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Freitag, 19. Juli 2013, 15:14

Satzung

Gründungserklärung und Satzung der Progressiven Internationale (PI)
§1 - Allgemeines
(1) Die Vereinigung führt die Bezeichnung Progressive Internationale, die Abkürzung lautet PI.
(2) Die Organisation soll den Austausch und die sachliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedsparteien pflegen und fördern.
(3) Die Progressive Internationale hat ihren Sitz in der Freie Stadt Bergen, Republik Bergen.

§2 - Organisation
(1) Der Mitgliederrat ist das höchste Organ der Progressiven Internationale. Er tagt mindestens einmal im Jahr und setzt sich aus den Vertretern der Mitgliedsparteien zusammen. Der Rat kann außerordentlich auf Antrag eines Mitgliedes einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch das PI-Sekretariat.
(2) Jede Mitgliedspartei hat eine Stimme im Rat und kann maximal zwei Vertreter entsenden.
(3) Der Rat der Progressiven Internationale wählt für höchstens ein Jahr das Sekretariat der Progressiven Internationalen. Das Sekretariat soll mindestens aus einem Generalsekretär bestehen. Ihm können bis zu zwei Stellvertretende Generalsekretäre zur Seite gestellt werden.
(4) Weiteres Organ der Progressiven Internationale ist der Kongress der Progressiven Internationalen, zu dem alle Parteimitglieder von Mitgliedsparteien Zugang haben. Er tagt unregelmäßig und wird vom Generalsekretär zur Beratung des Sekretariats einberufen.

§3 - Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede demokratische, reformsozialistische, sozialdemokratische, liberaldemokratische oder sonstige progressive Partei werden.
(2) Die Aufnahme erfolgt mit einfacher Mehrheit des Sekretariats.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der Partei.
(4) Eine Mitgliedspartei kann aus trifftigen Gründen durch eine Zweidrittelmehrheit des Rats aus der Progressiven Internationale ausgeschlossen werden.

§4 - Schlussbestimmungen
(1) Die Satzung kann zu jeder Zeit geändert werden, wenn der gesamte Rat der Änderung nicht widerspricht. Gleiches gilt für die Auflösung der Progressiven Internationale.
(2) Entscheidend für die Mehrheitsverhältnisse ist immer die Anzahl abgegebener Stimmen.