Erstellt mit seinem Kugelschreiber einen Markup.
Kooperationsvertrag
zwischen
Kanzlei Wehner, Hilgenbecker u. Partner
UND
Hansen Schröter Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
§ 1 Allgemeines
Die vertragsschließenden Parteien sind die Kanzlei Wehner, Hilgenbecker u. Partner, Klapsmühltal, vertreten durch ihre geschäftsführenden Gesellschafter Sven Wehner und Manfred Hilgenbecker, sowie die Hansen Schröter Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Freie Stadt Bergen, vertreten durch ihre geschäftsführenden Partern Matthias Hansen und Sven Schröter. Die Parteien beabsichtigten eine dauerhafte professionelle Kooperation im Bereich der Rechtsberatung. Diese soll der vorliegende Vertrag regeln.
§ 2 Gegenstand
Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Übernahe von Mandaten, insbesondere der Wahrnehmung von Gerichtsterminen, sofern die andere Partei die Mandate nicht ausführen kann. Es bleibt hierbei unbeachtet, ob der Gerichtstermin in der Republik Bergen oder dem Freistaat Fuchsen stattfindet. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn eine Mandatsübernahme rechtlich oder faktisch unmöglich ist, insbesondere wenn ein bereits bestehendes Mandatsverhältnis einer Übernahme entgegensteht.
§ 3 Abrechnung
Die Parteien beabsichtigen die Ausarbeitung eines gemeinsamen Kataloges über die abzurechnenden Stundensätze bei übernommenen Mandaten.
§ 4 Austausch
(1) Den Parteien ist es möglich, Mitarbeiter für einen befristeten Zeitraum in die jeweils andere Kanzlei zu entsenden (Secondment). Der maximale Zeitraum für ein Secondment beträgt 3 Monate.
(2) Das Beschäftigungsverhältnis mit der entsendenden Sozietät bleibt bestehen. Etwaige Mehrkosten trägt die entsendende Sozietät.
§ 5 Kündigung
Dieser Vertrag kann mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende schriftlich gekündigt werden.
§ 6 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
Klapsmühltal, 08.07.2012
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Manfred Hilgenbecker
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Sven Wehner
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Matthias Hansen
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Sven Schröter jr.
Ich würde noch diese - ausschließlich stilistischen Änderung vorschlagen.