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Sonntag, 22. September 2013, 12:57

Änderungsgesetz zur Verfassung - Wahl des Staatspräsidenten


Änderungsgesetz zur Änderung der Verfassung

§ 1 - Änderung
(1) In
Artikel 22, Absatz 2, Satz 3 der Verfassung wird wie folgt geändert:
"Erreicht im ersten Wahlgang einer Wahl mit weniger als drei Kandidaten
keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit, so soll derjenige
Kandidat gewählt sein, der die einfache Mehrheit auf sich vereinigt."
(2) In §22 Abs. 2 Satz 1 VdRB wird "der abgegebenen Stimmen" gestrichen.

§ 2 - Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Verkündigung als Änderungsgesetz in Kraft und ändert die Verfassung.

Freie Stadt Bergen, den 22.09.13
DER STAATSPRÄSIDENT

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Lukas Landerberg« (22. September 2013, 13:27)