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Atomsperrverordnung
Verordnung zur vorläufigen Untersagung von bestimmten Aktivitäten im Bereich der Forschung und Nutzung radioaktiven Materials
Nach Artikel 30 VdRB verordne ich:
§ 1
Es ist untersagt,
a) Atomwaffen innerhalb der Republik Bergen zu produzieren oder zu lagern oder zu transportieren,
b) Anlagen, die der Energiegewinnung durch Kernspaltung dienen in Betrieb zu betreiben, zu nehmen, zu errichten oder dies vorzubereiten,
c) Forschungen zu betreiben, die einem der in a) oder b) bezeichneten Zwecke dienen.
§ 2
Sämtliche Genehmigungen, die sich auf ein in § 1 bezeichnetes Vorhaben beziehen, sind schwebend unwirksam und vorerst nicht weiter zu verfolgen.
§ 3
Diese Verordnung gilt, abgesehen von den anderen gesetzlichen Möglichkeiten des Außerkrafttretens, bis der Senat eine gesetzliche Regelung zum Inhalt dieser Verordnung trifft.
DER STAATSMINISTER
Dr. Königskamp
Außer Kraft durch gerichtliche Anordnung.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Lukas Landerberg« (7. November 2012, 18:38)