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Samstag, 2. Juni 2012, 16:36

Anordnung über den Verdienstorden der Republik Bergen - VOA


Gemäß Art. 23o VdRB erlasse ich folgende Anordnung:

§ 1 – Zweck
  1. Diese Anordnung regelt die Schaffung und Verleihung des Verdienstordens der Republik Bergen.
§ 2 – Auszeichnungswürdige Leistungen
  1. Der
    Verdienstorden der Republik Bergen wird verliehen für besondere Leistungen
    politischem, wirtschaftlichem, kulturellem, geistigem oder
    ehrenamtlichem Gebiet oder für besondere Verdienste um die Republik.
  2. Die Auszeichnung kann auch posthum verliehen werden.
§ 3 – Vorschlagsrecht und Prüfung
  1. Alle
    Bürgerinnen und Bürger Bergens können eine Person für die Verleihung
    der Verdienstmedaille, des kleinen Verdienstordens, des kleinen
    Verdienstordens in besonderer Ausführung und des großen Verdienstordens
    vorschlagen. Über die Verleihung entscheidet dann die für die Verleihung
    zuständige Stelle. Diese kann auch von sich aus die Verleihung
    vornehmen.
  2. Die Prüfung
    der Verleihung der Sonderstufen kann jeder Bürger Bergens anregen. Über
    die Prüfung und die anschließende Verleihung entscheiden die für die
    Verleihung zuständigen Stellen.
  3. Die
    Verleihung der besonderen Verdienstorden der Republik Bergen kann
    jedes Mitglied des Senates anregen. Die Verleihung wird vom Senates nach der Prüfung mit einfacher Mehrheit beschlossen.
  4. Die
    Verleihung der Sonderstufe des besonderen Verdienstordens der Republik Bergen kann jeder Botschafter der Republik im
    Ausland, der Außenminister, der Staatskanzler und der Staatspräsident
    vorschlagen. Die Verleihung wird vom Senat mit einfacher Mehrheit
    beschlossen.
§ 4 – Stufen des Verdienstordens
  1. Die
    Verdienstmedaille der Republik Bergen ist die unterste Stufe des
    Verdienstordens. Sie wird vom Staatskanzler verliehen.
  2. Der
    kleine Verdienstorden der Republik Bergen ist die zweite Stufe
    des Verdienstordens. Sie wird vom Staatspräsidenten verliehen.
  3. Der
    kleine Verdienstorden der Republik Bergen in besonderer
    Ausführung ist die dritte Stufe des Verdienstordens. Sie wird vom Staatspräsidenten verliehen.
  4. Der große Verdienstorden der Republik Bergen ist die vierte und höchste regulär verliehene Stufe des Verdienstordens. Sie wird vom Staatspräsidenten verliehen.
  5. Die
    Sonderstufe des kleinen Verdienstordens der Republik Bergen ist
    die erste Sonderstufe des Verdienstordens. Sie wird gemeinsam von Staatspräsident und Staatskanzler verliehen.
  6. Die
    Sonderstufe des großen Verdienstordens der Republik Bergen ist
    die zweite Sonderstufe des Verdienstordens. Sie wird gemeinsam von Staatspräsident und Staatskanzler verliehen.
  7. Die
    1. Stufe des besonderen Verdienstordens der Republik Bergen ist
    die dritte Sonderstufe des Verdienstordens. Sie wird vom Senat
    verliehen.
  8. Die 2. Stufe
    des besonderen Verdienstordens der Republik Bergen ist die vierte
    Sonderstufe des Verdienstordens. Sie wird vom Senat verliehen.
  9. Die
    Sonderstufe des besonderen Verdienstordens der Republik Bergen
    ist die vierte Sonderstufe des Verdienstordens. Sie wird vom Senat
    ausschließlich an ausländische Diplomaten, Staats- und Regierungschefs
    verliehen.
§ 5 – Sonderausführung
  1. Es
    wird eine Sonderausführungen geschaffen für besondere Leistungen von
    Soldaten, Polizisten, Feuerwehrleuten und weiteren Bediensteten des
    Staates in der Gefahrenabwehr oder, im Ausnahmefall in anderen Bereichen, die jeweils aus vier Klassen (in kleiner
    Ausführung, in großer Ausführung, Sonderstufe und Sonderstufe in
    besonderer Ausführung ). Die Sonderstufe in besonderer Ausführung wird
    nur verliehen, wenn der zu würdigende bei seinem Einsatz für einen
    Kameraden das Leben verloren hat.
  2. Die
    Verleihung der kleinen Ausführung können alle Kameraden vorschlagen.
    Sie wird vom Vorgesetzten geprüft und vorgenommen. Die Verleihung der
    großen Stufe können alle Vorgesetzten vorschlagen. Sie wird vom
    zuständigen Minister vorgenommen. Die Verleihung der Sonderstufe kann
    der zuständige Minister vorschlagen, sie wird vom Bundeskanzler geprüft
    und vorgenommen. Die Verleihung der Sonderstufe in besonderer Ausführung
    kann ebenfalls der Minister vorschlagen, sie wird vom Staatskanzler geprüft und durch den ihn und den Staatspräsidenten vorgenommen.
§ 6 – Verleihung
  1. Der
    Verdienstorden wird mit der Urkunde feierlich verliehen. Die für die
    Verleihung zuständige Stelle kann eine andere Person mit der Übergabe
    beauftragen.
§ 7 – Aberkennung
  1. Erweist sich eine Person der Auszeichnung als unwürdig, so kann sie wieder aberkannt werden. Die Aberkennung kann auch posthum erfolgen.
§ 8 - Gestaltung
(1) Die Gestaltung der Auszeichnung und ihrer Ausführungen wird durch das Staatspräsidialamt festgelegt.


§ 9 – Inkrafttreten
(1) Diese Anordnung tritt mit Verkündigung in Kraft.

Freie Stadt Bergen, den zweiten Juni Zweitausendundzwölf