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Samstag, 23. Juni 2012, 14:09

Verwaltungsgesetz - VerwG

Verwaltungsgesetz - VerwG
Abschnitt I - Allgemeines


§ 1 - Zweck und Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz regelt den Aufbau und die Verwaltung des Behördensystems in der Republik Bergen.
(2) Das Gesetz tritt mit seiner Verkündigung in Kraft.

Abschnitt II – Die Verwaltung

§ 2 – Allgemeines
(1) -entfallen-
(2) -entfallen-
(3) Die Behörden leisten sich gegenseitig Amtshilfe.

§ 3 – [entfallen]

§ 4 – [entfallen]

§ 5 – Staatsämter
(1) Die Staatsämter sind unmittelbar den zuständigen Staatsministerium zugeordnet, können aber auch dem Staatskanzler- oder Staatspräsidialamt beigeordnet werden.
(2) Staatsämter werden durch einen Behördenleiter geleitet, der den Titel Präsident oder Direktor führt.
(3) Staatsämter können durch Rechtsverordnung oder Gesetz errichtet werden. Staatsämter, die Aufgaben der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder nachrichtendienstliche Aufgaben übernehmen, können nur durch Gesetz errichtet werden.

§ 6 – [entfallen]

§ 7 – Körperschaften des öffentlichen Rechts
(1) Sämtliche Behörden und Einrichtungen des Staates, die nicht privatrechtlich organisiert sind, sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
(2) Körperschaften des öffentlichen Rechts sind von Steuern befreit, die aufgrund von Umsatz oder Gewinn anfallen.
(3) Alle Gliederungen des Staates sind Körperschaften des öffentlichen Rechts (Gebietskörperschaften).
(4) Ein Insolvenzverfahren gegen sie ist unstatthaft.

§ 7a Anstalten des öffentlichen Rechts
(1) Anstalten des öffentlichen Rechts sind Einrichtungen des Staates, die selbst keine Behörde sind. Sie werden durch Gesetz, Verordnung oder Beschluss einer dazu ermächtigten Bürgervertretung errichtet und unterstehen zum mindestens mittelbar dem Staat.

§ 8 – Siegel und Hoheitszeichen
(1) Der Staatspräsident und seine Behörde, der Staatskanzler und das Staatskanzleramt, die Bezirkskanzleien und der Senat, Staatsministerien, Behörden, Städte, Gemeinden, Gerichte sowie Einrichtungen, denen der Staatspräsident die Führung eines Siegels erlaubt und ihre Mitarbeiter sind siegelführende Behörden.
(2) Notare führen ebenfalls ein Dienstsiegel.
(3) Ein Dienstsiegel Staatswappen in der Mitte das Wappen ist von dem Namen der Behörde, die das Siegel führt, umgeben. Unter dem Wappen befindet sich eine Nummer, die die eindeutige Zuordnung in der Behörde erlaubt.
(4) Amtliche Dokumente sind mit dem Dienstsiegel der ausstellenden Behörde zu versehen, Schriftstücke sind ebenso zu mit einem Siegel zu versehen, wenn sie einen Rechtsakt beinhalten.
(5) Siegelführende Stellen können zudem anstelle eines Notars die Gleichheit einer Kopie bestätigen.
(6) Wird etwas gepfändet, so ist ein Pfandsiegel als Kennzeichen anzubringen. Wird etwas beschlagnahmt oder ein Raum versiegelt, so ist ebenfalls ein entsprechendes Siegel anzubringen. Diese Siegel sind keine Dienstsiegel, die zur Beglaubigung amtlicher Dokumente oder Schriftstücke geeignet sind.
(7) Siegel und Hoheitszeichen sind besonders geschützt, ein Missbrauch ist strafbar.
(8) Ein Hoheitszeichen ist ein Symbol, dass die Staatshoheit repräsentiert.


Hinweise:

Verabschiedet am 12. März 1956.
Zuletzt geändert am 01.08.15

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Lukas Landerberg« (16. Juli 2012, 14:52)