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Sonntag, 10. November 2013, 01:06

Wahlgesetz - WahlG


Der Senat hat mit Zustimmung des Staatspräsidenten das folgende Gesetz beschlossen:
Wahlgesetz - WahlG
in der Form der Verkündigung vom 10.01.13, zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.15

Abschnitt I – Grundsätzliches
§ 1 – Zweck
Dieses Gesetz regelt Wahlen und Abstimmungen in der Republik Bergen.

§ 2 – Wahlgrundsätze
Auf alle Wahlen und Abstimmungen finden die Grundsätze des Art. 39 der VdRB Anwendung, soweit nicht die Verfassung etwas anderes bestimmt.

§ 3 – Wahlberechtigung
1. Das aktive und passive Wahlrecht besitzt nur, wer die Voraussetzungen des Art. 39 VdRB erfüllt.
2. Das passive Wahlrecht kann für bestimmte Ämter per Gesetz oder Rechtsvorschrift an Bestimmungen geknüpft werden, wenn dies durch das Amt geboten ist.
3. Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme, es sei denn, es wird abweichendes bestimmt.

§ 4 – Wahlgebiet
1. Wahlgebiet ist die Republik Bergen.
2. Das Wahlgebiet wird zunächst in Wahloberbezirke, die den Bezirken entsprechen, gegliedert. Jeder Wahloberbezirk erhält einen Wahlvorsteher zugeteilt.
3. Innerhalb dieser Wahloberbezirke werden ungefähr gleich große Wahlbereiche eingeteilt, die jeweils mit einem Wahllokal und einem Wahlvorstand versehen werden.
4. Jeder wahlberechtigte Bürger soll die Möglichkeit haben, ein Wahllokal in angemessener Entfernung vorzufinden. Ein Wahllokal ist ein öffentlicher oder unentgeltlich privat zur Verfügung gestellter Raum, welcher die Grundvoraussetzungen für eine freie, geheime, unmittelbare und gleiche Wahl erfüllt und dementsprechend, wenn erforderlich, für den Wahltag umgestaltet wurde.
5. In jedem Wahloberbezirk wird zudem ein Briefwahlvorstand einberufen.

§ 5 – Die Wahlvorstände
1. In jedem Wahlbereich wird ein Wahlvorstand einberufen, der sich aus wahlberechtigten Bürgern zusammensetzt.
2. Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind ehrenamtlich tätig, sie erhalten für ihren Verdienstausfall eine angemessene Entschädigung und sind von ihrer Arbeit für den Zeitraum der Wahl kraft Gesetz freigestellt. Aus der Tätigkeit als Wahlvorstandsmitglied dürfen ihnen keine Nachteile entstehen.
3. Die Übernahme eines Ehrenamtes nach Absatz 2 ist verpflichtend, sofern nicht der Arbeitgeber einen dringlichen Grund gegen die Freistellung vorträgt, den der Wahlvorsteher des Bezirkes anerkennt oder der Verpflichtete selbst aus einem vom Wahlvorsteher
anerkannten Grund verhindert ist. Verhindert ist Kraft Gesetz, wer wegen eines Wahldelikts verurteilt wurde.
4. Die Nichtannahme dieses Ehrenamtes ohne anerkannten Grund ist eine Ordnungswidrigkeit.
5. Die Mitglieder der Wahlvorstände werden durch Zufall anhand des Wählerverzeichnisses der letzten Wahl und der Daten der Einwohnermeldeämter frühestmöglich, spätestens aber 5 Tage vor der Wahl durch das Wahlamt bestimmt und vom Wahlleiter benachrichtigt.
6. Die Mitglieder des Wahlvorstandes müssen sich der Verschwiegenheit verpflichten und sind der Verfassung, den Gesetzen und Verordnungen im Bezug auf die Wahl besonders verpflichtet.
7. Die Wahlvorstände prüfen die Wahlberechtigung anhand des Wählerverzeichnisses ihres Gebietes, geben den Stimmzettel an die Berechtigten aus, zählen die Stimmen aus, melden das Ergebnis an den Wahlvorsteher und sorgen für den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl.
8. Kraft Gesetz besitzen sie Hausrecht im Wahllokal.
9. Diese Regeln finden auf die Briefwahlvorstände sinngemäß Anwendung.

§ 6 – Die Wahlvorsteher
1. Wahlvorsteher sind Beamte auf Zeit, die vom Wahlleiter in dieses Amt berufen werden.
2. Die Wahlvorsteher kontrollieren den ordnungsgemäßen Verlauf der Wahl in ihrem Gebiet und fassen die Daten zu einem Gesamtergebnis für ihren Wahloberbezirk zusammen. Sie melden das Ergebnis an den Wahlleiter.
3. Die Wahlvorsteher müssen sich der Verschwiegenheit verpflichten und sind der Verfassung, den Gesetzen und Verordnungen im Bezug auf die Wahl besonders verpflichtet.

§ 7 – Der Wahlleiter
1. Der Wahlleiter wird vom Staatspräsidenten auf unbestimmte Zeit als Beamter berufen. Der zuständige Senatsausschuss ist zu hören und hat das Recht zum Widerspruch gegen die Ernennung. Der Wahlleiter muss persönlich geeignet sein, das Amt auszuüben und über die Befähigung zum Richteramt verfügen.
2. Er ist für die Organisation der Wahl zuständig und wacht über ihren ordnungsgemäßen Ablauf.
3. Er entscheidet bei Unregelmäßigkeiten und stellt das Gesamtergebnis der Wahl fest. Gegen seine Entscheidung ist eine Wahlanfechtungsklage vor dem Bergischen Gerichtshof möglich, der im Eilverfahren darüber entscheidet.

§ 8 – Ablauf der Wahl
1. Eine Wahl oder Abstimmung findet an einem Tag statt, der möglichst als Sonn- oder Feiertag arbeitsfrei ist (Hauptwahltag). Am Wahltag sind die Wahllokale von 8.00 bis 18.00 Uhr geöffnet. Die Stimmabgabe ist bereits ab 4 Tage vor dem Hauptwahltag möglich, das zuständige Bürgeramt nimmt die Stimmzettel für die Wahl anstelle der Wahllokale entgegen oder Absatz 2 findet Anwendung, die anderen Vorschriften finden Anwendung.
2. Jeder Wahlberechtigte erhält Unterlagen, die ihm eine Teilnahme an der Wahl per Briefwahl, Stimmabgabe im Wahllokal oder anderen sicheren, vom Wahlamt zugelassenen Methoden ermöglichen.
3. Vierzehn Tage vor Beginn der Wahl können die Kandidaturen beim Wahlleiter eingereicht werden. Die Frist endet 3 Tage vor der Wahl. Nach Ende der Meldefrist werden die Vorschläge vom Wahlleiter geprüft. Er entscheidet innerhalb von 48 Stunden über die Zulassung zur Wahl. Gegen die Nichtzulassung der Wahl ist eine Klage vor dem Bergischen Gerichtshof möglich, der vor Beginn der Wahl darüber entscheidet.
4. Zugelassen zur Wahl werden bei Personenwahlen nur Kandidaten, die sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennen, nicht Mitglied einer verfassungsfeindlichen Partei waren bzw. sind und bei denen die Ernsthaftigkeit der Bewerbung erkennbar ist.
Listen bei Listenwahlen werden nur berücksichtigt, sofern mindestens eine Frau aufgestellt wird, sich die Bewerber zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennen und die Ernsthaftigkeit der Bewerbung erkennbar ist.
5. Unabhängige Kandidaten bei Listenwahlen werden nach der Reihenfolge des Eingangs der Kandidatur auf eine gemeinsame Liste gesetzt, sie können sich selbst zu Listen zusammenschließen.
6. Die Eintragung in das Wählerverzeichnis beginnt sieben Tage vor der Wahl und endet einen Tag vor der Wahl.

Abschnitt II – Wahlen und Abstimmungen
§ 9 – Wahlen zum Staatspräsidenten
1. Wahlen zum Staatspräsidenten werden als Personenwahl durchgeführt.
2. Als Wahloptionen sind die Namen der Kandidaten und „Enthaltung“ vorzusehen. Bei nur einem Bewerber ist die Option „Nein“ anstelle weiterer Bewerber vorzugeben.
3. Gültig sind nur Stimmzettel, auf denen ein Feld deutlich markiert wurde und keine Markierung vorgenommen wurde, die nicht erforderlich für die Stimmabgabe ist.
4. Des weiteren finden die Bestimmungen der Verfassung Anwendung.
5. Die Bestimmungen finden sinngemäß Anwendung auf alle Personenwahlen, auch auf solche durch den Senat, es sei denn, die Verfassung bestimmt etwas anderes.

§ 10 – Wahlen zum Senat
1. Die 225 Mandate im Senat werden durch Listenwahl besetzt und nach dem Sainte-Laguë-Verfahren vergeben.
2. Gültig sind nur Stimmzettel, auf denen ein Feld deutlich markiert wurde und keine Markierung vorgenommen wurde, die nicht erforderlich für die Stimmabgabe ist.
3. Nachwahlen finden nicht statt. Scheidet ein Abgeordneter aus, so ist sein Sitz mit einem durch die Partei benannten Kandidaten zu besetzen.
4. Durch die Ablegung ihres Eides am Tage der Konstituierung des neuen Parlaments, welche mit Ablauf der Legislaturperiode des vorherigen Senats oder nach dessen Auflösung am ersten Werktag nach der Wahl stattfindet treten die Abgeordneten ihr Mandat mit allen Rechten und Pflichten an.
5. Des weiteren gelten die Regeln der Verfassung Anwendung.

§ 11 – Volksabstimmungen und Volksbefragungen
1. Bei Volksabstimmungen und -befragungen ist eine Fragestellung an den Wähler zu richten, die mit „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ beantwortet werden kann.
2. Die Frage muss so formuliert sein, dass durch die Option „Ja“ Zustimmung, durch „Nein“ Ablehnung zum Vorgang gegeben.
3. Gültig sind nur Stimmzettel, auf denen ein Feld deutlich markiert wurde.
4. Weiterhin finden die Vorschriften der Verfassung Anwendung.

§ 12 – Abstimmungen im Parlament
1. Abstimmungen im Senat werden nach diesem Gesetz entsprechend der Bestimmungen der Verfassung und der Geschäftsordnung durchgeführt. Ist nichts anderes bestimmt, so gelten Enthaltungen als normale Stimme.
2. Wahlen von Personen finden grundsätzlich geheim statt.

Abschnitt III – Mehrheiten
§ 13 – Relative Mehrheit
1. Ist eine relative Mehrheit vorgesehen, so erreicht eine Option oder ein Kandidat sie, wenn sie mehr Stimmen auf sich vereinigt als eine andere.

§ 14 – Einfache Mehrheit
1. Erhält eine Option mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, so ist eine einfache Mehrheit erreicht.

§ 15 – Absolute Mehrheit
1. Die absolute Mehrheit für eine Option ist erreicht, wenn mehr als die Hälfte der möglichen Stimmen auf sie entfallen.

§ 16 – Zweidrittelmehrheit
1. Eine einfache Zweidrittelmehrheit ist erreicht, wenn 2/3 der abgegebenen Stimmen auf eine Option entfallen.
2. Eine absolute 2/3-Mehrheit ist erreicht, wenn 2/3 der möglichen Stimmen auf eine Option entfallen.

§ 17 – Qualifizierte Mehrheit
1. Wird eine qualifizierte Mehrheit verlangt, so ist zu bestimmen, welches Quorum erfüllt sein muss.
2. Ist dies nicht bestimmt, so findet eine einfache 2/3-Mehrheit Anwendung.

Abschnitt IV – Schlussbestimmungen
§ 18 – Inkrafttreten
1. Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündigung in Kraft.

Freie Stadt Bergen, 10.11.13
DER STAATSPRÄSIDENT

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Lukas Landerberg« (31. Januar 2015, 13:53)