Vertrag über die Gründung der Nordantika-Union
IHRE MAJESTÄT, DIE KÖNIGIN VON ALBERNIA,
SEINE EXZELLENZ, DER STAATSPRÄSIDENT DER REPUBLIK BERGEN,
SEINE EXZELLENZ, DER GESETZESSPRECHER DER REPUBLIK ELDEYJA,
IHRE MAJESTÄT, DIE KÖNIGIN DER KÖNIGLICHEN GEFILDE VON GLENVERNESS,
ERKENNEND, dass der technologische Fortschritt die Globalisierung immer weiter vorantreibt,
IN DEM WISSEN, dass es mit der Globalisierung immer wichtiger wird, mit anderen Regionen der Welt in Kontakt zu treten,
FESTSTELLEND, dass durch die immer intensiveren Kontakte auch ein Wettbewerb eintritt,
IN DER ÜBERZEUGUNG, dass dieser Wettbewerb Herausforderungen mit sich bringt, die gemeinsam besser gelöst werden können,
EINGEDENK der räumlichen Nähe Ihrer Staaten,
WÜRDIGEND die gemeinsamen Interessen, Ziele und die gemeinsame Kultur,
BESCHLIEßEN,
ihre Zusammenarbeit in einem gutnachbarschaftlichen Klima und unter Achtung der Souveränität der Staaten und der Verschiedenheit ihrer Kulturen zu verbessern und zu intensivieren und Menschenrechte, Demokratie, Freiheit, Rechtsstaatlichkeit, Frieden, gesellschaftlichen, sozialen, technologischen und wissenschaftlichen Fortschritt, wirtschaftliche Prosperität und die Solidarität untereinander zu fördern sowie die gemeinsamen Ziele auch nach außen zu betonen
UND SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
KAPITEL I – GRUNDLAGEN
Artikel 1 – Die Nordantika-Union
(1) Die Nordantika-Union ist eine internationale Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie ist ein Völkerrechtssubjekt.
(2) Die Nordantika-Union hat ihren Sitz in [Name des Hauptsitzes].
(3) Die Sprachen ihrer Mitglieder können in allen Belangen der Nordantika-Union verwendet werden. Sämtliche Dokumente sind darin abzufassen.
Artikel 2 – Mitgliedschaft
(1) Vollmitglieder der Nordantika-Union sind die Gründungsstaaten. Weitere Staaten können als Vollmitglieder beitreten, wenn sie durch den Generalrat der Nordantika-Union dazu eingeladen werden. Mitglieder müssen sich zu den Werten und Zielen bekennen und müssen die durch den Generalrat als verbindlich benannten Übereinkommen ratifizieren.
(2) Der Generalrat kann zulassen, dass Staaten, die sich zu den Grundwerten und Zielen der Organisation bekennen, einem oder mehreren Übereinkommen beitreten und damit assoziierte Mitglieder werden. Diese Einwilligung kann jederzeit zum Ende der jeweiligen Kündigungsfrist widerrufen werden, wodurch das assoziierte Mitglied aus den betroffenen Übereinkommen ausscheidet.
(3) Der Generalrat kann Staaten als Beobachter zulassen und ihnen Zugang zu allen oder einigen Beratungen der Organisation gewähren, ohne, dass sie die Rechte von Mitgliedern haben. Assoziierte Mitglieder sollen dieses Recht in der Regel haben.
(4) Die Mitgliedschaft oder der Beobachterstatus eines Staates endet durch Austritt, der frühestens zwei Monate nach seiner Erklärung wirksam wird oder Ausschluss wegen grober Verletzung der Grundsätze der Nordantika-Union. Der Ausschluss bedarf der Zustimmung aller anderen Vollmitglieder. Die Mitgliedschaft endet automatisch, wenn ein Mitglied die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt; diese Feststellung treffen die anderen Vollmitglieder einvernehmlich.
(5) Entsendet ein Mitglied keinen Vertreter in ein Organ der Nordantika-Union oder beteiligt sich nicht an Beratungen, so kann es daraus keine Rechte oder Ansprüche geltend machen.
KAPITEL II – DIE ORGANISATION
Artikel 3 – Der Generalrat
(1) Der Generalrat ist oberstes Organ der Nordantika-Union. Er besteht aus allen Vollmitgliedern, assoziierten Mitglieder können mit beratender Stimme teilnehmen. Vertreter können die Staats- und Regierungschefs, Regierungsmitglieder oder sonstige Bevollmächtigte sein. Er wird am Sitz der Nordantika-Union einberufen, wenn ein Mitglied es verlangt oder dies vorgesehen ist.
(2) Der Generalrat bestimmt über seine Geschäftsordnung und sein Präsidium mit einfacher Mehrheit. Ist kein Präsidium bestellt, so übernimmt ein sich dazu bereiterklärender Vertreter die Vertretung, beginnend bei dem Vertreter des Mitglieds, das als erstes in der alphabetischen Ordnung steht.
(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Generalrat trifft seine Entscheidungen im Einvernehmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hat ein Mitglied keinen Vertreter entsandt, so bleibt seine Stimme unbeachtlich.
(4) Der Generalrat tagt unter Ausschluss der Öffentlichkeit; von seinen Beratungen ist die Öffentlichkeit zu unterrichten, sofern sie nicht der Geheimhaltung unterliegen.
Artikel 4 – Die Räte
(1) Für jedes Übereinkommen im Rahmen der Nordantika-Union wird ein Rat gebildet. Ein Übereinkommen kann bestimmen, dass ein Rat für mehrere Übereinkommen in einem Sachbereich zuständig ist, soweit die Mitglieder übereinstimmen. Für Vollübereinkommen ist der Generalrat der zuständige Rat, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Mitglieder in einem Rat sind diejenigen Mitglieder und assoziierten Mitglieder, für die das zugrundeliegende Übereinkommen gilt. Assoziierte Mitglieder nehmen nur mit beratender Stimme teil, soweit das zugrundeliegende Übereinkommen nichts anderes bestimmt.
(3) Soweit nicht anders bestimmt, finden auf die Räte die Vorschriften für den Generalrat sinngemäß Anwendung und sie tagen unter Vorsitz des Präsidiums des Generalrates und unter Anwendung der Geschäftsordnung ebendieses.
(4) Die für die Beschlussfassung notwendigen Mehrheiten in einem Rat sind im zugrundeliegenden Übereinkommen zu regeln, ansonsten entscheidet ein Rat einvernehmlich.
(5) Soweit keine anderen Vertreter bestimmt sind, sind die Vertreter im Generalrat gleichzeitig auch die in einem Rat.
Artikel 5 – Verwaltung
(1) Die Leitung der Verwaltungsaufgaben soll einem Generaldirektor obliegen, der vom Generalrat mit absoluter Mehrheit gewählt wird und ihm verantwortlich ist. Seine Amtszeit endet, wenn der Generalrat einen Nachfolger wählt.
(2) Dem Generaldirektor obliegt die Führung der Verwaltung nach Maßgabe der Beschlüsse des Generalrates, er vertritt die Nordantika-Union nach außen, soweit keine andere Zuständigkeit gegeben ist.
(3) Im Fall seiner Verhinderung wird er durch das Präsidium des Generalrats vertreten. Der Generalrat kann einen ständigen Vertreter bestimmen.
(4) Die Nordantika-Union kann Bedienstete beschäftigen und stellt einen eigenen Haushalt auf.
(5) Der Generalrat kann einvernehmlich Bevollmächtigte ernennen, die die Nordantika-Union im Bereich ihrer Zuständigkeiten nach außen vertreten.
(6) Das nähere bestimmt ein Statut, das vom Generalrat zu beschließen ist.
(7) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist die Verwaltung auch zuständig für die Angelegenheiten, die aus Übereinkommen erwachsen, nach Maßgabe der dort getroffenen Bestimmungen. Die zuständigen Räte können in dem Falle einen Direktor für die aus den jeweiligen Übereinkommen erwachsenen Aufgaben berufen, der direkt dem Generaldirektor untersteht und dem Rat Rechenschaft schuldig ist.
Artikel 6 – Weitere Organe
Weitere Organe können durch Beschluss des Generalrates errichtet werden; soweit sie neue Zuständigkeiten begründen, ist ein Übereinkommen notwendig.
KAPITEL III – ZUSTÄNDIGKEITEN UND IHRE AUSÜBUNG
Artikel 7 – Grundsätzliches
(1) Die Nordantika-Union hat die Zuständigkeiten, die ihr durch Übereinkommen der Mitglieder übertragen werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Übereinkommen. Sind die darin vorgesehenen Maßnahmen nicht in Kraft, steht es den Mitgliedern zu, eigene Regelungen zu treffen.
(2) Die Nordantika-Union kann als Vertragspartei Mitglied in einem internationalen Vertrag werden oder einen solchen verhandeln und abschließen, wenn es dazu durch ein Übereinkommen ermächtigt ist. Sie kann auf Beschluss des zuständigen Organs in Verhandlungen über Verträge eintreten, die durch Übereinkommen bestätigt werden müssen.
(3) Im übrigen üben die Organe der Nordantika-Union die alleinige und ausschließliche Zuständigkeit über ihre eigenen Angelegenheiten aus, der Generalrat regelt die Angelegenheiten der Nordantika-Union als ganzes.
(4) Jede Zuständigkeit der Nordantika-Union erstreckt sich nur auf die Mitglieder, für die das zugrundeliegende Übereinkommen verbindlich ist.
(5) Soweit die Nordantika-Union nicht zuständig ist, kann sie dennoch durch Beratungen und Empfehlungen ihre Ziele verfolgen.
Artikel 8 – Arten von Übereinkommen
(1) Vollübereinkommen sehen Zuständigkeiten vor, die für alle Mitglieder der Nordantika-Union verbindlich sind. Der Generalrat erteilt einvernehmlich seine Zustimmung zu einem Übereinkommensentwurf durch Resolution, die danach von den Mitgliedern ratifiziert werden muss, damit das Übereinkommen Gültigkeit zu erlangen. Scheitert die Ratifizierung durch ein Mitglied, können die anderen Mitglieder das Übereinkommen als Partialübereinkommen in Kraft setzen.
(2) Partialübereinkommen sind Übereinkommen, die nur für einen Teil der Mitglieder verbindlich sind. Wird der Generalrat durch ein Mitglied notifiziert, dass ein solches Übereinkommen geplant ist, nimmt er dazu Stellung. Erklärt er mit einer 2/3-Mehrheit, dass das Übereinkommen unvereinbar mit den Werten und Zielen ist, ist es gescheitert, ansonsten ist es durch die Mitglieder zu ratifizieren, für die es gelten soll.
(3) Durch einvernehmliche Resolution des Generalrates kann ein Partialübereinkommen zu einem Vollübereinkommen aufgewertet werden. Gleiches gilt für die Abstufung eines Vollübereinkommens.
(4) Änderungen an Vollübereinkommen bedürfen einer einvernehmlichen Resolution des Generalrates, die durch alle Mitglieder ratifiziert werden muss. Änderungen an Partialübereinkommen bedürfen der einvernehmlichen Resolution des zuständigen Rates, die durch die Mitglieder des Übereinkommens ratifiziert werden muss.
(5) In beiden Übereinkommen können assoziierte Mitglieder mitwirken, soweit das nicht ausgeschlossen ist. Wirken assoziierte Mitglieder an Vollübereinkommen mit, soll für diese Übereinkommen ein eigener Rat gebildet werden. Assoziierte Mitglieder stehen für die durch sie ratifizierten Übereinkommen Mitgliedern gleich, sie erkennen diesbezüglich die Bestimmungen dieses Vertrages an.
(6) Partialübereinkommen können jederzeit von einem Mitglied gekündigt werden. Vollübereinkommen können nur durch übereinstimmenden Beschluss des Generalrates aufgehoben werden, eine Kündigung durchein Mitglied ist nicht möglich. Soweit keine Kündigungsfrist bestimmt wird, beträgt diese in beiden Fällen einen Monat.
Artikel 9 – Umsetzung der Zuständigkeiten
(1) Auf Grundlage der Übereinkommen können die Zuständigkeiten ausgeübt werden durch
a) einvernehmliche Resolution des zuständigen Rates, die durch die betroffenen Mitglieder zu ratifizieren ist und unmittelbar rechtskräftige Vorschriften enthält,
b) einvernehmlichen Beschluss des zuständigen Rates, der unmittelbar rechtskräftige Vorschriften enthält,
c) Mehrheitsbeschluss des zuständigen Rates, der unmittelbar rechtskräftige Vorschriften enthält, wobei die Mehrheit, soweit nicht anders bestimmt, die einfache Mehrheit ist,
d) Vereinheitlichungsbeschlüsse, die, soweit nicht anders bestimmt, dem einvernehmlichen Beschluss des zuständigen Rates bedürfen und von den Mitgliedern in nationales Recht umzusetzen sind,
e) Rahmenvorschriften, die soweit nicht anders bestimmt, dem einvernehmlichen Beschluss des zuständigen Rates bedürfen und Rahmenbedingungen für nationales Recht festsetzen, die von den Mitgliedern bei der Rechtssetzung zu beachten sind,
f) Empfehlungen, die vom zuständigen Rat mit einfacher Mehrheit beschlossen werden und eine Empfehlung über die Ausübung der Rechtssetzungskompetenz darstellen.
(2) Wird für die Durchsetzung des Rechts, das sich aus einem Übereinkommen ableitet, nichts anderes bestimmt, verbleibt die Ausführung bei den Behörden der Mitgliedsstaaten.
(3) Rechtsakte sind öffentlich bekannt zu machen.
KAPITEL IV – SONSTIGE VORSCHRIFTEN
Artikel 10 - Unionsbürger
Die Staatsbürger aller Mitgliedsstaaten sind Unionsbürger. Sie haben das Recht, Aufgaben und Funktionen in den Organen der Nordantika-Union auszuüben.
Artikel 11 – Verpflichtung der Mitgliedsstaaten
(1) Die Mitgliedsstaaten verpflichten sich, die Souveränität der anderen Mitgliedsstaaten zu achten, ihre Auseinandersetzungen auf friedliche Weise beizulegen und einander beizustehen und Hilfe zu leisten.
(2) Die Mitgliedsstaaten bekennen sich dazu, die Zusammenarbeit miteinander immer weiter fortzuentwickeln.
(3) Die Mitglieder verpflichten sich, die für sie verbindlichen Rechtsakte zu beachten und eine Umsetzung innerhalb der gesetzten Frist durchzuführen. Ist keine Frist bestimmt, soll diese 90 Tage betragen. Der zuständige Rat kann die Frist verlängern oder verkürzen.
Artikel 12 – Förderungen
Über die Erfüllung der Aufgaben hinaus kann der Generalrat Geldmittel oder andere Unterstützungen für Maßnahmen oder Projekte, die der Vertiefung der Kooperation dienen, zur Verfugung stellen. Dies bedarf des Einvernehmens.
Artikel 13 – Finanzierung und Haushalt
(1) Soweit die Finanzierung der Nordantika-Union nicht durch Vollübereinkommen geregelt wird, werden die Kosten aufgeschlüsselt in allgemeine Kosten und Kosten, die aus Übereinkommen entstehen.
(2) Allgemeine Kosten trägt Mitglied zu dem Teil, in dem sein Rekombinationsprodukt zu dem aller Mitglieder zusammengenommen steht. Kosten, die aus einzelnen Übereinkommen entstehen, tragen alle Mitglieder, für die es gilt, nach dem gleichen Prinzip.
(3) Die Verwaltung stellt zum Monat Juni eines jeden Jahres einen Haushaltsplan für das folgende Jahr auf und stellt den Bedarf den Zahlungspflichtigen nach entsprechendem Anteil in Rechnung. Die Zahlung hat bis zum Beginn des Monats Dezember zu erfolgen. Der Generalrat kann den Haushalt durch Mehrheitsbeschluss ändern.
(4) Ergibt sich im Laufe des Jahres ein Mehrbedarf, ist entsprechend zu Ansatz 3 zu verfahren. Ergibt sich ein Überschuss, soll dieser jeweils bis zur Höhe des Vorjahresbedarfs als Rücklage einbehalten, ansonsten an die Zahler zurückerstattet.
(5) Der Generalrat kann durch Mehrheitsbeschluss Grundsätze der Haushaltsführung aufstellen und die Bedarfsplanung regeln. Die Haushaltsführung hat transparent nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gesamtdeckend zu erfolgen. Soweit der Nordantika-Union eigene Einnahmen entstehen, die nicht zweckgebunden sind, sind sie in den Haushalt einzubeziehen, die Beitragsverpflichtungen reduzieren sich dadurch.
Artikel 14 – Sanktionen
(1) Erfüllt ein Mitglied seine Pflichten aus diesem Vertrag oder anderen Übereinkommen im Rahmen der Nordantika-Union nicht, kann der zuständige Rat ihm eine Strafe angemessener Höhe, die ein Hundertstel des Bruttoinlandsproduktes nicht überschreiten soll, auferlegen, dies bedarf des Beschlusses der Mehrheit. Bleibt diese Maßnahme ohne Wirkung, wird das Stimmrecht im zuständigen Rat nach dreißig Tagen ausgesetzt, soweit nicht der Rat einstimmig etwas anderes entscheidet. Hat auch diese Sanktion keinen Erfolg, wird die Mitgliedschaft in allen Räten nach 30 Tagen ausgesetzt; der Generalrat kann sodann auch durch Mehrheitsbeschluss andere Übereinkommen für das Mitglied aussetzen. Bleibt diese Maßnahme folgenlos, ist ein besonders schwerer Verstoß gegen die Grundsätze der Nordantika-Union feststellbar.
(2) Verstößt ein Mitglied gegen die in diesem Vertrag festgelegten Werte, kann es mit Zustimmung aller anderen Vollmitglieder aus der Nordantika-Union suspendiert werden, womit auch alle vertraglichen Rechte und Übereinkommen suspendiert sind. Die Suspendierung ist auf maximal drei Monate zu befristen, sie kann einmal erneuert werden.
KAPITEL V – GRUNDWERTE
Artikel 15 – Absolute Grundrechte
Die im Folgenden ausgeführten absoluten Grundrechte sind die Grundlage jedes Handelns sowohl der Nordantika-Union als auch ihrer Mitglieder. Die Mitgliedschaft, einschließlich der assoziierten Mitgliedschaft, steht nur Staaten offen, deren nationales Recht garantiert, dass die Grundrechte gegenüber jedem Menschen gewährt werden. Sofern die absoluten Grundrechte mehrerer Menschen im Konflikt stehen, können in Abwägung der Verhältnismäßigkeit Einschränkungen vorgesehen sein, jedoch nur aufgrund einer gesetzlichen Grundlage und unter Achtung des Wesensgehalts dieser Freiheiten und Rechte. Ein einschränkendes Gesetz muss allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen.
(2) Jeder Mensch hat das Recht, frei von Sklaverei und Leibeigenschaft zu leben und Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte selbst zu wählen. Kinderarbeit ist verboten.
(3) Jede Person hat das Recht auf Leben sowie körperliche und geistige Unversehrtheit. Todesstrafe, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung ist verboten.
(4) Jeder Mensch hat das Recht auf Zugang zur Gesundheitsvorsorge und auf ärztliche Versorgung.
(5) Niemand wird in einen Staat abgeschoben, ausgewiesen oder ausgeliefert, in dem Abs. 1-4 nicht garantiert sind.
(6) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.
(7) Jeder hat das Recht auf Bildung. Kunst und Forschung sind frei.
(8) Alle Personen sind vor dem Gesetz gleich.
(9) Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
(10) Jeder Angeklagte gilt bis zum Beweis seiner Schuld als unschuldig.
(11) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung weder nach innerstaatlichem noch internationalem Recht noch nach von der Gesamtheit der Nationen anerkannten Grundsätzen strafbar war. Das Strafmaß darf zur Straftat nicht unverhältnismäßig sein.
(12) Niemand darf wegen einer Straftat, derentwegen er bereits in der Nordantika-Union nach dem Gesetz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren erneut verfolgt oder bestraft werden.
Artikel 16 – Einschränkbare Grundrechte
Auch die folgenden ausgeführten Grundrechte sind Teil der Grundlage jedes Handelns sowohl der Nordantika-Union als auch ihrer Mitglieder. Die Mitgliedschaft, einschließlich der assoziierten Mitgliedschaft, steht nur Staaten offen, deren nationales Recht garantiert, dass diese Grundrechte gegenüber jedem Menschen gewährt werden. Sofern die Grundrechte mehrerer Menschen im Konflikt stehen, oder wenn es zur Sicherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig ist, können in Abwägung der Verhältnismäßigkeit Einschränkungen vorgesehen sein, jedoch nur aufgrund einer gesetzlichen Grundlage und unter Achtung des Wesensgehalts dieser Freiheiten und Rechte. Ein einschränkendes Gesetz muss allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten.
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit.
(2) Das Privatleben jeder Person ist geschützt. Ihre Kommunikation und ihre Wohnung sind unverletzlich. Sie hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden Daten.
(3) Der rechtliche, wirtschaftliche und soziale Schutz der Familie wird gewährleistet.
(4) Alle Unionsbürger genießen die Freiheit, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis frei und friedlich mit anderen zu versammeln oder sich mit anderen zusammenzuschließen.
(5) Jeder hat ein Recht zur politischen Beteiligung. Alle Unionsbürger haben das Recht zur aktiven und passiven Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen.
(6) Eigentum und Erbe werden gewährleistet. Eine Enteignung ist nur zum Wohl der Allgemeinheit zulässig. Eigentum verpflichtet, sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(7) Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Zugang zu Leistungen der sozialen Sicherheit und sozialen Diensten.
(8) Jeder Mensch hat ein Recht auf soziale Unterstützung und eine Unterstützung für die Wohnung, um allen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, ein menschenwürdiges Dasein sicherzustellen.
(9) Alle Beschäftigten haben Anspruch auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung. Sie haben ein Recht auf ausreichende Ruhezeiten sowie bezahlten Jahresurlaub.
(10) Umweltschutz und Verbraucherschutz werden geachtet und in die Politik der Nordantika-Union und ihrer Mitglieder einbezogen. Ein hohes Niveau wird sichergestellt.
KAPITEL VI – SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 17 – Vorrechte der Nordantika-Union
(1) Der Sitz der Nordantika-Union genießt den Status eines Botschaftsgeländes, die Vertreter der Mitgliedsstaaten stehen in dem Land, das den Sitz beherbergt, akkreditierten diplomatischen Vertretern gleich.
(2) Die Nordantika-Union und ihre Organe sind von allen Steuern, Abgaben oder Pflichten in den Mitgliedsstaaten befreit.
(3) Die Nordantika-Union, ihre Organe und Bediensteten genießen in Bezug auf Amtshandlungen im Rahmen der Nordantika-Union vor dem Zugriff jedes Organs eines Mitgliedsstaates; jedoch sind ihre Rechtsvorschriften wie nationales Recht der Mitgliedsstaaten der gerichtlichen Überprüfung durch die zuständigen nationalen Gerichte, solange kein eigenes Gericht berufen wird. Der Generaldirektor kann den Verzicht auf die Immunität erklären.
Artikel 18 – Änderung
Dieser Vertrag kann durch Vertrag geändert werden, der der Zustimmung aller Mitglieder bedarf.
Artikel 19 – Inkrafttreten; Außerkrafttreten
(1) Der Vertrag tritt nach der Hinterlegung der Ratifizierungsurkunden bei [Depositär] durch alle Gründungsmitglieder in Kraft; für andere Mitglieder tritt er in Kraft, sobald sie ihre Ratifizierungsurkunde beim Generaldirektor hinterlegt haben.
(2) Der Vertrag und die Übereinkommen treten für ein Land mit Wirksamwerden des Austritts binnen Monatsfrist oder mit dem Ausschluss außer Kraft. Im übrigen tritt er durch Aufhebung außer Kraft, die binnen einer Monatsfrist wirksam werden soll, sofern alle Mitglieder zustimmen.
Übereinkommen über die Einrichtung einer Nordantikäischen Zollunion
DAS KÖNIGREICH ALBERNIA, vertreten durch seinen Premierminister Patrick Botherfield
DIE REPUBLIK BERGEN, vertreten durch ihren Staatspräsidenten Lukas Landerberg,
DIE REPUBLIK ELDEYJA, vertreten durch ihren Gesetzessprecher Jónas Sigurðsson und
DIE KÖNIGLICHEN GEFILDE VON GLENVERNESS, vertreten durch ihre Erste Ministerin Davina Fraser
- im Folgenden Vertragsstaaten -
kommen im Rahmen der Nordantika-Union überein, dass im Sinne der wirtschaftlichen Prosperität und der damit verbundenen Anhebung des Wohlstandes aller Bürgerinnen und Bürger eine gemeinsame Zollunion geschaffen werden soll, die zum einen Bestandteil einer weitergehenden Zusammenarbeit der Vertragsstaaten sein soll und zum anderen weiteren Staaten durch späteren Beitritt offenstehen soll.
Art. 1 – Grundlagen und Geltungsbereich
(1) Das Gebiet der Zollunion erstreckt sich über den gesamten Hoheitsbereich der Vertragsstaaten und umfasst gegebenenfalls auch deren abhängige Gebiete. Für letztere kann der zuständige Rat mit qualifizierter Mehrheit abweichende Regelungen beschließen.
(2) Es gilt der Grundsatz, dass Entscheidungen des zuständigen Rates die nationalen Vorschriften der Mitgliedsstaaten in Zollfragen außer Kraft setzen.
(3) Die unterzeichnenden Vertragsstaaten verpflichten sich, keine anderen Abkommen zu Freihandelszonen oder einer Zollunion einzugehen. Bestehende Abkommen sind im Rahmen der Übergangsbestimmungen des Art. 6 ausgenommen.
(4) Davon unbenommen kann der zuständige Rat durch einstimmigen Beschluss Abkommen für die Zollunion mit Drittstaaten abschließen, in denen die Zollbeziehungen zu diesen geregelt werden.
Art. 2 – Einfuhr
(1) Rohstoffe und Waren (Güter) dürfen in der gesamten Zollunion grundsätzlich frei eingeführt, ausgeführt und durchgeführt werden.
(2) Durch nationale Vorschriften kann ein Vertragsstaat selbstständig die Einfuhr bestimmter Rohstoffe und Waren beim Eintritt außerordentlicher Umstände oder zur Abwehr von Gesundheitsgefahren für Mensch und Tier, zur Gewährleistung der Produktsicherheit, aus Gründen der Aufrechterhaltung von Sitte, öffentlicher Sicherheit und Ordnung, des gewerblichen Rechtsschutzes oder zum Schutz schwerwiegender nationaler Interessen zeitweise regulieren, beschränken oder verbieten. Der zuständige Rat kann solche Maßnahmen für das gesamte Gebiet der Zollunion oder Teilen davon anordnen.
(3) Der zuständige Rat kann die Einfuhr bestimmter Güter regulieren, beschränken oder begrenzt oder unbegrenzt verbieten. Er trifft sämtliche Entscheidung über die Erhebung von Zöllen und sonstigen Einfuhrabgaben und deren Höhe.
(4) In der Eigenverantwortung der Vertragsstaaten verbleiben die Regulierung, Beschränkung oder das Verbot der Einfuhr aus Gründen der nationalen Sicherheit oder im Einzelfalle aufgrund von Anordnungen, die von Gesetzes wegen zu treffen sind. Der zuständige Rat kann über die Ausübung dieser Zuständigkeit Bestimmungen treffen.
Art. 3 – Ausfuhr und Durchfuhr
(1) Rohstoffe und Waren (Güter), die aus dem Gebiet der Zollunion ausgeführt werden, bleiben zollfrei.
(2) Rohstoffe und Waren (Güter), die lediglich durch das Gebiet der Zollunion durchgeführt werden, bleiben zollfrei. Sie unterliegen den in Art. 1 genannten Beschränkungen.
(3) Der zuständige Rat kann mit qualifizierter Mehrheit abweichende Regelungen davon beschließen.
Art. 4 – Binnenzölle
(1) Binnenzölle innerhalb der Zollunion, sowohl von Seiten des Staates als auch seiner Gliederungen, seiner Kommunen sowie von Privatpersonen, sind unzulässig.
(2) Davon unbenommen bleiben Abgaben, welche für die Benutzung von Häfen, Kanälen, Schleusen, Brücken, Fähren, Kunststraßen, Wegen, Krahnen, Waagen, Niederlagen und anderen zur Erleichterung des Verkehrs bestimmten Anstalten erhoben werden.
Art. 5 – Zollverwaltung
(1) Aufgrund nationaler Vorschriften organisieren die Vertragsstaaten selbst ihre Zollbehörden.
(2) Der zuständige Rat kann Beschlüsse zur Vereinheitlichung der Behördenorganisation treffen.
(3) Die Vertragsstaaten richten nach den Maßgaben des Rates eine gemeinsame Koordinierungsstelle der Zollverwaltung ein.
(4) Die Schaffung einer einheitlichen Zollverwaltung aller Vertragsstaaten wird angestrebt.
Art. 6 – Übergangsbestimmungen
(1) Bestehende anderweitige Vereinbarungen in Zollfragen werden durch das Übereinkommen nicht tangiert und bestehen fort.
(2) Die Vertragsstaaten streben jedoch an, diese bestehenden Vereinbarungen auf die gesamte Zollunion auszuweiten.
Übereinkommen über eine gemeinsame Reisezone
DAS KÖNIGREICH ALBERNIA, vertreten durch seinen Premierminister Patrick Botherfield
DIE REPUBLIK BERGEN, vertreten durch ihren Staatspräsidenten Lukas Landerberg,
DIE REPUBLIK ELDEYJA, vertreten durch ihren Gesetzessprecher Jónas Sigurðsson und
DIE KÖNIGLICHEN GEFILDE VON GLENVERNESS, vertreten durch ihre Erste Ministerin Davina Fraser
- im Folgenden Vertragsparteien -
kommen im Rahmen der Nordantika-Union überein, dass zur Erleichterung von grenzüberschreitenden Reisen und zur Förderung des privaten wie wirtschaftlichen Austauschs zwischen den Staaten eine gemeinsame Reisezone geschaffen werden soll.
Art. 1 – Definitionen
(1) Der Rat für die gemeinsame Reisezone (im Folgenden „der Rat”) ist der für dieses Übereinkommen zuständige Rat im Sinne des Vertrags über die Gründung der Nordantika-Union.
(2) Binnengrenzen sind sowohl die Landgrenzen zwischen den Vertragsparteien als auch Häfen und Flughäfen im Gebiet einer Vertragspartei, wenn sie direkt aus dem Gebiet einer anderen Vertragspartei erreicht werden. Direkt bedeutet insbesondere, dass außerhalb des Gebiets der Vertragsparteien weder ein Zwischenstopp eingelegt wird noch Waren oder Personen zugeladen oder entladen werden bzw. zusteigen oder aussteigen.
(3) Außengrenzen sind sowohl alle Land- und Seegrenzen als auch Häfen und Flughäfen, soweit sie keine Binnengrenzen sind.
Art. 2 – Überqueren von Binnengrenzen
(1) Die Überquerung von Binnengrenzen ist an jeder Stelle gestattet. Beim Übertritt ist ein gültiges Ausweisdokument mitzuführen.
(2) Personenkontrollen finden beim Überqueren von Binnengrenzen grundsätzlich nicht statt. Polizeiliche Kontrollmaßnahmen, die stichprobenartig oder aufgrund des Verdachts eines Rechtsbruchs durchgeführt werden, sind davon unberührt. Der Rat kann hierzu Koordinierungsmaßnahmen implementieren.
(3) Abweichend davon kann eine Vertragspartei für einen begrenzten Zeitraum Personenkontrollen beim Grenzübertritt durchführen, wenn die öffentliche Ordnung oder nationale Sicherheitsinteressen es erfordern. Sie konsultiert zuvor die anderen Vertragsparteien; falls umgehendes Handeln nötig ist, ergreift sie die Maßnahmen und unterrichtet die anderen Vertragsparteien zum frühestmöglichen Zeitpunkt.
(4) Wenn Gründe vorliegen, die es erfordern, kann der Rat beschließen, dass aus diesen Gründen für einen unbestimmten Zeitraum an einer bestimmten Binnengrenze Personenkontrollen beim Grenzübertritt durchgeführt werden dürfen, bis die zugrundeliegenden Gründe entfallen oder der Rat eine gegenteilige Entscheidung trifft.
(5) Zollkontrollen bleiben von den Bestimmungen dieses Artikels unberührt.
Art. 3 – Überqueren von Außengrenzen
(1) Die Überquerung von Außengrenzen ist nur an Grenzübergangsstellen während deren Verkehrszeiten gestattet.
(2) Bei der Überquerung von Außengrenzen sind von den Behörden der Vertragspartei, deren Gebiet betreten bzw. verlassen wird, Personenkontrollen durchzuführen. Es gilt ein gleichmäßiger Überwachungsstandard für Kontrollen an den Außengrenzen.
(3) Für die Überwachung ihrer jeweiligen Außengrenzen und die Durchführung der Kontrollen, verpflichten sich die Vertragsparteien, geeignete Kräfte in ausreichender Zahl zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, unrechtmäßige Überquerungen von Außengrenzen mit Strafen zu belegen.
(5) Über das Nähere sowie Ausnahmen insbesondere, aber nicht ausschließlich für den kleinen Grenzverkehr entscheidet der Rat einvernehmlich.
Art. 4 – Einreisevoraussetzungen
(1) Wer in die gemeinsame Reisezone einreist, muss nachweisen können, dass er
a. Staatsbürger einer Vertragspartei ist,
b. einen ständigen Wohnsitz im Gebiet einer Vertragspartei hat und über ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht dort verfügt,
c. ein gültiges Visum für die gemeinsame Reisezone besitzt, oder
d. ein gültiges nationales Visum nach Abs. 2 für das Gebiet der Vertragspartei besitzt, in das er einreist.
(2) Den Vertragsparteien steht es frei, nationale Visa zu erteilen, die zur Einreise in ihr jeweiliges Gebiet berechtigen. Ein nationales Visum gestattet grundsätzlich nicht die Weiterreise in andere Staaten der gemeinsamen Reisezone.
(3) Wer aufgrund nationaler Regelungen rechtmäßig ohne Visum in das Gebiet einer Vertragspartei eingereist ist, gilt für die Zwecke dieses Übereinkommens als Besitzer eines nationalen Visums.
(4) Wer den in Abs. 1 geforderten Nachweis nicht erbringen kann, ist an der Grenze zurückzuweisen. Bei Ankünften in Häfen oder Seehäfen hat der Betreffende auf eigene Kosten eine Rück- oder Weiterreise nach außerhalb des Gebiets der Vertragsparteien anzutreten. Ausnahmen können aus humanitären Gründen oder bei Beantragung von Asyl gemacht werden. Der Rat kann dazu nähere Bestimmungen erlassen, andernfalls gelten nationale Regelungen.
Art. 5 – Visumsbedingugen
(1) Visa für die gemeinsame Reisezone werden von den Behörden der Vertragsparteien nach deren Ermessen ausgestellt, sofern die weiteren Bedingungen erfüllt sind.
(2) Ein Visum erhält nur,
a. wer im Besitz für die gesamte Aufenthaltsdauer gültiger Grenzübertrittspapiere, die durch den Rat bestimmt werden, ist,
b. wer für die Bestreitung des Lebensunterhalts während des Aufenthalts sowie für die Rückreise genügend Mittel hat und
c. wer keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, nationale Sicherheit oder internationale Beziehungen einer Vertragspartei darstellt und nicht durch eine Vertragspartei zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist.
(3) Es werden folgende Arten von Visa für die gemeinsame Reisezone ausgestellt:
a. Ein Durchreisevisum berechtigt zur einmaligen Durchreise auf dem direkten Weg durch das Gebiet der Vertragsparteien zu einem Ziel außerhalb des Gebiets. Es gilt für vier Tage.
b. Ein Kurzzeitvisum berechtigt zum Aufenthalt im Gebiet der Vertragsparteien für maximal 90 Tage in jedem Kalenderjahr. Es kann für die einmalige oder mehrmalige Einreise ausgestellt werden und gilt für maximal fünf Jahre.
c. Ein Langzeitvisum berechtigt zum Aufenthalt im Gebiet der ausstellenden Vertragspartei für die gesamte Geltungsdauer des Visums. Im Gebiet der übrigen Vertragsparteien berechtigt es zum Aufenthalt für maximal 90 Tage in jedem Kalenderjahr. Es gestattet die mehrfache Einreise.
(4) Visa sind grundsätzlich vor Reisebeginn zu erwerben. Staatsbürger eines Staats, für den der Rat es bestimmt hat, erhalten nach der Personenkontrolle an der Außengrenze ein Kurzzeitvisum für den gemeinsamen Reiseraum. Die Erfüllung von Abs. 2 lit. b wird in der Regel ohne weitere Kontrolle angenommen, sofern kein Grund zu berechtigtem Zweifel entgegensteht.
(5) Der Rat kann Sichtvermerksabkommen schließen, die Regelungen für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von Staatsbürgern der Vertragsparteien bei einer Drittpartei sowie von Staatsbürgern der Drittpartei bei den Vertragsparteien beinhalten.
(6) Der Rat kann durch einstimmigen Beschluss besondere Visa für weitere Situationen einführen.
Art. 6 – Einreiseverweigerung
(1) Eine Vertragspartei kann eine Person zur Einreiseverweigerung ausschreiben. Die Vertragsparteien verpflichten sich, einer solchen Person kein Visum für die gemeinsame Reisezone auszustellen.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, einer solchen Person ein nationales Visum oder ein anderweitiges nationales Aufenthaltsrecht nur dann zu erteilen, wenn davon auszugehen ist, dass dieses nicht missbräuchlich benutzt wird, um die Einreiseverweigerung einer anderen Vertragspartei zu umgehen.
(3) Die Ausschreibung kann mit Haftbefehl erfolgen. Die Vertragsparteien sind dann dazu angehalten, die Person, wenn sie beim Grenzübertritt aufgegriffen wird, an die ausschreibende Vertragspartei zu überstellen.
(4) Falls eine neu zur Einreiseverweigerung ausgeschriebene Person bereits ein nationales Visum oder anderweitiges nationales Aufenthaltsrecht einer anderen Vertragspartei besitzt, überprüft diese Vertragspartei die Voraussetzungen erneut entsprechend der Maßgaben von Abs. 2 und entzieht den Status falls nötig.
Art. 7 – Ausweisung
(1) Jede Vertragspartei kann ausländische Personen nach nationalem Recht aus ihrem Staatsgebiet ausweisen.
(2) Eine ausgewiesene Person wird gleichzeitig zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben und kann damit kein Visum für die gemeinsame Reisezone mehr erhalten.
(3) Falls eine ausgewiesene Person bereits im Besitz eines Visums für die gemeinsame Reisezone ist, verliert dieses Visum mit der Ausweisung seine Gültigkeit.
(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die betreffende Person, ggf. nach Verbüßung einer Strafe, zurückzunehmen und angemessene Vorkehrungen zu treffen, dass diese Person nicht widerrechtlich in das Gebiet einer anderen Vertragspartei reist, wenn
a. ein Staatsbürger einer Vertragspartei, oder eine Person mit dauerhaftem Wohnsitz im Gebiet einer Vertragspartei, von einer anderen Vertragspartei ausgewiesen wird.
b. eine Person, deren Einreise von einer anderen Vertragspartei bereits verhindert werden hätte müssen, von einer anderen Vertragspartei ausgewiesen wird.
c. eine Person, die mit nationalem Visum eingereist ist, im Gebiet einer anderen Vertragspartei, in dem sie kein Aufenthaltsrecht hat, aufgegriffen wird.
Art. 8 – Datenaustausch
(1) Die Vertragsparteien stellen einander Daten zur Verfügung, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass die Regelungen der gemeinsamen Reisezone nicht missbraucht werden, um unerlaubte Einreisen oder andere illegale Handlungen zu erleichtern.
(2) Für mindestens fünf Jahre aufbewahrt und zur Verfügung gestellt werden Name, Ausgabestaat der Grenzübertrittspapiere, Identifikationsnummer und sonstiger Inhalt der Grenzübertrittspapiere, einschließlich auf diesen elektronisch gespeicherter Daten, Datum und Uhrzeit sowie
a. Ausgabestelle des Visums für die Erteilung eines Visums für die gemeinsame Reisezone.
b. Grenzübergangsstelle und Drittstaat, aus dem die Einreise erfolgt, für Einreisen in die gemeinsame Reisezone.
c. Grenzübergangsstelle und Drittstaat, in den die Ausreise erfolgt, für Ausreisen aus der gemeinsamen Reisezone.
(3) Jeweils auf dem aktuellen Stand werden Ausschreibungen von Personen im Sinn von Art. 6 und 7 zur Verfügung gestellt.
(4) Jeweils auf dem aktuellen Stand werden Ausschreibungen von Fahrzeugen zu Land, Wasser oder Luft zur Verfügung gestellt, wenn diese gestohlen sind oder in anderem Zusammenhang zu einer gesuchten Person stehen. Die Vertragsparteien sind dann dazu angehalten, das Fahrzeug sicherzustellen sowie das Fahrzeug und im oder am Fahrzeug aufgegriffene gesuchte Personen an die ausschreibende Vertragspartei zu überstellen, falls diese es wünscht.
(5) Die gespeicherten und zur Verfügung gestellten Daten dürfen nur durch zuständige Behörden und Gerichte und nur für durch dieses Übereinkommen vorgesehene Zwecke verwendet werden.
Art. 9 – Umgang mit Flüchtlingen
Die Regelungen dieses Abkommens werden nicht genutzt, um die nationale Verantwortung für Flüchtlinge abzugeben. Die Vertragsparteien werden jedoch das Ersuchen einer anderen Vertragspartei um Unterstützung prüfen. Eine abschließende Regelung durch ein separates Übereinkommen wird angestrebt.
Art. 10 – Gemeinsame Koordinierungsstelle, Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien vereinbaren, sich gegenseitig bei der Durchführung dieses Übereinkommens zu unterstützen. Sie streben an, eine partnerschaftliche Zusammenarbeit der zuständigen Behörden im Rahmen des Verwaltungshandelns zu pflegen und werden in eigener Verantwortung und eigenem Ermessen Vereinbarungen über die grenzüberschreitende Wahrnehmung grenzpolizeilicher Pflichten treffen, wenn sie dies für sinnvoll erachten. Andere Bestimmungen werden hierdurch nicht berührt.
(2) Der Rat ist ermächtigt, mit der Zustimmung aller Vertragsparteien Bestimmungen über die Errichtung einer gemeinsamen Koordinierungsstelle zu treffen, die die Vertragsparteien bei der Umsetzung dieses Übereinkommens unterstützt und aus dem Personal der Vertragsparteien besteht. Die Koordinierungsstelle kann operative Maßnahmen zur Sicherung der Außengrenzen anstelle oder zur Unterstützung von Maßnahmen der Vertragsparteien durchführen, wenn dies zur effektiveren Durchführung der Grenzsicherung beiträgt. Darüber hinaus leistet sie den Vertragsparteien Unterstützung durch Aufklärungsmaßnahmen, Bewertungen oder technische Mittel. Sie wird als gemeinsame Einrichtung finanziert.
(3) Operative Maßnahmen zur Sicherung der Außengrenzen im Sinne von Abs. 2 bedürfen der Zustimmung der Vertragsparteien, auf deren Boden der Einsatz durchgeführt wird. Darüber hinaus stattet der Rat durch Beschluss im Einzelfall, die Koordinierungsstellen mit den erforderlichen Rechten aus.
Art. 11 – Schlussbestimmungen
(1) Vertragspartei für dieses Übereinkommen können ausschließlich Mitglieder oder assoziiertes Mitglieder nach den Bestimmungen des Vertrags über die Gründung der Nordantika-Union sein.
(2) Die Kündigung dieses Übereinkommens kann von jeder Vertragspartei einseitig erklärt werden und tritt nach zwei Monaten in Kraft. Zum Übergang nach der Erklärung der Kündigung können die Vertragsparteien die Grenze zur austretenden Vertragspartei bereits als Außengrenze behandeln. Die Verpflichtungen des Übereinkommens, insbesondere der Kontrolle der gemeinsamen Außengrenzen, bleiben bis zum Inkrafttreten bestehen.
(3) Mit Erklärung des Austritts oder Ausschlusses aus der Nordantika-Union gilt die Kündigung dieses Übereinkommens als erklärt und Abs. 2 findet entsprechend Anwendung.
(4) Änderungen dieses Übereinkommens erfolgen nach den Bestimmungen des Vertrags über die Gründung der Nordantika-Union.