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Montag, 13. Oktober 2014, 14:37

Gesetz zur Beseitigung von Rechtsunsicherheiten im Verfassungsrecht

Gesetz zur Beseitigung von Rechtsunsicherheiten im Verfassungsrecht


Artikel 1

Das Gesetz ändert das Verfassungsrecht der Republik Bergen.

Artikel 2
(1) Artikel 23, Absatz 1, Alternative a VdRB wird wie folgt gefasst: "
a) ernennt und entlässt den Staatskanzler nach pflichtgemäßem Ermessen und die Staatsminister und Staatssekretäre im Benehmen mit dem Staatskanzler."
(2) Artikel 23, Absatz 1, Alternative b VdRB wird gestrichen.

Artikel 3

Artikel 24 VdRB erhält folgende Fassung:
"
Artikel 24 – Das Parlament
  1. Der Senat ist das aus einer Kammer bestehende Parlament der Republik mit mindestens 225 Mitgliedern. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, die auch über den Ablauf der Legislaturperiode hinaus gültig bleiben und nur durch neuerlichen Beschluss geändert oder ersetzt werden soll. Die Mitglieder des Senats werden als Senatoren bezeichnet.
  2. Der Senat besteht aus einer durch Gesetz festgelegten Zahl von Mitgliedern. Die Geschäftsordnung kann bestimmen, dass ein Senator bei Nichterfüllung seiner Amtspflichten nach einem angemessenen Zeitraum sein Mandat verliert.
  3. Der Senat ist geschäftsunfähig und muss aufgelöst werden, wenn weniger als die Hälfte der gewählten Abgeordneten noch vertreten ist.
  4. Über die Legislaturperiode hinaus bleibt das Parlament auch bei Geschäftsunfähigkeit im Amt, bis das neue Parlament sich konstituiert hat. Die Vollmachten des alten Senates werden mit der Vereidigung der Senatoren des neuen Parlaments aufgehoben.
  5. Der Senat kann sich vor Ablauf der Legislaturperiode mit der Zustimmung von 3/5 seiner Mitglieder auflösen. Der Staatspräsident muss den Senat bei Geschäftsunfähigkeit durch Verfügung auflösen. Er kann ferner nach pflichtgemäßem Ermessen verfügen, dass der Senat aufgelöst ist; der Senat kann in diesem Fall mit der Mehrheit seiner Mitglieder binnen 72 Stunden dem widersprechen, womit die Verfügung gegenstandslos ist. Die Abstimmung darüber kann ohne vorherige Beratung erfolgen, mit der Beantragung einer der Beratung oder Beschlussfassung ist die Frist gehemmt.
  6. Die Abgeordneten genießen während ihrer Amtszeit Immunität und Indemnität für ihre Äußerungen im Parlament. Sie dürfen nicht an der Ausführung ihrer Amtsgeschäfte gehindert werden. Sie genießen Zeugnisverweigerungsrecht über Personen oder Tatsachen, die ihnen aufgrund ihrer Amtes anvertraut wurden. Die Beschlagnahme von Dokumenten, die dieses Zeugnisverweigerungsrecht berühren, ist unzulässig. Die Immunität kann nur durch Beschluss von 3/5 der Abgeordneten aufgehoben werden.
  7. Jeder Fraktion sind dieselben Möglichkeiten der parlamentarischen Kontrolle zu gewähren. Eine Fraktion ist eine Partei oder ein Bündnis zweier Parteien, die eine gemeinsame Liste aufgestellt haben und mindestens zehn Abgeordnete stellen.

"


Artikel 4
Artikel 25 VdRB wird umbenannt in "Konstituierung und Legislaturperiode" wie folgt gefasst:
"
  1. Nach der Wahl treten die gewählten Abgeordneten zur konstituierenden Sitzung zusammen und werden vom Staatspräsidenten vereidigt.
  2. Nach dem Ende der Konstituierung eröffnet der Staatspräsident durch Proklamation die Legislaturperiode, sobald ein Staatskanzler im Amt ist oder der Präsident des Senats die Eröffnung verlangt. Sie beträgt ab diesem Zeitpunkt vier Monate und nur in den Fällen vorher endet, in denen die Verfassung dies bestimmt.
"



Artikel 5
(1) Der Senat zieht, ungeachtet der Entscheidung des BGH, den Artikel 1, Alternative b des Gesetzes über Änderungen der Verfassung, die mit dem Verfassungsreformgesetz 2014 korrespondieren vom 03.10.14 zurück. Der Staatspräsident wird, abweichend von den Vorschriften der Verfassung, von der Befassung mit diesem Teil des Beschlusses entbunden und die Wirkung des Beschlusses aufgehoben.
(2) Diese Erklärung beeinträchtigt nicht die Entscheidung des Bergischen Gerichtshofes.


Artikel 6

Das Gesetz tritt als Änderungsgesetz nach den Bestimmungen der Verfassung in Kraft.

Geprüft, unterzeichnet und verkündet in der Freien Stadt Bergen, am achten Oktober zweitausendundvierzehn.



DER STAATSPRÄSIDENT