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61

Donnerstag, 7. Juni 2012, 19:16

Wir sollten die anderen Gesetze auch einbringen. ;)
Staatspräsident a.D.

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62

Donnerstag, 7. Juni 2012, 20:30

Wir sollten die anderen Gesetze auch einbringen. ;)


Wir sollten den Senat nicht überfordern.
Prof. Wilhelm von Graubünden

Professor für Wirtschaft

Bundespräsident a.D.
Staatskanzler a.D.
Bundesratspräsident a.D.
Bundestagspräsident a.D.
Wirtschaftsminister a.D.
Leiter des Bundeskartellamtes a.D.

Präsident des Staatsrechnungshofes a.D.
Staatsminister für Finanzen, Wirtschaft und Infrastruktur a.D.

Vizestaatskanzler a.D.

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63

Donnerstag, 7. Juni 2012, 20:37

Naja, viel los ist nicht gerade xD
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64

Dienstag, 12. Juni 2012, 18:24


Verordnung über die Arbeitsweise und Organisation der Staatsregierung und der Staatsministerien

§ 1 - Zweck
(1) Diese Verordnung regelt die Organisation und Arbeitsweise der Staatsregierung.

§ 2 - Gliederung der Ministerien

(1) Der Staatsminister für innere Angelegenheiten ist zuständig für Inneres, Justiz, Bildung, Umwelt, Forschung und Kultur.
Das von ihm geführte Ministerium trägt den Namen "Staatsministerium für innere Angelegenheiten", die offizielle Abkürzung lautet "SMIA".
(2) Der Staatsminister der Finanzen ist zuständig für Finanzen, Wirtschaft, Energie, Entwicklung, Landwirtschaft und Technologie. Das von ihm geführte Ministerium trägt den Namen "Staatsministerium für Wirtschaft und Finanzen", die offizielle Abkürzung lautet "SMFW".
(3) Das Staatsministerium für Verteidigung ist zuständig für Verteidigungsangelegenheiten und wird dem Staatskanzler beigeordnet, die Leitung übernimmt ein Staatssekretär, der dem Staatskanzler untersteht. Der Staatssekretär darf beratend an Sitzungen der Staatsregierung teilnehmen, ist aber nicht stimmberechtigt. Die offizielle Abkürzung lautet "SMV".
(4) Die Staatsministerin für Soziales ist zuständig für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit. Das von ihr geführte Ministerium trägt den Namen "Staatsministerium für Soziales", die offizielle Abkürzung lautet "SMS".
(4) Das Staatsministerium für äußere Angelegenheiten ist zuständig für die auswärtigen Beziehungen der Republik, den Betrieb der Botschaften und die Unterstützung von bergischen Bürgern, die im Ausland in Not geraten oder wichtige Angelegenheiten in der Republik zu klären haben. Es wird gemäß Artikel 23h VdRB dem Staatspräsidenten beigeordnet, der - in Absprache mit dem Staatskanzler - entweder die Leitung selbst übernehmen oder einen Staatssekretär dafür ernennt. Die offizielle Abkürzung lautet "BMA". Der Staatspräsident darf als Leiter des BMA beratend an Sitzungen der Staatsregierung teilnehmen, ist aber nicht stimmberechtigt.

§ 3 - Die Staatsminister und sonstige Mitglieder der Staatsregierung

(1) Gemäß Artikel 28, Absatz 3 VdRB hat der Staatskanzler die Richtlinienkompetenz über die Politik der Staatsregierung. Die Staatsminister und sonstige Mitglieder der Staatsregierung führen ihren Aufgabenbereich selbstständig und in eigener Verantwortung, sind aber im Zweifel an die Weisungen des Staatskanzlers gebunden.
(2) Im Streitfall entscheidet der Staatskanzler.
(3) Ein Mitglied der Staatsregierung, das eine Abwesenheit plant, hat den Staatskanzler davon zu unterrichten. Ist dies nicht möglich, so ist die Information schnellstmöglich nachzuholen. Der Staatskanzler entscheidet über die Vertretung idealerweise in Abstimmung mit dem Minister, kann dies jedoch auch allein tun.
(4) Ein Mitglied der Staatsregierung, dass seinen Rücktritt plant, hat den Staatskanzler darüber schriftlich zu informieren. Dieser sollte dem Ersuchen stattgeben, wenn nicht berechtigte Vorbehalte bestehen und den Staatspräsidenten um die Entlassung des Mitgliedes ersuchen bzw. im Falle eines Staatssekretärs die Entlassung selbst vornehmen.
(5) Der Staatskanzler führt die Dienstaufsicht über die Mitglieder der Staatsregierung.

§ 4 - Gesetzesentwürfe

(1) Ein Mitglied der Staatsregierung, das einen Gesetzesentwurf in den Senat einbringen möchte, hat die Staatsregierung darüber zu informieren, eine interne Aussprache ist jedoch nicht zwingend notwendig.

§ 5 - Verordnungen der Staatsregierung gemäß Artikel 30 VdRB
(1) Die Staatsminister können jederzeit im Rahmen der Gesetze und der Verfassung Verordnungen erlassen, die für nachgeordnete Behörden des Ministeriums gelten.
(2) Der Staatskanzler kann jederzeit im Namen der Staatsregierung Verordnungen im Rahmen der Verfassung und der Gesetze erlassen, die für alle Ministerien und nachgeordneten Behörden gelten.


§ 6 - Veränderungen
(1) Diese Verordnung kann jederzeit um notwendige Bestimmungen ergänzt oder geändert werden.

§ 7 Schlussbestimmung

(1) Die Verordnung tritt sofort in Kraft und gilt bis auf Widerruf.
Staatspräsident a.D.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Lukas Landerberg« (2. August 2012, 14:48)


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65

Dienstag, 12. Juni 2012, 18:39

Ich liefere dir hier Entwürfe auf dem Silbertablett (Gesetze und Verordnungen), es wäre nicht schön, wenn die ungenutzt liegenbleiben würden (gern auch mit Änderungen). ;)
Staatspräsident a.D.

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66

Dienstag, 12. Juni 2012, 21:08

Ungenutzt bleiben diese auf keinen Fall. :) Versprochen.
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Mittwoch, 13. Juni 2012, 15:05


Erklärung bezüglich der Hoheitsgewässer der Republik Bergen
§ 1 - Beschluss
(1) Die Republik Bergen erklärt, dass sie ausgehend von ihrer Küste einen Bereich von 12 Seemeilen als ihr Hoheitsgewässer betrachtet.
(2) Ferner erklärt die Republik Bergen, einen Bereich von 200 Seemeilen ausgehend von der Küste als sog. Ausschließliche Wirtschaftszone zu betrachten.
(3) Wo die Hoheitsgewässer der Republik Bergen auf das 12-Seemeilengebiet einer anderen Nation treffen, gilt für die Republik Bergen die Teilung der Schnittzone in der Mitte. Gleiches gilt für die Ausschließliche Wirtschaftszone.
(4) Die Republik Bergen akzeptiert ausschließlich Hoheitsgewässer anderer Staaten, die sich nicht weiter als 12 Seemeilen von der Küste erstrecken und nur Ausschließliche Wirtschaftszonen anderer Staaten, die sich nicht weiter als 200 Seemeilen erstrecken, sofern nichts anderes bestimmt ist. Eine partielle Anerkennung wird garantiert.

§ 2 - Schifffahrt
(1) Zivile, unschädliche Schifffahrt innerhalb der Hoheitsgewässer wird zugelassen, eine zeitweise Sperrung einzelner Bereiche aus wichtigen Gründen wird vorbehalten.
(2) Militärische Schifffahrt bedarf der Zustimmung des
Verteidigungsministeriums oder der nachweislichen Unschädlichkeit der
festen Waffen.

§ 3 - Konsequenz
(1) Innerhalb der Hoheitsgewässer gilt bergisches Recht. Eine Verletzung der Hoheitsgewässer wird geahndet und nötigenfalls militärisch beendet, sofern dadurch die Sicherheit der Republik Bergen gefährdet ist.
(2) Innerhalb der Ausschließlichen Wirtschaftszone beansprucht die Republik Bergen das alleinige Recht der wirtschaftlichen Nutzung.

§ 4 - Abweichungen und Bereinigungen
(1) Diese Erklärung gilt nur, wo keine gesonderte vertragliche Regelung getroffen wird. Sie tritt hinter internationalem, für Bergen geltendem Recht zurück, sollte es Kollisionen geben.
(2) Eine Bereinigung der Zonengrenzen wird angestrebt und bedeutet keinen generellen Verzicht auf einen Teil der Zone, sondern nur den Verzicht auf einen bestimmten Teil der Zone.
(3) Absatz 2, Satz 2 gilt sinngemäß für Erweiterungen aufgrund von Bereinigungen.
(4) Absätze 2 und 3 finden nur bei verbürgter Gegenseitigkeit Anwendung.

§ 5 - Inkrafttreten
(1) Diese Erklärung tritt mit Verkündigung in Kraft.
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68

Sonntag, 17. Juni 2012, 13:36

Gesetz eingereicht.
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Sonntag, 17. Juni 2012, 15:39

Anmerkung: Eig. Gerichtsverfassungsgesetz. ;)
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Sonntag, 17. Juni 2012, 16:18

Anmerkung: Eig. Gerichtsverfassungsgesetz. ;)


Als solches wurde es auch eingereicht, wenn Du mal nachsehen würdest. ;)
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71

Dienstag, 19. Juni 2012, 20:43

Hast du dir die Liste mal angesehen mittlerweile?


1. Gesetz zur Änderung des Wahlgesetzes
§ 1 - Änderung
(1) § 8, Absatz 3, Satz 1 des Wahlgesetzes erhält folgende Fassung: "14 Tage vor der Wahl wird in allen Bürgerämtern die Möglichkeit
zur Eintragung in die Wahlliste gegeben, die jeder Bürger an seinem Wohnort vornimmt."

§ 2 - Inkrafttreten
(1) Das Gesetz ändert das Wahlgesetz direkt.
(2) Die Änderung tritt mit Verkündigung in Kraft.
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Dienstag, 19. Juni 2012, 21:12

Du meinst Deine ellenlange Liste? Ja, die habe ich angesehen. Ich wollte mal sehen ob man einige Punkte irgendwie vereinigen kann.
Prof. Wilhelm von Graubünden

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Dienstag, 19. Juni 2012, 21:16

Das ist eh klar, dass man das machen kann. ;)
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Dienstag, 19. Juni 2012, 21:18

Bei der Menge^^
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Dienstag, 19. Juni 2012, 21:26

Vieles ist maximal ein Paragraph.
Staatspräsident a.D.