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Rückt sich seine Brille zurecht und begutachtet die Verordnung.
Formell scheint alles in Ordnung zu sein. Art. 30 VdRB ermächtigt die Regierung zum Erlass von Verordnung. Diese müssen allerdings im Rahmen der Verfassung und Gesetze liegen. Es kommen eine Reihe von Grundrechen in Betracht deren Verletzung man argumentieren kann. Die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 VdRB), die Forschungsfreiheit (Art. 3 Abs. 3) und das Eigentumsrecht (Art. 9 Abs. 1 S. 1 Alt. 1). Die allgemeine Handlungsfreiheit ist bereits abstrakt ein sehr schwaches Grundrecht und wird im konkreten Fall in einer Abwägung gegen kollidierende Verfassungswerte wie Leben, Gesundheit und den Schutz natürlicher Lebensgrundlagen mit hoher Wahrscheinlichkeit unterliegen. Das Eigentumsrecht ist zwar gewichtiger, doch braucht es hierzu erstmal einen Kläger der bereits Atomwaffen oder kerntechnische Anlagen in seinem Eigentum hat. Ferner wird man angesichts der kollidieren Verfassungsgüter wohl auch von einer zulässigen Inhalts- und Schrankenbestimmung ausgehen können. Es bleibt also die Forschungsfreiheit die durch § 1 lit. c derAtomsperrverordnung tangiert ist. Da die Forschungsfreiheit schrankenlos gewährleistet und damit sehr gewichtig ist und auch die von der Forschung allein ausgehenden Gefahren eher gering sind, sehe ich hier eine vielversprechende Möglichkeit die Verordnung im Rahmen einer Normenkontrolklage nach § 3 Abs. 2 S. 2 APO anzugreifen.