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Zitat
§ 2
(2) Die Vertragsstaaten vereinbaren, dass sie Personen, die in einem der
beiden Staaten ein Verbrechen begangen haben und in dem jeweils anderen
Vertragsstaat gesichtet oder festgenommen werden, an den Staat im Rahmen
der verfassungsmäßigen Möglichkeiten auszuliefern, in dem das
Verbrechen begangen wurde. Personen, die die Staatsbürgerschaft des
Staates, in dem das Verbrechen nicht begangen wurde, innehaben, werden
nicht ausgeliefert.
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Wilhelm von Graubünden« (25. August 2012, 16:17)
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Die Befragung vor dem Senat und seinen Ausschüssen wird geregelt.
Allerdings ist das nicht ganz aktuell. Die Datei wurde aktualisiert.
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Habe mal einen Gegenentwurf gemacht. Sinnvoll wären auch Telefonnummern und KFZ-Kennzeichen.Postleitzahlengesetz -PlzG-
§ 1 - Allgemeines
1. Dieses Gesetz regelt die Vergabe und Festlegung von Postleitzahlen, zum Zwecke der fehlerfreien Postzustellung und Wohnortidentifizierung.
2. Die Republik Bergen führt das amtliche internationale Länderkennzeichen Republik Bergen.
3. Das Länderkennzeichen ist bei allen Poststücken der Postleitzahl voranzustellen, wenn es sich um Postversand in das Ausland handelt.
4. Die Postleitzahlen sind fünfstellig zu führen.
§ 2 - Gebietsaufteilung
1. Das Gebiet der Republik Bergen teilt sich auf in
a) die Freie Stadt Bergen;
b) Trübergen;
c) Lorertal;
d) Noranda.
2. Die Bezirke teilen sich auf in die Städte und Gemeinden. Die FSB teilt sich in Stadtbezirke
§ 3 - Zuständigkeiten
1. Für die Führung des Postleitzahlenverzeichnisses ist das Innenministerium zuständig
2. Für die Bezirke, ausgenommen die Postleitzahlen für die Staatsbehörden, wird die Aufgabe der Vergabe an die Bezirkskanzleien übertragen, für andere ist das Innenmiisterium zuständig.
§ 4 - Vergabe der Postleitzahlen
1. Die unter § 2 aufgeführten Teilbezirke erhalten nachfolgend aufgeführte Postleitzahlen:
a) Freie Stadt Bergen - PLZ-Bezirk 10000
b) Trübergen - PLZ-Bezirk 20000
c) Loretal - PLZ-Bezirk 30000
d) Noranda - PLZ-Bezirk 40000
2. Die weiteren Stellen werden vergeben:
2. Stelle: Nord-Süd-Lage
3. Stelle: West-Ost-Lage
4. Stelle: Alphabetische Reihenfolge nach der Lageeingrenzung,
5. Stelle: Ortsteile
Für die FSB wird abweichendes durch Anhang 1 bestimmt.
3. Weitere PLZ-Bezirksnummern können fortlaufend vergeben werden, sofern sich das Staatsgebiet in weitere Bezirke aufteilen sollte.
4. Macht es die Größe einer Stadt oder Gemeinde notwendig, so können ihr mehrere Postleitzahlen zugeordnet werden.
§ 5 - Zuordnung der Postleitzahlen
1. Die vierstellige Postleitzahl teilt sich wie nachfolgend aufgeführt auf:
a) 1. Stelle = Bezirk der BRB
b) 2. Stelle = Stadtbezirke der Länder
c) 3. und 4. Stelle = Ortsteile der Städte
§ 6 - Sonderregelungen
1. Auf Antrag können Großkunden eigene Postleitzahlen zugewiesen bekommen.
2. Großkunden definieren sich bei einem täglichen Postaufkommen von mehr als 50 Postzustellungsstücke.
3. Die Vergabe von Sonderpostleitzahlen an Parteien und Vereine ist nicht gestattet.
4. Die Sonderpostleitzahlen sind im Postleitzahlenverzeichnis separat aufzuführen, so dass sie als solche erkennbar sind.
5. Hier nicht näher aufgeführte Regelungen, die das gesamte Bundesgebiet betreffen, sind mit dem Innenministerium abzusprechen und nur nach dessen Genehmigung verbindlich. Weitere Bestimmungen können durch Rechtsverordnung erlassen werden.
6. Die obersten Staatsbehörden bekommen den Postleitzahlenbereich 17000 - 17999 zugeteilt, wobei folgende Verteilung festgelegt wird:
1700 - Staatspräsidialamt
1710 - Bergischer Gerichtshof
1720 - Senat
1810 - Staatskanzleramt
1820 - Staatsministerium für Äußeres
1830 - 1840 - Staatsministerium für Soziales
1850 - 1880 - Staatsministerium für Finanzen
1890 - 1899 - Sonstige
1900 - 1999 - Staatsministerium des Inneren
Die Basisnummer (ersten 3 Ziffern) gefolgt von einer Doppelnull, wird dem jeweiligen Organ, alle anderen Nummern den Hauptsitzen der unterstellten Behörden zugeordnet.
Neben diesen Nummern können auch die regulären Postleitzahlen verwendet werden.
§ 7 - Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt nach Verabschiedung und der Verkündung durch den Staatspräsidenten in Kraft.
Anhang 1
12200 Bergen-Zentrum - Ortsteil Wallenfells
12400 Bergen-Zentrum - Orteilsteil Römhild
13100 Bergen-Westick - Ortsteil Dirksen
13300 Bergen-Westick - Ortsteil Mothra
13500 Bergen-Westick - Ortsteil Uhde
13700 Bergen-Westick - Ortsteil Wilna
13900 Bergen-Westick - Ortsteil Dahlem
14200 Bergen-Brinkmannsdorf - Ortsteil Finke
14400 Bergen Brinkmannsdorf - Ortsteil Tuchem
14600 Bergen-Brinkmannsdorf - Ortsteil Hörhausen
14800 Bergen Brinkmannsdorf - Ortsteil Donek
15100 Bergen-Hollerau - Ortsteil Alsbach
15300 Bergen-Hollerau - Ortsteil Grundel
15500 Bergen-Hollerau - Ortsteil Kinzweiler
15700 Bergen-Hollerau - Ortsteil Föritz
16200 Bergen-Sterntal - Ortsteil Havelaue
16400 Bergen-Sterntal - Ortsteil Villach
16600 Bergen-Sterntal - Ortsteil Falkenberg
Eine weitere Unterteilung unterbleibt.