Beschluss zur Modernisierung des Wahlrechts
Artikel 1 – Änderung des Wahlgesetzes im Bezug auf die Bestimmungen des § 9
(1) In § 9 WahlG wird ein Absatz 4 eingefügt: „Wird ein zweiter Wahlgang erforderlich, so betragen die Fristen verkürzt und zwar:
a) die Frist zur Eintragung in die Wahlliste auf 5 Tage, sie soll 2 Tage vor Beginn der Wahl enden und
b) die Frist zur Meldung des Kandidaturverzichts auf 5 Tage, sie soll 2 Tage vor Beginn der Wahl enden.
(2) Absatz 4 alte Fassung wird zu Absatz 5.
Artikel 2 – Änderung des Wahlgesetzes im Bezug auf die Bestimmungen des § 8
(1) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„14 Tage vor der Wahl wird in allen Bürgerämtern die Möglichkeit zur Eintragung in die Wahlliste gegeben, die jeder Bürger an seinem Wohnort oder auf andere durch den Wahlleiter zugelassene und geeignete Weise vornimmt. Die Frist zur Eintragung endet 4 Tage vor Beginn der Wahl.“
(2) Absatz 4 wird mit folgender Fassung eingefügt:
„14 Tage vor der Wahl können Listen bzw. Kandidaturen dem Wahlleiter mitgeteilt werden. Die Meldefrist endet 4 Tage vor Beginn der Wahl.“
(3) Die Nummerierung der Absätze 4 alte Fassung ff. ist entsprechend anzupassen.
Artikel 3 - Schlussbestimmungen
Der Beschluss ist durch Änderung der durch ihn geänderten Rechtsvorschriften wie ein Gesetz zu vollziehen. Er tritt mit seiner Verkündigung in Kraft.
Freie Stadt Bergen, 09.01.13

Staatspräsiden