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Anordnung über den Verdienstorden der Republik Bergen - VOA
Gemäß Art. 23o VdRB erlasse ich folgende Anordnung:
§ 1 – Zweck
Diese Anordnung regelt die Schaffung und Verleihung des Verdienstordens der Republik Bergen.
§ 2 – Auszeichnungswürdige Leistungen
Der
Verdienstorden der Republik Bergen wird verliehen für besondere Leistungen
politischem, wirtschaftlichem, kulturellem, geistigem oder
ehrenamtlichem Gebiet oder für besondere Verdienste um die Republik.
- Die Auszeichnung kann auch posthum verliehen werden.
§ 3 – Vorschlagsrecht und Prüfung
Alle
Bürgerinnen und Bürger Bergens können eine Person für die Verleihung
der Verdienstmedaille, des kleinen Verdienstordens, des kleinen
Verdienstordens in besonderer Ausführung und des großen Verdienstordens
vorschlagen. Über die Verleihung entscheidet dann die für die Verleihung
zuständige Stelle. Diese kann auch von sich aus die Verleihung
vornehmen.
Die Prüfung
der Verleihung der Sonderstufen kann jeder Bürger Bergens anregen. Über
die Prüfung und die anschließende Verleihung entscheiden die für die
Verleihung zuständigen Stellen.
Die
Verleihung der besonderen Verdienstorden der Republik Bergen kann
jedes Mitglied des Senates anregen. Die Verleihung wird vom Senates nach der Prüfung mit einfacher Mehrheit beschlossen.
Die
Verleihung der Sonderstufe des besonderen Verdienstordens der Republik Bergen kann jeder Botschafter der Republik im
Ausland, der Außenminister, der Staatskanzler und der Staatspräsident
vorschlagen. Die Verleihung wird vom Senat mit einfacher Mehrheit
beschlossen.
§ 4 – Stufen des Verdienstordens
Die
Verdienstmedaille der Republik Bergen ist die unterste Stufe des
Verdienstordens. Sie wird vom Staatskanzler verliehen.
Der
kleine Verdienstorden der Republik Bergen ist die zweite Stufe
des Verdienstordens. Sie wird vom Staatspräsidenten verliehen.
Der
kleine Verdienstorden der Republik Bergen in besonderer
Ausführung ist die dritte Stufe des Verdienstordens. Sie wird vom Staatspräsidenten verliehen.
Der große Verdienstorden der Republik Bergen ist die vierte und höchste regulär verliehene Stufe des Verdienstordens. Sie wird vom Staatspräsidenten verliehen.
Die
Sonderstufe des kleinen Verdienstordens der Republik Bergen ist
die erste Sonderstufe des Verdienstordens. Sie wird gemeinsam von Staatspräsident und Staatskanzler verliehen.
Die
Sonderstufe des großen Verdienstordens der Republik Bergen ist
die zweite Sonderstufe des Verdienstordens. Sie wird gemeinsam von Staatspräsident und Staatskanzler verliehen.
Die
1. Stufe des besonderen Verdienstordens der Republik Bergen ist
die dritte Sonderstufe des Verdienstordens. Sie wird vom Senat
verliehen.
Die 2. Stufe
des besonderen Verdienstordens der Republik Bergen ist die vierte
Sonderstufe des Verdienstordens. Sie wird vom Senat verliehen.
Die
Sonderstufe des besonderen Verdienstordens der Republik Bergen
ist die vierte Sonderstufe des Verdienstordens. Sie wird vom Senat
ausschließlich an ausländische Diplomaten, Staats- und Regierungschefs
verliehen.
§ 5 – Sonderausführung
Es
wird eine Sonderausführungen geschaffen für besondere Leistungen von
Soldaten, Polizisten, Feuerwehrleuten und weiteren Bediensteten des
Staates in der Gefahrenabwehr oder, im Ausnahmefall in anderen Bereichen, die jeweils aus vier Klassen (in kleiner
Ausführung, in großer Ausführung, Sonderstufe und Sonderstufe in
besonderer Ausführung ). Die Sonderstufe in besonderer Ausführung wird
nur verliehen, wenn der zu würdigende bei seinem Einsatz für einen
Kameraden das Leben verloren hat.
Die
Verleihung der kleinen Ausführung können alle Kameraden vorschlagen.
Sie wird vom Vorgesetzten geprüft und vorgenommen. Die Verleihung der
großen Stufe können alle Vorgesetzten vorschlagen. Sie wird vom
zuständigen Minister vorgenommen. Die Verleihung der Sonderstufe kann
der zuständige Minister vorschlagen, sie wird vom Bundeskanzler geprüft
und vorgenommen. Die Verleihung der Sonderstufe in besonderer Ausführung
kann ebenfalls der Minister vorschlagen, sie wird vom Staatskanzler geprüft und durch den ihn und den Staatspräsidenten vorgenommen.
§ 6 – Verleihung
Der
Verdienstorden wird mit der Urkunde feierlich verliehen. Die für die
Verleihung zuständige Stelle kann eine andere Person mit der Übergabe
beauftragen.
§ 7 – Aberkennung
Erweist sich eine Person der Auszeichnung als unwürdig, so kann sie wieder aberkannt werden. Die Aberkennung kann auch posthum erfolgen.
§ 8 - Gestaltung
(1) Die Gestaltung der Auszeichnung und ihrer Ausführungen wird durch das Staatspräsidialamt festgelegt.
§ 9 – Inkrafttreten
(1) Diese Anordnung tritt mit Verkündigung in Kraft.
Freie Stadt Bergen, den zweiten Juni Zweitausendundzwölf