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Montag, 18. August 2014, 23:50

Amtsschilderverordnung - BehKenV

Verordnung
Verordnung über die Kennzeichnung öffentlicher Einrichtungen
vom 17.06.12



§ 1 – Bestimmung

(1) Öffentliche Einrichtungen sind durch Schilder neben oder vor den Eingängen zu kennzeichnen.
(2) Auf den Schildern ist das Wappen der Behörde (Staats-, Bezirks- oder Gemeinde- bzw. Stadtwappen) und der Name der Behörde abzubilden. Ausnahmen sind möglich.
(3) Die Verordnung tritt mit der Verkündigung in Kraft.


Staatskanzler

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Lukas Landerberg« (19. August 2014, 00:01)