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Freitag, 3. Oktober 2014, 23:59

Gesetz über Änderungen der Verfassung, die mit dem Verfassungsreformgesetz 2014 korrespondieren

Gesetz
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Gesetz über Änderungen der Verfassung, die mit dem Verfassungsreformgesetz 2014 korrespondieren

Artikel 1
Es wird geändert:
a) In Artikel 10, Absatz 1 wird ergänzt: "Ausnahmen können durch Gesetz bestimmt werden, wenn besondere Interessen der Republik die Entziehung rechtfertigen und der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird."
b) In Artikel 12, Absätze 8 und 9 wird "2/3" ersetzt durch "3/5",*
c) Artikel 15 erhält den Titel "Verfassungsnotstand",
d) Artikel 20 wird wie folgt neu gefasst:

"Artikel 20 - Körperschaften des öffentlichen Rechts
(1) Einrichtungen des Staates und Behörden können durch Gesetz oder Verordnung eingerichtet werden. Sie sind durch Gesetz zu errichten, wenn ihre Aufgaben und Kompetenzen dem Gesetzesvorbehalt unterliegen und ihre Errichtung nicht durch Gesetz gestattet wird.
(2) Die Leiter einer nach Absatz 1 eingerichteten Institution werden durch den Staatspräsidenten ernannt und unterstehen diesem, sofern nichts anderes bestimmt ist.
(3) Wird eine Institution nach Absatz 1 durch Gesetz errichtet und einem Staatsministerium nachgeordnet, so kann diese Zuordnung durch Verordnung geändert werden, soweit sich die Zuständigkeit des Ministeriums verändert."

e) Artikel 26, Absatz 6 wird wie folgt neu gefasst: "Der Präsident und die Vizepräsidenten bleiben im Amt, bis ihr Amt durch Wahl neu besetzt wird; dies gilt auch in einer neuen Legislaturperiode. Über die Neuwahl entscheidet der Senat. Wird ein Amt im Präsidium vakant, so ist es neu zu besetzen, unabhängig von den anderen Ämtern im Präsidium."
f) In Artikel 28 wird ein Absatz 1a eingefügt: "Mitglied des Kabinetts ist nur, wer das Amt eines Staatsministers inne hat, es sei denn, durch Gesetz wird etwas anderes bestimmt oder eine Person wird die Mitgliedschaft im Kabinett explizit verliehen. Der Stellvertreter eines Staatsministers kann bei dessen Verhinderung mit beratender Stimme im Kabinett mitwirken."

Artikel 2
Das Gesetz tritt als Änderungsgesetz mit seiner Verkündigung in Kraft.
Geprüft, unterzeichnet und verkündet in der Freien Stadt Bergen, am dritten Oktober zweitausendundvierzehn
* Aufgeschoben nach Art. 23, Absatz 1, Alternative e VdRB.

DER STAATSPRÄSIDENT



Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Lukas Landerberg« (4. Oktober 2014, 00:10)