen der Generalsekretär und der Vize-Generalsekretär, können mittels Misstrauensvotum der Generalversammlung von ihrem Amt entbunden werden. Die Regelung zum Misstrauensvotum nach Kapitel III Absatz 13 ist für diesen Fall auf die jeweilige Person anzuwenden.
Kapitel V: Die Mitgliedschaft
1) Vollmitglied der Organisation kann jedes natürliche völkerrechtliche Subjekt gemäß Artikel 5 der Konvention über die Völkerrechtssubjekte, welches auf der CartA eingetragen ist, sowie jedes Subjekt gemäß Artikel 6 der Konvention über die Völkerrechtssubjekte werden. Der Antrag auf Mitgliedschaft muss eine Urkunde über die Ratifikation der Charta enthalten.
2) Außer der Vollmitgliedschaft kann eine beobachtende Mitgliedschaft „mit Anwartschaft auf die Vollmitgliedschaft“ erlangt werden. Diese steht jedem Völkerrechtssubjekt nach Artikel 5 der Konvention über die Völkerrechtssubjekte offen, welches entweder auf der CartA eingetragen oder als reserviert verzeichnet ist.
Für ihre Erlangung gelten dieselben Bedingungen wie zur Erlangung der Vollmitgliedschaft, Inhaber dieser beobachtenden Mitgliedschaft sind vom Stimmrecht und von der Mitgliedschaft in Organen und Gremien ausgeschlossen.
Das Mitglied kann durch einfache Erklärung vor der Generalversammlung innerhalb einer Frist von 90 Tagen nach Stattgabe des Antrags auf beobachtende Mitgliedschaft diese in eine Vollmitgliedschaft umwandeln, sofern bzw. sobald es auf der CartA eingetragen ist.
Die beobachtende Mitgliedschaft endet mit dem Zeitpunkt der Erklärung jener Umwandlung oder dem Verstreichen der Frist zur Umwandlung, ohne dass eine solche stattfand. Darüber hinaus endet die beobachtende Mitgliedschaft mit dem Verlust der Reservierung ohne Eintragung bzw. dem Verlust der Eintragung bei der CartA.
3) Austritte aus der Organisation sind gegenüber dem Generalsekretariat schriftlich zu erklären.
4) Aufnahmeanträge und Austritte werden durch das Generalsekretariat bearbeitet. Dieses hat die Generalversammlung zu informieren.
5) Die Aufnahme eines Mitgliedes kann durch Beschluss der Generalversammlung mit absoluter Mehrheit abgelehnt werden. Widerspricht einer Erklärung des Generalsekretariats in der Generalversammlung über die Aufnahme eines Völkerrechtssubjektes kein Mitglied innerhalb von 120 Stunden, gilt das Völkerrechtssubjekt als aufgenommen, andernfalls ist eine Abstimmung über die Ablehnung der Aufnahme einzuleiten. In diesem Falle kann die Aufnahme erst nach dem Ende der Abstimmung erklärt werden, wenn der Antrag nicht zurückgewiesen wurde.
6) Das Generalsekretariat informiert die Generalversammlung über einen Entzug des Wahl- und Mitbestimmungsrechts gemäß Kapitel II Absatz 3.
7) Die Entscheidung über die Rücknahme der Aussetzung nach Absatz 6 liegt beim Generalsekretariat. Sie kann erfolgen, wenn die Ursache für die Aussetzung nicht mehr gegeben ist. Sie hat zu erfolgen, wenn das Generalsekretariat durch Beschluss der Generalversammlung mit der absoluten Mehrheit hierzu verpflichtet wird.
8) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:
1. bei Verstoß gegen die Charta;
2. auf Antrag von mindestens drei Delegierten;
3. bei festzustellender Inaktivität.
9) Mitgliedsausschlüsse sind Beschlusssache der Generalversammlung und müssen mit absoluter Mehrheit der Stimmen aller Abstimmenden beschlossen werden, im Fall von Absatz 9.2 mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Abstimmenden. Der Beschlusstext muss eine Begründung enthalten. Zuvor ist dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit einer Stellungnahme in der Generalversammlung einzuräumen. Eine Stellungnahme gilt als abgegeben, wenn das betroffene Mitglied der Aufforderung hierzu nicht innerhalb von 120 Stunden nachkommt.
10) Verliert ein Mitglied seine Eintragung bei der CartA, stellt das Generalsekretariat den Verlust der Mitgliedschaft fest und informiert die Generalversammlung darüber. Das betroffene Mitglied kann jederzeit wieder die Mitgliedschaft im Rat der Nationen gemäß Absatz 1 beantragen.
11) Die Mitglieder der Organisation erkennen sich als faktisch existierende, völkerrechtliche Subjekte an. Eine Anerkennung als Staat ist nicht von Nöten und wird nicht vorrausgesetzt oder gefordert.
Kapitel VI: Anhänge zur Charta
1) Die Mitglieder des Rates der Nationen können durch Anhänge zur Charta die Charta ergänzen. Anhänge sind nicht Bestandteil der Charta, besitzen jedoch den gleichen Rang.
2) Anhänge an die Charta definieren über die Charta hinausgehende Aufgaben des Rates der Nationen, Verfahrensweisen in besonderen Themengebieten und sonstige grundlegende Vereinbarungen über den Rat der Nationen, soweit diese nicht bereits in der Charta selbst geregelt sind.
3) Bereits in der Charta geregelte Themen können nicht durch Anhänge geregelt werden, sondern sind mittels Änderungsprotokollen zur Charta zu ändern.
4) Anhänge sind für den Rat der Nationen und seine Mitglieder bindend. Die Anhänge sind an die Gültigkeit der Charta gebunden. Die Gültigkeit eines Anhangs endet für ein Mitglied mit dessen Austritt aus dem Rat der Nationen.
5) Auf Antrag von drei Mitgliedern oder durch Initiative des Generalsekretariats kann in der Generalversammlung eine Diskussion zur Einführung eines Anhangs geführt werden.
6) Anhänge gelten als angenommen, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln der Abstimmenden für die Änderungen stimmen.
7) Für die Änderung von Anhängen gelten die Regelungen zur Änderung der Charta.
Kapitel VII: Schlussbestimmungen
1) Auf Antrag von drei Mitgliedern oder durch Initiative des Generalsekretariats kann in der Generalversammlung eine Diskussion zur Chartaänderung geführt werden.
2) Auf Antrag von fünf Mitgliedern oder durch Initiative des Generalsekretariats kann eine zuvor diskutierte Chartaänderung zur Abstimmung gestellt werden.
3) Änderungen der Charta gelten als angenommen, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln der Abstimmenden für die Änderungen stimmen.
4) Änderungen der Charta und ihrer Anhänge sind in Änderungsprotokolle mit Vertragscharakter zu fassen. Änderungsprotokolle müssen Regelungen zu ihrem Inkrafttreten enthalten.
Geändert durch das "Erste Protokoll zur Änderung der Charta des Rates der Nationen" vom 11.05.2007, das "Dritte Protokoll zur Änderung der Charta des Rates der Nationen" vom 21.10.2008, das "Vierte Protkoll zur Änderung der Charta des Rates der Nationen" vom 10.08.2010 und das "Fünfte Protokoll zur Änderung der Charta des Rates der Nationen" vom 03.09.2010.
Anhang: Regelungen über Konventionen
Präambel
Die Mitglieder des Rates der Nationen kommen überein, die Charta des Rates der Nationen durch einen Anhang zur Charta gemäß Kapitel VI der Charta des Rates der Nationen in der Fassung vom 11.05.2007 zu ergänzen.
Kapitel I: Definition von Konventionen
1) Konventionen sind multilaterale Verträge, bei denen die Mitgliedschaft nicht auf einen bestimmten Kreis von Völkerrechtssubjekten begrenzt und deren Regelungen nicht lediglich für einzelne Völkerrechtssubjekte von Interesse ist.
2) Als Konvention wird vom Rat der Nationen jedes Vertragsdokument ungeachtet des Titels behandelt, welches die Bedingungen des Abs. 1 erfüllt.
Kapitel II: Entstehung von Konventionen
1) Konventionen können von jedem Mitglied des Rates der Nationen vorgeschlagen werden. Sie werden von der Generalversammlung diskutiert.
2) Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern können Konventionen zur Abstimmung gestellt werden.
3) Konventionen gelten als angenommen, wenn sie von der absoluten Mehrheit der Mitglieder angenommen werden.
4) Konventionen müssen Regelungen zum Inkrafttreten, ihrer Ratifizierung und zum Austritt enthalten.
5) Konventionen, welche Bündnis- oder Beistandspflichten politischer, wirtschaftlicher oder milit?rischer Art auferlegen, sind unzulässig.
Kapitel III: Folgen angenommener Konventionen
1) Durch Abstimmung angenommene Konventionen werden zum Programm des Rates und sind für das Generalsekretariat verpflichtend. Der Generalsekretär des Rates der Nationen wird automatisch zum Verwahrer bestimmt.
2) Eine angenommene Konvention verpflichtet die Mitglieder des Rates der Nationen nicht zu deren Ratifikation. Konventionen sind ausschließlich für Völkerrechtssubjekte verbindlich, welche die Konvention ratifiziert haben.
3) Das Generalsekretariat sammelt die Ratifikationen und notifiziert die Mitglieder einer Konvention über Ratifikationen, Inkrafttreten und Austritte aus der Konvention.
Kapitel IV: Änderung angenommener Konventionen
1) Die Änderung von Konventionen erfolgt nach den hierfür vorgesehenen Regelungen der Konvention in Form eines Protokolls.
2) Das Protokoll muss, um in das Programm des Rates der Nationen aufgenommen zu werden, durch die Generalversammlung nach den Vorschriften für die Annahme einer Konvention angenommen werden.
3) Das Protokoll wird auch ohne die Annahme durch die Generalversammlung in das Programm des Rates der Nationen aufgenommen,
(a) wenn es durch alle Vertragsparteien der Konvention ratifiziert wird, welche Mitglieder des Rates der Nationen sind, sofern die Anzahl dieser Vertragsparteien nicht gleich oder größer der absoluten Mehrheit der Mitglieder ist, sowie
(b) wenn es durch eine Anzahl von Vertragsparteien der Konvention ratifiziert wird, welche Mitglieder des Rates der Nationen sind, sofern die Anzahl dieser Vertragsparteien eine absolute Mehrheit der Mitglieder des Rates der Nationen darstellt.
4) Damit ein Protokoll nach den Bestimmungen des Abs. 3 Programm des Rates der Nationen wird, muss es in Kraft treten. Der Generalsekretär macht der Generalversammlung hiervon Mitteilung.
5) Die Generalversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen beschließen, dass ein Protkoll nicht Programm des Rates der Nationen wird, auch wenn es nach den Bestimmungen des Abs. 3 und 4 als solche Aufgenommen wurde. Ein solcher Antrag ist innerhalb von einer Woche nach der Mitteilung des Generalsekretärs zu stellen.
Kapitel V: Folgen nicht angenommener Konventionen
Nicht angenommene Konventionen sind für den Rat der Nationen nicht verbindlich und ohne Bedeutung. Unbetroffen hiervon bleibt der Abschluss durch Völkerrechtssubjekte abseits des Rates der Nationen.
Kapitel VI: Rücknahme von Konventionen
Einmal angenommene Konventionen können durch Beschluss der Generalversammlung mit der absoluten Mehrheit ihrer Mitglieder wieder zurückgenommen werden. Sie verlieren in diesem Fall ihre bindende Kraft für das Generalsekretariat und hören auf, offizielles Programm des Rates zu sein.
angefügt durch das "Zweites Protokoll zur Ergänzung der Charta des Rates der Nationen mittels Anhang - Regelungen über Konventionen" vom 11.05.2007