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Sonntag, 27. April 2014, 15:17

Verfassungsreformgesetz 2014

Der Senat hat mit Einverständnis der Staatspräsidentin das folgende Gesetz beschlossen:
Gesetz zur Änderung der Verfassung der Republik Bergen (Verfassungsänderungsgesetz 2014)

Artikel 1
Die Verfassung der Republik Bergen in der Form der Verkündigung vom 03.04.1945, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.09. 2013, wird durch die als Anhang I zu diesem Gesetz beigefügten Bestimmungen geändert.

Artikel 2
Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft und ändert die Verfassung. Die Verfassung soll dabei in ihrer geänderten Form neu bekanntgemacht werden.

Anhang I

A) Artikel 13 erhält folgende Fassung:
"1. Die Verfassung gilt auf dem gesamten Territorium.
2. Gesetze und Verordnungen müssen amtlich veröffentlicht werden. Ist dies nicht möglich, reicht die öffentliche Bekanntmachung aus. Die Veröffentlichung ist schnellstmöglich nachzuholen. Inhalte von Rechtsvorschriften, die die Allgemeinheit nicht betreffen, können, wenn das Bekanntwerden ihrer Inhalte die nationale Sicherheit bedrohen, nur betreffenden Personen zugänglich gemacht werden.
3. Gesetze und Verordnungen, die der Verfassung widersprechen, sind nichtig, über die Nichtigkeit entscheidet der Bergische Gerichtshof. Der Bergische Gerichtshof entscheidet desgleichen darüber ob ein Beschluss des Senats, den der Staatspräsident ausgesetzt hat, mit der Verfassung vereinbar ist; ist der Beschluss verfassungsgemäß, hat der Staatspräsident ihn gemäß der Verfassung zu behandeln. Der Bergischee Gerichtshof kann ihm vorgelegte Gesetze oder Beschlüsse ganz oder teilweise aufheben, eine Ersatzregelung oder Auslegung vornehmen, mit der die Verfassungsmäßigkeit gewahrt bleibt oder eine Frist setzen, bis zu der die verfassungsmäßige Regelung vorzunehmen ist. Entscheidungen des BGH in diesen Sachen sind entgültig und unanfechtbar, sie entfalten unmittelbare Geltung und binden alle staatliche Gewalt; ihre Änderung ist nur durch neuerlichen Beschluss des BGH möglich. Über Streitigkeiten, die die Auslegung der Verfassung oder die Nichtigkeit von Gesetzen und Verordnungen betreffen, entscheidet der Bergische Gerichtshof mit der Stimmen der Mehrheit seiner ordentlichen Richter nach dem gesetzlichen Verfahren.
4. Änderungen an dieser Verfassung gelten nicht als Änderungen im Sinne von Artikel 37, wenn sie lediglich offensichtliche Fehler korregieren oder Anpassungen an den Sprachgebrauch darstellen und die Bestimmung weder ganz, noch in Teilen aufheben, einschränken, verändern oder verfälschen. Änderungen an Gesetzen sind unter gleichen Voraussetzungen ohne Zustimmung des Senats zulässig."

B) Artikel 14 VdRB erhält folgende Fassung:
"Artikel 14 – Einsatz der Streitkräfte, Kriegswaffen
1. Einsätze der Streitkräfte im Ausland sind nur gestattet, wenn das Parlament den Staatspräsidenten ermächtigt, eine völkerrechtliche Erklärung über den Eintritt der Republik in den Kriegszustand mit einem Land abzugeben. Für die Ermächtigung ist eine Mehrheit von 3/5 der Mitglieder nötig.
2. Der Kriegszustand gilt als erklärt, wenn die Republik militärisch unmittelbar angegriffen wird. Der Kriegszustand gilt vorbehaltlich einer Ablehnung durch das Parlament als erklärt, wenn ein Staat, mit dem die Republik ein Beistandsabkommen geschlossen hat, militärisch angegriffen wird (Verteidigungs- oder Bündnisfall).
3. Ein Einsatz der Streitkräfte im Staatsgebiet ist mit Beschluss des Parlamentes zulässig, ausgenommen zum Zivilschutz in militärischen Konflikten oder zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr. Ein Gesetz kann bestimmen, in welchen weiteren Fällen eine Genehmigung entfallen kann. Auf Verlangen des Senats ist ein Einsatz unverzüglich zu beenden.
4. Zur Kriegsführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Regierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Gesetz."

C) Artikel 15 VdRB erhält folgende Fassung: „(1) Der Staatspräsident ist berechtigt, den Verfassungsnotstand mit Zustimmung eines vom Senat berufenen Gremiums oder, sofern dieses Gremium nicht zusammentreten kann, des Senatspräsidiums zu erklären, wenn die staatlichen Organe handlungsunfähig sind und die Situation nicht auf eine andere, durch Verfassung oder Gesetz vorgesehene Weise behoben werden kann.
(2) Im Verfassungsnotstand ist der Staatspräsident gemeinsam mit dem vom Senat berufenen Gremium oder, sofern dieses Gremium nicht zusammentreten kann, das Senatspräsidium unter Bindung an die Bestimmungen der Verfassung berechtigt, Dekrete zur Beseitigung des Notstandes zu erlassen, die Gesetzeskraft haben, solange der Notstand besteht und ihre Aufhebung ihn wiederherstellen würde; der Senat kann solche Dekrete jederzeit außer Kraft setzen. Die Verfassung kann durch diese Anordnungen nicht verändert oder eingeschränkt werden, davon ausgenommen bleibt die Einschränkung von Grundrechten, die regulär auch durch einfaches Gesetz zulässig wäre. Sämtliche Dekrete sind nur in soweit wirksam, als dass sie unmittelbar zur Beendigung des Staatsnotstandes notwendig sind.
(3) Kann der Senat tagen und beschließen, so übernimmt der Senat mit Beginn einer regulären Sitzung die vollständige legislative Gewalt, sofern er diese auch praktisch wahrnehmen kann. Auf Beschluss des Senats hat der Staatspräsident unverzüglich den Staatsnotstand für beendet zu erklären.
Damit wird Artikel 38, Absatz 2 gegenstandslos.

D) In Artikel 21, Absatz 2 VdRB wird ergänzt: "Der Staatspräsident genießt Immunität. Für Amtshandlungen, die nicht gegen die Verfassung verstoßen, gilt diese Immunität über die Amtszeit hinaus und ist unaufhebbar. Eine Aufhebung der Immunität, soweit sie möglich ist, bedarf der Zustimmung von 3/5 der Mitglieder des Senats. Er muss an seinem Aufenthaltsort vernommen werden, sofern er als Zeuge geladen ist und besitzt ein Zeugnisverweigerungsrecht über Tatsachen, die ihm in seiner amtlichen Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden sind. "

E) Artikel 22 VdRB wird wie folgt neu gefasst:
„Artikel 22 – Wahl und Ausscheiden
1. Der Staatspräsident wird alle sechs Monate von den Wahlberechtigten Bürgern der Republik in freier, geheimer, unmittelbarer und allgemeiner Personenwahl bestimmt. Kandidieren kann jeder Bürger, der das passive Wahlrecht besitzt.
2. Gewählt ist der Kandidat, der die absolute Mehrheit auf sich vereinigen konnte. Erreicht im ersten Wahlgang einer Wahl mit weniger als drei Kandidaten keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit, so soll derjenige Kandidat gewählt sein, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht bei mindestens drei Kandidaten keiner der Kandidaten diese Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, welche die meisten Stimmen für sich verbuchen konnten.
2. Der Staatspräsident bleibt bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt, scheidet er vorzeitig aus dem Amt, so sind unverzüglich Neuwahlen einzuleiten; die Einleitung kann unterbleiben, wenn weniger als sieben Tage nach einer Wahl im Sinne dieses Absatzes eine reguläre Wahl zum Staatspräsidenten stattfindet oder bereits ein Nachfolger gewählt wird oder wurde. In diesem Fall tritt der gewählte Nachfolger das Amt unverzüglich an.
3. Das Nähere bestimmt das Wahlgesetz.
4. Auf Antrag der Staatsregierung oder des Senates ist vor dem Bergischen Gerichtshof Amtsanklage gegen den Staatspräsidenten wegen schwerer Verletzung der Amtspflichten oder vorsätzlichem Verstoß gegen die Verfassung zu erheben. Die Entscheidung über die Absetzung treffen die Richter am Bergischen Gerichtshof mindestens mit absoluter Mehrheit nach Anhörung, bei Stimmgleichheit gilt das Verfahren als gescheitert. Ist Amtsenthebungsverfahren gegen den Staatspräsidenten eingeleitet, gilt er als an der Amtsführung für die Dauer des Verfahrens verhindert.“

F) In Artikel 23, Absatz 1 VdRB
1. wird Alternative a wie folgt neu gefasst: "ernennt und entlässt die Staatsminister und Staatssekretäre im Benehmen mit dem Staatskanzler."
2. wird in Alternative e ersetzt: " hat ein aufschiebendes Widerspruchs-Recht gegen Beschlüsse des Parlaments. Das Parlament kann den Widerspruch mit einer 3/5-Mehrheit seiner Mitglieder überstimmen. Das erforderliche Quorum für eine Änderung dieser Verfassung wird durch diese Bestimmung auch bei einer Abstimmung über die Aufhebung des Widerspruchs nicht verändert. Anstelle einer formellen Erklärung kann er auch erklären, den Beschluss aufzuschieben, in diesem Fall ist keinerlei Aufhebung möglich. Der Staatspräsident kann seinen Widerspruch nach dieser Bestimmung nicht ausüben, sofern der Beschluss nur interne Belange des Senats betrifft oder ein Antrag nach Artikel 22, Absatz 4 ist. “
3. wird in Alternative h der Halbsatz „[,] wenn die Regierung nichts Abweichendes bestimmt“ gestrichen. Stattdessen wird eingefügt: „Er ernennt zu seiner Unterstützung im Benehmen mit dem Staatskanzler einen Außenminister und legt dessen Aufgaben fest.
4. wird Alternative k wie folgt neu gefasst: „führt den Oberbefehl über die Streitkräfte. In der Führung des Ministeriums wird er vom Verteidigungsminister, den er im Benehmen mit dem Staatskanzler ernennt, unterstützt.“
5. wird Alternative n, Satz 2 ersetzt durch: „Für Beamte, deren Ernennung nicht in der Verfassung oder den Gesetzen ausdrücklich ihm vorbehalten ist, kann er dieses Recht an die jeweiligen Behördenleiter delegieren.“
6. wird eine Alternative q eingefügt: „bestimmt über die Organisation des Staatspräsidialamtes und ernennt die Beamten und Mitarbeiter.“

G) 1. In Artikel 24, Absatz 2 wird: "Die Legislaturperiode beginnt mit dem Abschluss der Wahl des Staatskanzlers durch Proklamation des Staatspräsidenten" durch "Die Legislaturperiode beginnt mit der Ernennung des Staatskanzlers durch Proklamation des Staatspräsidenten", ersetzt.
2. In Artikel 24, Absatz 3 VdRB wird „2/3“ durch „3/5“ ersetzt und ergänzt: „Der Staatspräsident muss den Senat bei Geschäftsunfähigkeit durch Verfügung auflösen. Er kann ferner nach pflichtgemäßem Ermessen verfügen, dass der Senat aufgelöst ist; der Senat kann in diesem Fall mit der Mehrheit seiner Mitglieder binnen 72 Stunden dem widersprechen, womit die Verfügung gegenstandslos ist. Die Abstimmung darüber kann ohne vorherige Beratung erfolgen, mit der Beantragung einer der Beratung oder Beschlussfassung ist die Frist gehemmt.“
3. In Artikel 24, Absatz 4, Satz 5 wird „2/3“ durch „3/5“ ersetzt.

H) 1. Artikel 28, Absatz 1 VdRB erhält folgende Fassung: "Die vollziehende Gewalt nimmt die Staatsregierung, bestehend aus dem Staatskanzler, den Staatsministern und den Staatssekretären wahr. Der Staatspräsident kann den Sitzungen der Regierung mit Stimm- und Antragsrecht beiwohnen. Die Staatsregierung tritt nach Einberufung durch den Staatskanzler, auf Verlangen zweier ihrer Mitglieder, des Staatspräsidenten oder des Präsidenten des Parlaments zu einer Sitzung zusammen."
2. Artikel 28, Absatz 3 VdRB wird wie folgt neu gefasst: „Der Staatskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik der Regierung im Benehmen mit dem Staatspräsidenten."
3.Artikel 28, Absatz 4 VdRB erhält folgende Fassung: „Die Staatsregierung gibt sich mit Zustimmung des Staatspräsidenten eine Geschäftsordnung, die auch die Ressortverteilung, die Vertretung der Minister sowie die Zusammenarbeit zwischen den Ministerien regeln soll.“

I) Artikel 29 VdRB wird wie folgt neu gefasst:
„ Artikel 29 – Der Staatskanzler
1. Der Staatskanzler wird vom Staatspräsidenten ernannt und entlassen.
2. Er schlägt einen Staatsminister als seinen Stellvertreter, der ihn bei Abwesenheit oder auf seine Bitte hin vertritt, im Benehmen mit dem Staatspräsidenten diesem zur Ernennung vor. Der Stellvertreter des Staatskanzlers besitzt alle Rechte des Staatskanzlers.
3. Der Staatskanzler kann vom Parlament die Aussprache des Vertrauens verlangen (Vertrauensfrage). Diese gilt als gescheitert, wenn weniger als die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl dieser in geheimer Abstimmung zustimmen. Nach dem Scheitern der Vertrauensfrage kann der Staatskanzler den Staatspräsidenten um seine Entlassung oder die Auflösung des Senats ersuchen, der Staatspräsident entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. Erklärt er den Senat für aufgelöst und erhebt dieser binnen 48 Stunden Einspruch, hat er den Staatskanzler zu entlassen.
4.Das Parlament kann dem Staatskanzler nur dadurch sein Misstrauen aussprechen, indem es mit der Mehrheit seiner gesetzlichen Mitgliederzahl in geheimer Abstimmung einen neuen Staatskanzler vorschlägt. Der Staatspräsident kann sodann entweder den Vorgeschlagenen oder eine andere Person zum Staatskanzler ernennen oder die Auflösung des Senats verfügen. Erhebt der Senat gegen die Auflösung mit der Mehrheit seiner Mitglieder binnen 48 Stunden Einspruch, ist der durch diesen vorgeschlagene Kandidat unverzüglich zu ernennen.“

J) Es wird ein Absatz 2 in Artikel 30 VdRB eingefügt: "Der Staatspräsident kann im Rahmen der Verfassung und der Gesetze Verordnungen erlassen, die der verbindlichen Ausführung unterliegen."

K) 1. In Artikel 32, Absatz 2 wird "Gerichtsverfassungsgesetz" ersetzt durch "Justizverfassungsgesetz" ersetzt.
2. In Artikel 33, Absatz 1 wird ergänzt: "Urteile und Beschlüsse des BGH sind endgültig, entfalten unmittelbare Rechtskraft und binden alle staatliche Gewalt. Sie ersetzen jedes andere Urteil und jeden anderen Beschluss. Eine Änderung ist nur durch neuerliches Urteil oder neuerlichen Beschluss des BGH möglich."
3. Artikel 33, Absatz 2 wird aufgehoben.
4. In Artikel 33, Absatz 3 wird vor "Richter" das Wort "ordentlich" ergänzt, "2/3-Mehrheit" durch "3/5-Mehrheit".
5. In Artikel 33, Absatz 4 wird ergänzt: "Ist nur ein Richter am BGH berufen, ist dieser zugleich Präsident. Ein Präsident kann nur durch die Wahl eines neuen Präsidenten als Präsident ersetzt werden.
6. In Artikel 33, Absatz 5 wird "Veto-Recht" ersetzt durch "Widerspruchsrecht".
7. In Artikel 33, Absatz 7 wird "Staatsrichter" ersetzt durch "beigeordnete Richter".

L) In Artikel 41, Absatz 2 VdRB wird „der in das Amt des [...] der Republik Bergen gewählt wurde“ ersetzt durch „der ich das Amt des […] der Republik Bergen antrete“.

M) In Artikel 42, Absatz 4 VdRB werden die Worte 'auf Antrag' ersetzt durch 'nach den Bestimmungen der Gesetze'.

N) 1. Artikel 43 VdRB wird als nicht mehr anwendbare Übergangsbestimmung gestrichen.
1. Es wird ein Artikel 43 VdRB eingefügt:
„Artikel 43 – Besondere Gesetzgebung
(1) Der Senat ist ermächtigt, durch Gesetz unbeschadet seiner Kompetenzen oder der der Staatsregierung den regionalen Gebietskörperschaften Aufgaben und Kompetenzen zu übertragen oder den nationalen Minderheiten besondere Rechte zu übertragen.
(2) Durch Verfassungsgesetz können die Verwaltungszonen neu gegliedert werden.“

O) 1. In Artikel 24, Absatz 1 ist hinter "das sich eine Geschäftsordnung gibt" einzufügen ", die auch über den Ablauf der Legislaturperiode hinaus gültig bleiben und nur durch neuerlichen Beschluss geändert oder ersetzt werden soll"
2. In Artikel 26 wird ein Absatz 6 eingefügt: "Das Präsidium übernimmt nach einer Senatswahl den Vorsitz der Konstituierenden Sitzung des Senats, bis der Senat einen neuen Präsidenten und neue Vizepräsidenten wählt. Scheidet der Präsident aus, ist die Neuwahl von Verfassungs wegen einzuleiten, scheidet ein Vizepräsident aus, wird ein Nachfolger gewählt."
Freie Stadt Bergen, den 26.04.2014
Staatspräsidentin Michelle du Ferrand

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Andries Bloembeek« (27. April 2014, 15:28)