Seine Exzellenz Monsignore Loris Pfyffer
ERZBISCHOF VON BERGEN
METROPOLIT DER KIRCHENPROVINZ BERGEN
METROPOLITAN ADMINISTRATOR VON SANKT CATHERINE
Venerabilibus fratribus Cardinalibus, Archiepiscopis, Episcopis, Presbyteris, Diaconis ceterisque populi Dei membris
Metropolitan Dekret "Pro Clericus Bans" der heiligen katholischen Kirche von Bergen.
Mit großer güte und Vernunft, bestimme ich kraft der mir verliehenen Gewalt und Vollmacht, unter Beachtung der Gesetze der Kirche,
Meine Lieben Brüder, ich will mit diesem Dekret die Wichtigkeit folgenden Sätze für alle Kleriker kundtun.
Es sind gesetzte der Kirche an denen wir alle uns halten müssen.
In der Vergangenheit ist es mehrmals vorgekommen das diese von Priester und Bischöfen nicht wahrgenommen oder absichtlich ignoriert wurden.
Ab Heute werden ernsthafte Konsequenzen folgen, Versetzung, Absetzung, vorzeitige Pensionierung oder gar Antrag auf Laisierung und Entfernung aus dem Kirchlichen Dienst.
Ich hoffe das ich für die Zukunft nicht solche schritte gegen einen Kleriker einleiten muss.
Can. 1.1. Die Kleriker haben sich gemäß den Vorschriften des Partikularrechts von allem, was sich für ihren Stand nicht geziemt, völlig fernzuhalten.
§ 2. Was dem klerikalen Stand fremd ist, haben die Kleriker zu meiden, auch wenn es nicht ungeziemend ist.
§ 3. Politisch sich zu engagieren oder Öffentliche Ämter anzunehmen, die eine Teilhabe an der Ausübung weltlicher Gewalt mit sich bringen, ist den Klerikern verboten.
§ 4. Ohne Erlaubnis ihres Metropoliten dürfen die Kleriker die Verwaltung von Vermögen, das Laien gehört, oder weltliche Ämter nicht übernehmen, mit denen die Pflicht zur Rechenschaftsablage verbunden ist, die Übernahme von Bürgschaften, auch wenn sie nur das Privatvermögen belasten, ist den Klerikern ohne Befragen des eigenen Metropoliten verboten; auch dürfen sie keine Schriftstücke unterschreiben, in denen sie die Verpflichtung zu einer Geldzahlung ohne festgelegten Grund übernehmen.
§ 5. Priester dürfen nicht in Politisch orientierte Parteien Mitglied sein, Mitwirken oder auch nur Segen verteilen.
§ 6. Politisch orientierte Parteien dürfen nicht unter Kirchenschutz gestellt werden von niemanden.
Can. 2. — Gewerbe oder Handel dürfen Kleriker nicht ausüben, gleichgültig, ob in eigener Person oder durch andere, zu ihrem eigenen oder zu anderer Nutzen, außer mit Erlaubnis der rechtmäßigen kirchlichen Autorität, in Persona des Metropoliten.
Can. 3. — § 1. Die Kleriker haben die Bewahrung von Frieden und Eintracht, die auf Gerechtigkeit beruhen, unter den Menschen so weit als möglich immer zu fördern.
§ 2. In politischen Parteien und an der Leitung von Gewerkschaften dürfen sie nicht aktiv teilnehmen, außer dies ist nach dem Urteil der zuständigen kirchlichen Autorität des Metropoliten erforderlich, um die Rechte der Kirche zu schützen oder das allgemeine Wohl zu fördern.
Can. 4 — § 1. Weil der Militärdienst dem klerikalen Stand weniger angemessen ist, dürfen sich die Kleriker und ebenso die Kandidaten für die heiligen Weihen nur mit Erlaubnis ihres Metropoliten freiwillig zum Militärdienst melden.
§ 2. Die Kleriker haben die Befreiung von der Ausübung von Aufgaben und öffentlichen Ämtern, die dem klerikalen Stand fremd sind, wahrzunehmen, die ihnen weltliche Gesetze und Vereinbarungen oder Gewohnheitsrecht gewähren, es sei denn, der Metropolit hätte in einzelnen Fällen anders entschieden.
Freie Stadt Bergen, am 28 September im Jahre des Herren 2017.
DER METROPOLIT DER KIRCHENPROVINZ BERGEN,
SEINE EXZELLENZ MONSIGNORE LORIS PFYFFER,
ERZBISCHOF VON BERGEN