Der Senat hat mit Zustimmung des Staatspräsidenten das folgende Änderungsgesetz beschlossen:
Gesetz zur Vergrößerung der satzungsrechtlichen Autonomie von Parteien
§ 1 - Zweck
Das Gesetz ändert das Parteiengesetz.
§ 2 - Änderungen am Parteiengesetz
(1) In Paragraph 1, Absatz 5 wird hinter dem Wort "Staatsbürger" ergänzt: "und Ausländer, der sich dauerhaft legal in Bergen aufhält[,]".
(2) Paragraph 2, Absatz 2 wird gestrichen.
(3) Paragraph 2, Absatz 3, Alternative 1 wird gestrichen. Es wird ersetzt: "sie nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes genügen."
(4) In Paragraph 5, Absatz 2 wird ergänzt: "Ausgenommen von dem Verbot sind Ausländer, die sich dauerhaft legal in Bergen aufhalten, sofern ihnen das passive Wahlrecht zustünde, wenn sie bergische Staatsbürger wären. Ausländer sollen nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes stellen."
(5) In Paragraph 5 wird ein Absatz 3 eingefügt: "Bergische Staatsbürger, die dauerhaft im Ausland leben, können Mitglied einer Partei sein. Sie gehören, sofern die Partei Untergliederungen errichtet, einer besonderen Untergliederung an."
§ 3 - Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft.
Geprüft, unterzeichnet und verkündet in der Freien Stadt Bergen am elften August zweitausendundvierzehn.
DER STAATSPRÄSIDENT