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Wahlgesetz - WahlG
Der Senat hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Wahlgesetz - WahlG
Abschnitt I – Grundsätzliches
§ 1 – Aufgabe
Dieses Gesetz regelt Wahlen und Abstimmungen in der Republik Bergen.
§ 2 – Wahlgrundsätze
Auf alle Wahlen und Abstimmungen finden die Grundsätze des Art. 39 der VdRB Anwendung, soweit nicht die Verfassung etwas anderes bestimmt.
§ 3 – Wahlberechtigung
- Das aktive und passive Wahlrecht besitzt nur, wer die Voraussetzungen des Art. 39 VdRB erfüllt.
Das passive Wahlrecht kann für bestimmte Ämter per Gesetz an Bestimmungen geknüpft werden.
§ 4 – Wahlgebiet
Wahlgebiet ist die Republik Bergen.
Das Wahlgebiet wird zunächst in die Wahloberbezirke Freie Stadt Bergen, Lorertal, Trübergen und Noranda gegliedert. Jeder Wahloberbezirk erhält einen Wahlvorsteher zugeteilt.
Innerhalb dieser Wahloberbezirke werden ungefähr gleich große Wahlbereiche eingeteilt, die jeweils mit einem Wahllokal und einem Wahlvorstand versehen werden.
Jeder wahlberechtigte Bürger soll die Möglichkeit haben, ein Wahllokal in angemessener Entfernung vorzufinden. Ein Wahllokal ist
ein öffentliches Gebäude, welches die Grundvoraussetzungen für eine freie, geheime, unmittelbare und gleiche Wahl erfüllt und dementsprechend, wenn erforderlich, für den Wahltag umgestaltet wurde.
In jedem Wahlobergebiet wird zudem ein Briefwahlvorstand einberufen.
§ 5 – Die Wahlvorstände
In jedem Wahlbereich wird ein Wahlvorstand einberufen, der sich aus wahlberechtigten Bürgern zusammensetzt.
Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind ehrenamtlich tätig, sie erhalten für ihren Verdienstausfall eine angemessene Entschädigung
und sind von ihrer Arbeit für den Zeitraum der Wahl kraft Gesetz freigestellt. Aus der Tätigkeit als Wahlvorstandsmitglied dürfen
ihnen keine Nachteile in ihrem Beruf entstehen.
Die Übernahme eines Ehrenamtes nach Absatz 2 ist verpflichtend, sofern nicht der Arbeitgeber einen dringlichen Grund gegen die
Freistellung vorträgt, den der Wahlvorsteher des Bezirkes anerkennt oder der Verpflichtete selbst aus einem vom Wahlvorsteher
anerkannten Grund verhindert ist. Verhindert ist Kraft Gesetz, wer wegen eines Wahldelikts verurteilt wurde.
Die Nichtannahme dieses Ehrenamtes ohne anerkannten Grund ist eine Ordnungswidrigkeit.
Die Mitglieder der Wahlvorstände werden durch Zufall anhand des Wählerverzeichnisses der letzten Wahl und der Daten der
Einwohnermeldeämter frühestmöglich, spätestens aber 5 Tage vor der Wahl durch das Wahlamt bestimmt und vom Wahlleiter
benachrichtigt.
Die Mitglieder des Wahlvorstandes müssen sich der Verschwiegenheit verpflichten und sind der Verfassung, den Gesetzen und Verordnungen
im Bezug auf die Wahl besonders verpflichtet.
Die Wahlvorstände prüfen die Wahlberechtigung anhand des Wählerverzeichnisses ihres Gebietes, geben den Stimmzettel an die
Berechtigten aus, zählen die Stimmen aus, melden das Ergebnis an den Wahlvorsteher und sorgen für den ordnungsgemäßen Ablauf der
Wahl.
Kraft Gesetz besitzen sie Hausrecht im Wahllokal.
Diese Regeln finden auf die Briefwahlvorstände sinngemäß Anwendung.
§ 6 – Die Wahlvorsteher
Wahlvorsteher sind Beamte, die vom Wahlleiter in dieses Amt berufen werden.
Die Wahlvorsteher kontrollieren den ordnungsgemäßen Verlauf der Wahl in ihrem Gebiet und fassen die Daten zu einem Gesamtergebnis
für ihren Wahloberbezirk zusammen. Sie melden das Ergebnis an den Wahlleiter.
Die Wahlvorsteher müssen sich der Verschwiegenheit verpflichten und sind der Verfassung, den Gesetzen und Verordnungen im Bezug auf die
Wahl besonders verpflichtet.
§ 7 – Der Wahlleiter
Der Wahlleiter wird vom Staatspräsidenten auf unbestimmte Zeit berufen.
Er ist für die Organisation der Wahl zuständig und wacht über ihren ordnungsgemäßen Ablauf.
Er entscheidet bei Unregelmäßigkeiten und stellt das Gesamtergebnis der Wahl fest. Gegen seine Entscheidung ist eine
Wahlanfechtungsklage vor dem Bergischen Gerichtshof möglich, der im Eilverfahren darüber entscheidet.
§ 8 – Ablauf der Wahl
Eine Wahl oder Abstimmung dauert mindestens 5 Tage. An jedem Wahltag sind die Wahllokale von 8.00 bis 18.00 Uhr geöffnet. Sie kann
früher beendet werden, wenn alle auf der Wahlliste Eingetragenen ihre Stimme abgegeben haben.
Jeder Wahlberechtigte hat die Möglichkeit bis 3 Tage vor Beginn der Wahl die Zusendung von Briefwahlunterlagen zu beantragen. Allen anderen Wahlberechtigten wird eine Wahlberechtigung zugesandt, gegen deren Vorlage sie in ihrem Wahllokal einen Stimmzettel bekommen. Die Wahlberechtigung ist danach als ungültig zu kennzeichnen.
14 Tage vor der Wahl wird in allen Bürgerämtern die Möglichkeit zur
Eintragung in die Wahlliste gegeben, die jeder Bürger an seinem Wohnort
oder auf andere durch den Wahlleiter zugelassene und geeignete Weise
vornimmt. Die Frist zur Eintragung endet 4 Tage vor Beginn der Wahl.
- 14 Tage vor der Wahl können Listen bzw. Kandidaturen dem Wahlleiter
mitgeteilt werden. Die Meldefrist endet 4 Tage vor Beginn der Wahl. Nach Ende der Meldefrist werden die Vorschläge vom Wahlleiter geprüft. Er entscheidet innerhalb von 48 Stunden über die Zulassung zur Wahl.
Zugelassen zur Wahl werden bei Personenwahlen nur Kandidaten, die sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennen, nicht
Mitglied einer verfassungsfeindlichen Partei waren bzw. sind und bei denen die Ernsthaftigkeit der Bewerbung erkennbar ist. Listen bei
Listenwahlen werden nur berücksichtigt, sofern mindestens eine Frau aufgestellt wird, sich die Bewerber zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennen und die Ernsthaftigkeit der Bewerbung erkennbar ist.
Unabhängige Kandidaten treten bei einer Listenwahl als Liste an, auf der nur eine Person steht. Für sie gelten die gleichen Voraussetzung wie für Kandidaten bei Personenwahlen.
Gegen die Nichtzulassung der Wahl ist eine Klage vor dem Bergischen Gerichtshof möglich, der vor Beginn der Wahl darüber entscheidet.
Abschnitt II – Wahlen und Abstimmungen
§ 9 – Wahlen zum Staatspräsidenten
Wahlen zum Staatspräsidenten werden als Personenwahl durchgeführt.
Als Wahloptionen sind die Namen der Kandidaten und „Enthaltung“ vorzusehen. Bei nur einem Bewerber ist die Option „Nein“
anstelle weiterer Bewerber vorzugeben.
Gültig sind nur Stimmzettel, auf denen ein Feld deutlich markiert wurde und keine Markierung vorgenommen wurde, die nicht erforderlich für die Stimmabgabe ist.
- Wird ein zweiter Wahlgang erforderlich, so betragen die Fristen verkürzt und zwar:
a) die Frist zur Eintragung in die Wahlliste auf 5 Tage, sie soll 2 Tage vor Beginn der Wahl enden und
b) die Frist zur Meldung des Kandidaturverzichts auf 5 Tage, sie soll 2 Tage vor Beginn der Wahl enden. Des weiteren finden die Bestimmungen der Verfassung Anwendung.
§ 10 – Wahlen zum Senat
Die 225 Mandate im Senat werden durch Listenwahl besetzt.
Gültig sind nur Stimmzettel, auf denen ein Feld deutlich markiert wurde und keine Markierung vorgenommen wurde, die nicht erforderlich für die Stimmabgabe ist.
Die Mandate im Senat werden anhand des Stimmanteils vergeben, es wird abgerundet. Es werden dabei nur ganze Mandate vergeben.
Verliert eine Liste durch Rundung ein oder mehrere Mandate (es wird abgerundet), so ist dies als Überhangmandat zusätzlich zu
vergeben. Die Sitzanzahl erhöht sich entsprechend.
Nachwahlen finden nicht statt. Scheidet ein Abgeordneter aus, so ist sein Sitz mit einem durch die Partei benannten Kandidaten zu
besetzen, der auch auf der Liste stand.
Durch die Ablegung ihres Eides am Tage der Konstituierung des neuen Parlaments, welche 7 Tage nach der Wahl stattfindet treten die
Abgeordneten ihr Mandat mit allen Rechten und Pflichten an.
Des weiteren gelten die Regeln der Verfassung Anwendung.
Diese Vorschriften gelten sinnesgemäß auch für die Wahl von Parlamenten, die für bestimmte Gebiete innerhalb des
Geltungsbereiches dieses Gesetzes durch Gesetz errichtet werden.
§ 11 – Volksabstimmungen und Volksbefragungen
Bei Volksabstimmungen und -befragungen ist eine Fragestellung an den Wähler zu richten, die mit „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“
beantwortet werden kann.
Gültig sind nur Stimmzettel, auf denen ein Feld deutlich markiert wurde.
Weiterhin finden die Vorschriften der Verfassung Anwendung.
§ 12 – Abstimmungen im Parlament
Abstimmungen im Parlament finden grundsätzlich durch Handzeichen statt, sofern nicht eine Fraktion die geheime Abstimmung fordert.
Wahlen von Personen finden grundsätzlich geheim statt.
Abschnitt III – Mehrheiten
§ 13 – Relative Mehrheit
Ist eine relative Mehrheit vorgesehen, so erreicht eine Option oder ein Kandidat sie, wenn er / sie mehr Stimmen auf sich vereinigt als
ein/e andere/r.
§ 14 – Einfache Mehrheit
Erhält eine Option mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, so ist eine einfache Mehrheit erreicht.
§ 15 – Absolute Mehrheit
Die absolute Mehrheit für eine Option ist erreicht, wenn mehr als die Hälfte der möglichen Stimmen auf sie entfallen.
§ 16 – Zweidrittelmehrheit
Eine einfache Zweidrittelmehrheit ist erreicht, wenn 2/3 der abgegebenen Stimmen auf eine Option entfallen.
Eine absolute 2/3-Mehrheit ist erreicht, wenn 2/3 der möglichen Stimmen auf eine Option entfallen.
§ 17 – Qualifizierte Mehrheit
Wird eine qualifizierte Mehrheit verlangt, so ist zu bestimmen, welches Quorum erfüllt sein muss.
Ist dies nicht bestimmt, so findet eine 2/3-Mehrheit Anwendung.
Abschnitt IV – Schlussbestimmungen
§ 18 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündigung in Kraft.
Anmerkungen
Verabschiedet am 30.08.10
Dieser Beitrag wurde bereits 11 mal editiert, zuletzt von »Lukas Landerberg« (17. Juli 2013, 11:59)