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Verordnung zur Festlegung eines Kindergeldsatzes SGB-KiGeV
Verordnung zur Festlegung eines Kindergeldsatzes
vom 18.04.13
§ 1 - Zweck
Diese Verordnung soll den Kindergeldsatz erhöhen.
§ 2 - Kindergeldsatz
Der Kindergeldsatz pro Kind wird auf 250,00 Bergische Mark festgelegt.
§ 3 - Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt sofort in Kraft und gilt bis auf Widerruf.
(2) § 2 gilt rückwirkend zum 01.03.2013.
gez. Katharina Roding