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106

Dienstag, 21. August 2012, 14:25

Sehr schön.
Staatspräsident a.D.

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107

Freitag, 24. August 2012, 17:38

Staatspräsident a.D.

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108

Freitag, 24. August 2012, 17:47

Man müsste eine internationale Polizei schaffen bzw. ein Abkommen. Eine Art "Interpol".
Prof. Wilhelm von Graubünden

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109

Freitag, 24. August 2012, 18:03

Es geht darum, ob wir die Haftbefehle unterstützen. Eine Art Interpol wäre für mich der zweite Schritt nach der erweiterten int. Kooperation.
Staatspräsident a.D.

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110

Freitag, 24. August 2012, 18:16

Ohne Abkommen unterstützen wir natürlich KEINEN Haftbefehl. Denn es gibt für uns keine Grundlage.
Prof. Wilhelm von Graubünden

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111

Freitag, 24. August 2012, 18:20

Vertrag mit DB:

Zitat

§ 2
(2) Die Vertragsstaaten vereinbaren, dass sie Personen, die in einem der
beiden Staaten ein Verbrechen begangen haben und in dem jeweils anderen
Vertragsstaat gesichtet oder festgenommen werden, an den Staat im Rahmen
der verfassungsmäßigen Möglichkeiten auszuliefern, in dem das
Verbrechen begangen wurde. Personen, die die Staatsbürgerschaft des
Staates, in dem das Verbrechen nicht begangen wurde, innehaben, werden
nicht ausgeliefert.

Staatspräsident a.D.

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112

Freitag, 24. August 2012, 18:23

Dann müssen wir diese ja unterstützen.
Prof. Wilhelm von Graubünden

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113

Freitag, 24. August 2012, 19:08

Nein, nicht zwingend, Definitionssache. Die gesuchten haben IN DB keine Verbrechen begangen, zummindest nicht im wörtlichen Sinne, wie ich das verstehe.
Staatspräsident a.D.

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114

Samstag, 25. August 2012, 15:30

Gesetz über Befragungen des Senats

Was möchtest Du lieber Lukas damit genau erreichen?


Gesetz über Befragungen des Senats


§ 1 – Zweck und Anwendung
(1) Dieses Gesetz regelt Befragungen des Senates.
(2) Es kann nur auf Personen angewandt werden, die dem Senat nicht aufgrund einer Verfassungs- oder Gesetzespflicht rechenschafts- oder auskunftspflichtig sind.

§ 2a – Zitierungsrecht
(1) Wer
  1. im Auftrag einer Behörde oder öffentlicheN Einrichtung gearbeitet hat,
  2. öffentliche Fördermittel erhält oder erhalten hat,
  3. mit öffentlichen Mitteln gearbeitet hat,
  4. Mitarbeiter im öffentlichen Dienst ist,
  5. mit einer Untersuchung des Senates in Verbindung steht,
    kann vom Senat jederzeit dazu aufgefordert werden, sich einer Befragung zu unterziehen oder eine Stellungnahme abzugeben.
    Die Befolgung ist verpflichtend.


§ 2b – Bitte um Stellungnahme
(1) Wer nachweislich zur Arbeit des Senates beitragen kann, kann vom Senat um die Abgabe einer Stellungnahme oder Teilnahme an einer Befragung gebeten werden.

§ 3 – Ladung
(1) Wer nach 2a oder b gemäß der Bestimmungen der Geschäftsordnung des Senates oder, sofern nichts anderes bestimmt ist, auf Verlangen einer Fraktion oder 10 Abgeordneter, durch den Senat geladen wurde, ist durch das Präsidium davon in Kentniss zu setzen.

§ 4 – Nichtbefolgung
(1) Wer sich einer verpflichtenden Ladung (§ 2a) entzieht, kann vom Senat mit einem Ordnungsgeld belegt werden, dessen Höhe 5.000 BM nicht überschreiten darf.
(2) Wer nach wiederholter Aufforderung durch das Präsidium nicht erscheint, kann auf Antrag des einer Fraktion oder 10 Abgeordneter durch den BGH gemäß § 25, Absatz 4 des Justizgesetzes vor dem Senat vorgeführt werden.

§ 5 – Vereidigung und Rechtsfolgen von Aussagen
(1) Ein Geladener ist vor Beginn der Befragung durch den Präsidenten des Senates mit der in § 30 Justizgesetz vorgesehenen Eidesformel zu vereidigen.
(2) Der Präsident bzw. ein fragender Senator steht während der Befragung einem Richter gleich.
(3) § 69 StGB findet Anwendung, der BGH ist alleinzuständig.

§ 6 – Aussageverweigerung
(1) Niemand muss sich vor dem Senat selbst einer Straftat belasten.
(2) Niemand muss einen Verwandten vor dem Senat einer Straftat belasten.
(3) Im Wege der Aussageverweigerung nach Absatz 1 und 2 darf der Befragte nicht lügen.
(4) § 31, Absatz 5 Justizgesetz findet Anwendung, der BGH ist alleinzuständig.

§ 7 – Neutralisierung von Aussagen
(1) Mit einer Mehrheit von 60 von Hundert der Senatoren kann der Senat Aussagen, die vor dem Senat gemacht wurden und nicht die Artikel I, III oder X StGB betreffen, neutralisieren. Damit werden Rechtsfolgen nach dem StGB durch die Aussage vor dem Senat ausgeschlossen, nicht jedoch generell.
§ 8 – Entschädigung
(1) Wer vor dem Senat aussagt oder aussagen muss, hat einen Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung. Diese wird vom Senatspräsidenten festgesetzt.

§ 9 – Gleichstellung
(1) Dem Senat steht ein Ausschuss des Senates gleich, dem Präsidenten des Senats ein Ausschussvorsitzender.

§ 10 – Inkrafttreten
(1) Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft.
Prof. Wilhelm von Graubünden

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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Wilhelm von Graubünden« (25. August 2012, 16:17)


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115

Samstag, 25. August 2012, 15:35

Eben veröffentlicht. Mandantenschutzverordnung
Prof. Wilhelm von Graubünden

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116

Samstag, 25. August 2012, 16:13

Die Befragung vor dem Senat und seinen Ausschüssen wird geregelt.
Allerdings ist das nicht ganz aktuell. Die Datei wurde aktualisiert.
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117

Samstag, 25. August 2012, 16:16

Die Befragung vor dem Senat und seinen Ausschüssen wird geregelt.
Allerdings ist das nicht ganz aktuell. Die Datei wurde aktualisiert.




SimOffIch habe das Gesetz erst vorhin aus der Datei genommen, welche auf dem Server lag. Also erzähle mir nicht es ist nicht aktuell! Es war vorhin aktuell!!!!
Prof. Wilhelm von Graubünden

Professor für Wirtschaft

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118

Samstag, 25. August 2012, 16:18

Ja, das weiß ich. Ich hatte vergessen, die neuste Version hochzuladen, mein Fehler, nicht deiner, deswegen ja auch:
Die Datei wurde aktualisiert.
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119

Samstag, 25. August 2012, 16:54

Postleitzahlengesetz

Postleitzahlengesetz -PlzG-



§ 1 - Allgemeines
1. Dieses Gesetz regelt die Vergabe und Festlegung von Postleitzahlen, zum Zwecke der fehlerfreien Postzustellung und Wohnortidentifizierung.
2. Die Republik Bergen führt das amtliche internationale Länderkennzeichen BRB.
3. Das Länderkennzeichen ist bei allen Poststücken der Postleitzahl voranzustellen, wenn es sich um Postversand in das Ausland handelt.
4. Die Postleitzahlen sind vierstellig zu führen.

§ 2 - Gebietsaufteilung
1. Das Gebiet der Bundesrepublik Bergen teilt sich auf in
a) die Freie Stadt Bergen;
b) Trübergen;
c) Lorertal;
d) Noranda.
2. Die Länder teilen sich auf in die Stadtbezirke, welche durch das Innenministerium auf Anfrage näher zu bezeichnen sind.

§ 3 - Zuständigkeiten
1. Für die Führung des Postleitzahlenverzeichnisses ist die Bergen Post zuständig.
2. Für die Vergabe der Postleitzahlen ist ebenfalls die Bergen Post zuständig.

§ 4 - Vergabe der Postleitzahlen
1. Die unter § 2 aufgeführten Teilbezirke erhalten nachfolgend aufgeführte Postleitzahlen:
a) Freie Stadt Bergen - PLZ-Bezirk 1000
b) Trübergen - PLZ-Bezirk 2000
c) Loretal - PLZ-Bezirk 3000
d) Noranda - PLZ-Bezirk 4000
2. Weitere PLZ-Bezirksnummern können fortlaufend vergeben werden, sofern sich das Bundesgebiet in weitere Bezirke aufteilen sollte.

§ 5 - Zuordnung der Postleitzahlen
1. Die vierstellige Postleitzahl teilt sich wie nachfolgend aufgeführt auf:
a) 1. Stelle = Bezirk der BRB
b) 2. Stelle = Stadtbezirke der Länder
c) 3. und 4. Stelle = Ortsteile der Städte

§ 6 - Sonderregelungen
1. Auf Antrag können Großkunden eigene Postleitzahlen zugewiesen bekommen.
2. Großkunden definieren sich bei einem täglichen Postaufkommen von mehr als 50 Postzustellungsstücke.
3. Die Vergabe von Sonderpostleitzahlen an Parteien und Vereine ist nicht gestattet.
4. Die Sonderpostleitzahlen sind im Postleitzahlenverzeichnis separat aufzuführen, so dass sie als solche erkennbar sind.
5. Hier nicht näher aufgeführte Regelungen, die das gesamte Bundesgebiet betreffen, sind mit dem Innenministerium abzusprechen und nur nach dessen Genehmigung verbindlich.

§ 7 - Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt nach Verabschiedung und Verkündung durch den Staatspräsidenten in Kraft.
Prof. Wilhelm von Graubünden

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120

Samstag, 25. August 2012, 20:11

Postleitzahlengesetz -PlzG-



§ 1 - Allgemeines
1. Dieses Gesetz regelt die Vergabe und Festlegung von Postleitzahlen, zum Zwecke der fehlerfreien Postzustellung und Wohnortidentifizierung.
2. Die Republik Bergen führt das amtliche internationale Länderkennzeichen Republik Bergen.
3. Das Länderkennzeichen ist bei allen Poststücken der Postleitzahl voranzustellen, wenn es sich um Postversand in das Ausland handelt.
4. Die Postleitzahlen sind fünfstellig zu führen.

§ 2 - Gebietsaufteilung
1. Das Gebiet der Republik Bergen teilt sich auf in
a) die Freie Stadt Bergen;
b) Trübergen;
c) Lorertal;
d) Noranda.
2. Die Bezirke teilen sich auf in die Städte und Gemeinden. Die FSB teilt sich in Stadtbezirke

§ 3 - Zuständigkeiten
1. Für die Führung des Postleitzahlenverzeichnisses ist das Innenministerium zuständig
2. Für die Bezirke, ausgenommen die Postleitzahlen für die Staatsbehörden, wird die Aufgabe der Vergabe an die Bezirkskanzleien übertragen, für andere ist das Innenmiisterium zuständig.

§ 4 - Vergabe der Postleitzahlen
1. Die unter § 2 aufgeführten Teilbezirke erhalten nachfolgend aufgeführte Postleitzahlen:
a) Freie Stadt Bergen - PLZ-Bezirk 10000
b) Trübergen - PLZ-Bezirk 20000
c) Loretal - PLZ-Bezirk 30000
d) Noranda - PLZ-Bezirk 40000
2. Die weiteren Stellen werden vergeben:
2. Stelle: Nord-Süd-Lage
3. Stelle: West-Ost-Lage
4. Stelle: Alphabetische Reihenfolge nach der Lageeingrenzung
,
5. Stelle: Ortsteile
Für die FSB wird abweichendes durch Anhang 1 bestimmt.

3. Weitere PLZ-Bezirksnummern können fortlaufend vergeben werden, sofern sich das Staatsgebiet in weitere Bezirke aufteilen sollte.
4. Macht es die Größe einer Stadt oder Gemeinde notwendig, so können ihr mehrere Postleitzahlen zugeordnet werden.

§ 5 - Zuordnung der Postleitzahlen
1. Die vierstellige Postleitzahl teilt sich wie nachfolgend aufgeführt auf:
a) 1. Stelle = Bezirk der BRB
b) 2. Stelle = Stadtbezirke der Länder
c) 3. und 4. Stelle = Ortsteile der Städte


§ 6 - Sonderregelungen
1. Auf Antrag können Großkunden eigene Postleitzahlen zugewiesen bekommen.
2. Großkunden definieren sich bei einem täglichen Postaufkommen von mehr als 50 Postzustellungsstücke.
3. Die Vergabe von Sonderpostleitzahlen an Parteien und Vereine ist nicht gestattet.
4. Die Sonderpostleitzahlen sind im Postleitzahlenverzeichnis separat aufzuführen, so dass sie als solche erkennbar sind.
5. Hier nicht näher aufgeführte Regelungen, die das gesamte Bundesgebiet betreffen, sind mit dem Innenministerium abzusprechen und nur nach dessen Genehmigung verbindlich. Weitere Bestimmungen können durch Rechtsverordnung erlassen werden.
6. Die obersten Staatsbehörden bekommen den Postleitzahlenbereich 17000 - 17999 zugeteilt, wobei folgende Verteilung festgelegt wird:
1700 - Staatspräsidialamt
1710 - Bergischer Gerichtshof
1720 - Senat
1810 - Staatskanzleramt
1820 - Staatsministerium für Äußeres
1830 - 1840 - Staatsministerium für Soziales
1850 - 1880 - Staatsministerium für Finanzen
1890 - 1899 - Sonstige
1900 - 1999 - Staatsministerium des Inneren
Die Basisnummer (ersten 3 Ziffern) gefolgt von einer Doppelnull, wird dem jeweiligen Organ, alle anderen Nummern den Hauptsitzen der unterstellten Behörden zugeordnet.
Neben diesen Nummern können auch die regulären Postleitzahlen verwendet werden.

§ 7 - Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt nach Verabschiedung und der Verkündung durch den Staatspräsidenten in Kraft.



Anhang 1
12200 Bergen-Zentrum - Ortsteil Wallenfells
12400 Bergen-Zentrum - Orteilsteil Römhild
13100 Bergen-Westick - Ortsteil Dirksen
13300 Bergen-Westick - Ortsteil Mothra
13500 Bergen-Westick - Ortsteil Uhde
13700 Bergen-Westick - Ortsteil Wilna
13900 Bergen-Westick - Ortsteil Dahlem
14200 Bergen-Brinkmannsdorf - Ortsteil Finke
14400 Bergen Brinkmannsdorf - Ortsteil Tuchem
14600 Bergen-Brinkmannsdorf - Ortsteil Hörhausen
14800 Bergen Brinkmannsdorf - Ortsteil Donek
15100 Bergen-Hollerau - Ortsteil Alsbach
15300 Bergen-Hollerau - Ortsteil Grundel
15500 Bergen-Hollerau - Ortsteil Kinzweiler
15700 Bergen-Hollerau - Ortsteil Föritz
16200 Bergen-Sterntal - Ortsteil Havelaue
16400 Bergen-Sterntal - Ortsteil Villach
16600 Bergen-Sterntal - Ortsteil Falkenberg
Eine weitere Unterteilung unterbleibt.

Habe mal einen Gegenentwurf gemacht. Sinnvoll wären auch Telefonnummern und KFZ-Kennzeichen.

Würde das über die SimOff-Regelung einführen.
Staatspräsident a.D.