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Sicherheitsratsverordnung - SRV
Nach Artikel 23, Alternative m in Verbindung mit Alternative h VdRB verordne ich:
§ 1 Zweck
(1) Die Verordnung errichtet den Sicherheitsrat der Republik Bergen als Beratungsgremium des Staatspräsidenten.
(2) Aufgaben des Sicherheitsrates sind insbesondere
a) Klärung der Situation und Incomprehensibility für die Republik,
b) Außenpolitische Ausrichtung zur Wahrung der Sicherheit für die Republik,
c) Klärung von Sicherheitsinteressen der Republik.
§ 2 Mitglieder
(1) Mitglieder des Sicherheitsrates können nur natürliche Personen sein.
(2) Odentliche Mitglieder sind jeweils:
a) der Staatspräsident
b) der Staatskanzler
c) der Senatspräsident
d) der Verteidigungsminister
e) der Innenminister
(3) Zusätzliche Mitglieder sind:
a) die Fraktionsvorsitzenden, auf Vorschlag des Staatspräsidenten oder des Senatspräsidenten,
b) der Gesannte des Generalstabs
c) der Gesannte des Bevölkerungsschutzes
d) Der Vorsitzende des Auswärtigen Ausschusses, auf Vorschlag des Staatspräsidenten oder des Senatspräsidenten.
(4) Nur Ordentliche Mitglieder besitzen Stimmrecht.
(5) Alle Mitglieder sind antragsberechtigt.
§ 3 Sitzung und deren Öffentlichkeit
(1) Sitzungen finden generell unter Ausschluss der Öffentlichkeit nach Einladung durch den Staatspräsidenten statt.
(2) Sitzungen können öffentlich gemacht werden, sofern zweidrittel der ordentlichen Mitglieder dafür stimmen.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 14. November 2012 in Kraft.
Freie Stadt Bergen, 14.11.12
(Lacroix)
Staatspräsident
Dieser Beitrag wurde bereits 4 mal editiert, zuletzt von »Lukas Landerberg« (24. April 2013, 14:46)
Änderungsverordnung I
Änderungsverordnung zur Sicherheitsratsverordnung.
§2 Satz 3 Hinzufügung von Punkt e) "Gesannte der Inlands- und Auslandsgeheimdienste",
sowie Ergänzung von §2 Satz 3 nach sind ", sofern sie geladen wurden",
sowie Hinzufügung von §3 Satz 3 "Protokolle werden nach 12 Monaten, sofern sie weder innere, noch äußere Sicherheit der Republik herabsetzen, veröffentlicht. Namen und Daten können ggf. geschwärzt werden, wenn dies der Sicherheit der Person oder der Republik dienlich ist."
Freie Stadt Bergen, 05.12.12
Staatspräsident