Beschluss Nummer eins des aufgrund der Art.-15-Anordnung vom 06.08.12 einberufenen Staatsrates
gemäß Artikel 15 VdRB
I. Grundlegendes
1. Für die Dauer der Tätigkeit wird der aufgrund der Art.-15-Anordnung vom 06.08.12 einberufenen Staatsrat als "Staatsrat" bezeichnet.
2. Die Rechte des Senats und der Staatsregierung bleiben gewahrt, auf die Ernennung einer Übergangsregierung wird verzichtet. Sondergerichte werden nicht eingerichtet werden.
3. Der Staatsrat wird nur bis zur Beendigung der Krisensituation amtieren und nur Beschlüsse fassen, die notwendig sind, um die Menschenleben und Sachwerte zu schützen, von weiteren Kompetenzen wird er keinen Gebrauch machen. Beschlüsse, die keine Dringlichkeit haben, verbleiben in der Zuständigkeit des Senates.
4. Der Staatsrat beschließt, dass er geheim tagen wird. Zu den Sitzungen werden beratend bis auf Weideruf zugelassen
a) Vertreter der Bergenwehr,
b) Vertreter des Krisenstabes,
c) Vertreter der Katastrophenhilfe,
Beobachtend werden Vertreter der Medien zugelassen, es wird eine Informationssperre von mindestens zwei Stunden angeordnet, wenn dies zur Einleitung von Maßnahmen erforderlich ist. Der Staatsrat wird ferner Vertreter von Hilfsorganisationen auf Wunsch anhören.
II. Ermächtigungen und Anordnungen
1. Der Generalstab der Bergenwehr wird ermächtigt, Einsätze innerhalb
des Staatsgebietes der Republik Bergen durchzuführen (Art. 14, Abs. 4 VdRB).
2. Es wird sämtliches Material und Geldmittel zur Verfügung gestellt, die für die Beseitigung von Gefahrenlagen notwendig sind.
3. Der Krisenstab wird ermächtigt, Gebietsräumungen anzuordnen, die dem Zweck des Zivilschutz dienen.
4. Sämtliche Behörden leisten einander Amtshilfe und koordinieren ihre Rettungsmaßnahmen auch mit Hilfsorganisationen.
5. Bei begründeten Verdacht, dass eine Gefahr für Leib oder Leben
besteht, sind die Rettungskräfte dazu ermächtigt in Wohnungen
einzudringen, ohne vorher richterlichen Beschluss einzuholen.
6. Versammlungen im Gefahrengebiet sind für die Dauer der Notlage untersagt.
7. Die Freizügigkeit wird im Gefahrengebiet zur unmittelbaren Gefahrenabwehr eingeschränkt.
8. Die Rettungskräfte sind dazu ermächtigt jeden, der sich im
Gefahrengebiet aufhält, notfalls auch durch den Einsatz von Gewalt, aus
diesem zu entfernen.
III. Schlussbestimmung
1. Dieser Beschluss des Staatsrates steht einem Gesetz gleich.
2. Durch diesen Beschluss werden die Art. 2, 5, 6 Abs. 3, 7 der
Verfassung der Republik Bergen gemäß ihrer verfassungsmäßigen Schranken
eingeschränkt.
Freie Stadt Bergen, den 07.08.12
Für den Staatsrat
DER STAATSPRÄSIDENT
- Vorsitzender -