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Samstag, 15. Februar 2014, 19:55

Geschäftsordnung der Staatsregierung (GO-SR)

Geschäftsordnung


Abschnitt I – Allgemeines

§ 1 - Zweck
Diese Geschäftsordnung regelt die Organisation und Arbeitsweise der Staatsregierung.

§ 2 – Stellung der Mitglieder der Staatsregierung und des Staatspräsidenten
(1) Nach der Verfassung bestimmt der Staatskanzler die Richtlinien der Politik der Regierung, die Minister führen ihren Geschäftsbereich selbstständig und in eigener Verantwortung. Hält ein Mitglied der Staatsregierung eine Anpassung der Richtlinien für Geboten, so sucht er hierzu unverzüglich das Gespräch mit dem Staatskanzler.
(2) Kommt es zum Streit innerhalb der Staatsregierung, so versucht die Staatsregierung gemeinsam, diesen zu schlichten, im Zweifel entscheidet der Staatskanzler.
(3) Jedes Mitglied der Staatsregierung und der Staatspräsident haben das Recht, Vorschläge an die Staatsregierung zu richten.
(4) Ist in einem Gesetz vorgesehen, dass die Staatsregierung über eine Sache entscheidet, so legen die zuständigen Minister dazu eine Empfehlung vor.
(5) Die Ernennung von Personen, die einem Minister übertragen wurde, bedingt die Information der Staatsregierung, gleiches gilt für die Beförderung von hochrangigen Beamten.
(6) Jeder Staatsminister hat das gleiche Stimmgewicht. Die Staatssekretäre und der Staatspräsident können mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.
(7) Plant ein Mitglied der Staatsregierung seine Abwesenheit, so hat es davon der Staatsregierung Mitteilung zu machen. Ein Mitglied der Staatsregierung, dass seinen Rücktritt plant, hat den Staatskanzler darüber schriftlich zu informieren. Dieser sollte dem Ersuchen stattgeben, wenn nicht berechtigte Vorbehalte bestehen und den Staatspräsidenten um die Entlassung des Mitgliedes ersuchen.
(8) Der Staatskanzler übt die Dienstaufsicht über die Minister aus.
(9) Der Staatspräsident wird mindestens einmal in der Woche vom Staatskanzler und jedem Minister über die Arbeit der Staatsregierung informiert. Er kann davon für einen begrenzten Zeitraum befreien.
(10) An die Staatsregierung gerichtete Schreiben sind, sofern nichts abweichendes bestimmt ist, durch den zuständigen Minister zu bearbeiten. Hält dieser eine Beantwortung durch Staatskanzler oder Staatspräsident für geboten, so legt er einen Entwurf vor.

§ 2 – Die Staatsministerien
(1) Es werden folgende Staatsministerien festgelegt:
1. Staatsministerium für innere Angelegenheiten und Justiz (SMI), zuständig für innere Sicherheit, Gefahrenabwehr, Katastrophenschutz, öffentliche Verwaltung, Melde- und Staatsbürgerschaftswesen, Statistik, regionale Selbstverwaltung und nationale Minderheiten, Informationstechnik, politische Bildung, Wahlen, Datenschutz, Justizverwaltung, Rechtspflege, Justizvollzug und Recht sowie Klima-, Umwelt- und Naturschutz.
2. Staatsministerium für auswärtige Angelegenheiten und Verteidigung (SMA), zuständig für auswärtigen Beziehungen, Auslandsvertretungen, internationale Organisationen, den Auswärtigen Dienst, Kulturpflege im Ausland, Entwicklungszusammenarbeit und Katastrophenhilfe, Verteidigung und Streitkräfte.
3. Staatsministerium für Finanzen und Wirtschaft (SMFW), zuständig für Haushaltsangelegenheiten, Vermögensverwaltung des Staates, Steuern, Zollverwaltung, Banken- und Versicherungsaufsicht, Liegenschaftsverwaltung, öffentlicher Dienst, Wirtschaft, Landwirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen, Infrastruktur, Verkehr, Kommunikationstechnologie und Innovation, Ernährung und Verbraucherschutz.
4. Staatsministerium für soziale Angelegenheiten (SMS), zuständig für Arbeit, soziale Sicherung, Familie, Senioren, Jugend, Gleichstellung und Wohlfahrt, Gesundheit, Sozialversicherung, öffentlicher Gesundheitsschutz, Arznei- und Suchtmittel, Integration, Inklusion, Zivilgesellschaft, Bildung, Forschung und Wissenschaft, Kultur und Medien.
(2) Die Leitung obliegt dem zuständigen Staatsminister, der gleichzeitig auch Staatsminister für alle Zuständigkeitsbereiche seines Ministeriums ist.
(3) Das Staatskanzleramt steht einem Ministerium gleich und unterstützt den Staatskanzler bei seiner Amtsführung. Neben den organisatorischen Referaten werden Fachreferate für die Themenfelder der Politik gebildet. Die Leitung obliegt einem Staatsekretär, der gleichzeitig Staatssekretär der Staatsregierung ist.

§ 3 – Staatssekretäre und Beauftragte
(1) Es werden folgende Staatsekretäre zugeordnet:
1. dem Staatsministerium für innere Angelegenheiten und Justiz:
a) Staatssekretär für innere Sicherheit,
c) Staatssekretär für öffentliche Verwaltung und regionale Selbstverwaltung,
d) Staatssekretär für Justiz,
e) Staatssekretär für Kultur,
f) Staatsekretär für Verbraucherschutz.
g) Staatssekretär für Umwelt.

2. dem Staatsministerium für auswärtige Angelegenheiten und Verteidigung:
a) Staatssekretär für auswärtige Angelegenheiten,
b) Staatssekretär für Entwicklungszusammenarbeit und Katastrophenhilfe,
c) Staatssekretär für Verteidigung,
d) Staatssekretär für besondere Aufgaben im Außenministerium

3. dem Staatsministerium für Finanzen und Wirtschaft:
a) Staatssekretär für Finanzen,
b) Staatssekretär für Haushalt und Budget,
c) Staatssekretär für Infrastruktur und Verkehr,
d) Staatssekretär für Bauen und Stadtentwicklung,
e) Staatssekretär für Energie,
f) Staatssekretär für Wirtschaft.
g) Staatssekretär für Ernährung und Verbraucherschutz.

4. dem Staatsministerium für soziale Angelegenheiten:
a) Staatssekretär für Arbeit,
b) Staatssekretär für soziale Sicherung,
c) Staatssekretär für Gesundheit,
d) Staatssekretär für Familie und Generationen,
f) Staatssekretär für Bildung und Forschung,
(2) Die Staatssekretäre unterstützen den Minister bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Der Minister beruft einen Staatssekretär zu seinem fachlichen Vertreter im Abwesenheitsfalle. Er definiert ferner Aufgaben und Rechte der Staatssekretäre. Die Staatssekretäre vertreten sich gegenseitig.
(3) Der Staatskanzler oder die Minister können Beauftragte für von ihnen verantwortete Themengebiete berufen.

§ 4 – Empfang ausländischer Vertreter und Reisen ins Ausland

Zuständigen Fachministern ist es erlaubt, in ihrem Aufgabenbereich ausländische Vertreter und Delegationen zu empfangen und Dienstreisen in das Ausland zu unternehmen und dort die Republik in ihrem Aufgabenbereich zu vertreten, jedoch nur in Rücksprache mit dem Außenminister und nach Genehmigung des Staatskanzlers. Dies gilt analog für Staatssekretäre auf Anordnung des Ministers.

§ 5 – Vertretung der Staatsregierung im Inland
(1) Jeder Minister vertritt in seinem Aufgabenbereich die Staatsregierung nach außen, jedoch nur innerhalb der Grundsätze, die durch die Staatsregierung aufgestellt wurden.
(2) Wird die Staatsregierung zu einem Termin eingeladen, so entscheidet der Staatskanzler über Teilnahme und Vertretung.

§ 6 – Vertretung der Staatsminister und des Staatskanzlers
(1) Bei Verhinderung wird der Staatskanzler durch den zu seinem Vertreter bestellten Minister vertreten.
(2) Die Minister werden fachlich durch einen von ihnen dazu bestimmten Staatssekretär, ansonsten vom Kollegium der Staatssekretäre, auf Ministerebene wie folgt vertreten:
1. der Staatsminister für innere Angelegenheiten durch den Staatsminister für soziale Angelegenheiten,
2. der Staatsminister für soziale Angelegenheiten durch den Staatsminister für Wirtschaft und Finanzen,
3. der Staatsminister für Wirtschaft und Finanzen durch den Staatsminister für auswärtige Angelegenheiten und Verteidigung,
4. der Staatsminister für auswärtige Angelegenheiten und Verteidigung durch den Staatskanzler.
(3) Die Staatsregierung kann abweichendes vereinbaren.

§ 7 – Gesetzesentwürfe

(1) Ein Gesetzesentwurf, den ein Staatsminister dem Senat vorlegen möchte, bedarf der vorherigen Zustimmung der Staatsregierung oder des Staatskanzlers.
(2) Berührt ein Gesetzesentwurf die Geschäftsbereiche zweier Ministerien, so werden beide an der Ausarbeitung beteiligt, der Staatskanzler benennt ein federführendes Ministerium. Alternativ kann der Staatskanzler die Ausarbeitung einem Ministerium übertragen.
(3) Die Begründung im Senat liegt dem zuständigen Minister ob, alternativ einem Staatssekretär oder anderem Mitglied der Staatsregierung im Auftrag des Ministers oder des Staatskanzlers.

§ 8 – Sitzungen des Kabinetts
Die Regierung trifft sich in der Regel drei Mal wöchentlich auf Einladung des Staatskanzlers zu Kabinettssitzungen.
(2) Der Staatskanzler führt den Vorsitz. Die Vertretung übernimmt der Minister, der zu seinem Stellvertreter berufen ist.

§ 9 - Verordnungen der Staatsregierung gemäß Artikel 30 VdRB
(1) Die Staatsminister können jederzeit im Rahmen der Gesetze und der Verfassung Verordnungen erlassen, die für nachgeordnete Behörden des Ministeriums gelten. Der Staatskanzler kann festlegen, dass Verordnungen der Minister seiner Kenntnisnahme bedürfen.
(2) Der Staatskanzler kann jederzeit im Namen der Staatsregierung Verordnungen im Rahmen der Verfassung und der Gesetze erlassen, die für alle Ministerien und nachgeordneten Behörden gelten.
(3) Die Staatsregierung kann ferner kollegial Verordnungen erlassen.

§ 10 – Außenpolitik
(1) Ist ein Minister für die Außenpolitik zuständig, so handelt er im Benehmen mit dem Staatspräsidenten oder vereinbart mit diesem die Aufteilung der Aufgaben. Der Staatspräsident ist zu unterrichten.
(2) Verträge müssen vor der Einbringung ins Kabinett durch den Staatspräsidenten zur Kenntnis genommen werden.

Abschnitt II – Sonstiges

§ 11 – Aufbau der Ministerien

(1) Die Ministerien nehmen Aufgaben wahr, die der Erfüllung oder Unterstützung von Regierungsfunktionen dienen.
(2) Die Ministerien haben ihre Aufgaben so wahrzunehmen, dass ein einheitliches Auftreten der Regierung nach außen möglich ist und die Regierung funktionsfähig ist.
(3) Gleichartige Aufgaben sollten durch ein Ressort wahrgenommen werden.
(4) Die Ministerien sollen so organisiert sein, dass eine möglichst effektive, kosteneffizinete Umsetzung der Aufgaben stattfindet.
(5) Die Gliederung innerhalb der Ministerien soll in Unterabteilungen, Abteilungen und Referate erfolgen, wobei ein Referat einen kompletten Teilbereich der übergeordneten Abteilung übernimmt und zusammenhängende Themen durch eine Abteilung bearbeitet werden. Referate und Abteilungen verfügen über einen Leiter. Es ist ein Geschäftsverteilungsplan festzusetzen.
(6) Die Ministerien stimmen ihre dem Ziel der Kosten-Nuten-Abwägung folgende Personalpolitik untereinander ab.
(7) Die Ministerien ermöglichen eine verzahnte Zusammenarbeit und arbeiten gemeinsam an der EDV-Struktur.
(8) Über diese Regelungen hinausgehende Bestimmungen können
a) die Ministerien selbstständig festsetzen,
b) durch den Staatskanzler als Ergänzung zu diesen Bestimmungen angeordnet werden.

§ 12 – Beschluss, Änderung und Abweichung; Gleichstellung
(1) Diese Geschäftsordnung wird von der Staatsregierung beschlossen. Sie tritt durch die Bekanntmachung des Beschlusses durch den Staatspräsidenten in Kraft und ist durch den Staatspräsidenten bekanntzumachen.
(2) Abweichungen von der Geschäftsordnung liegen dem Staatskanzler ob, der auch über Änderungen im Einvernehmen mit dem Staatspräsidenten entscheidet.
(3) Wird in dieser Geschäftsordnung die männliche Form verwendet, so geschieht dies zum Zwecke der Vereinfachung, weibliche Amtsträger sind in gleicher Weise angesprochen.

Bekanntgemacht in der Freien Stadt Bergen, am 24.06.15

DER STAATSPRÄSIDENT



Änderungen
1. Berichtigung von Fehlern und Beseitigung von Unklarheiten nach § 12, Absatz 3, Satz 2 der Geschäftsordnung.

Bekanntgemacht in der Freien Stadt Bergen, am 20.02.14

DER STAATSPRÄSIDENT

1. Neufassung der Geschäftsordnung

Bekanntgemacht am 24.06.15

DER STAATSPRÄSIDENT


DER STAATSKANZLER



Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Lukas Landerberg« (20. Februar 2014, 19:39)