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Gesetz zur Stärkung demokratischer Verfahren
Gesetz zur Stärkung demokratischer Verfahren
Artikel 1 – Ernennung des Wahlleiters
In § 7, Absatz 1 Wahlgesetz wird ergänzt: „Der zuständige Senatsausschuss ist zu hören und hat das Recht zum Widerspruch gegen die Ernennung. Der Wahlleiter muss persönlich geeignet sein, das Amt auszuüben und über die Befähigung zum Richteramt verfügen.“
Artikel 2 – Senatsverfahrensbeschleunigungsgesetz
(1) § 2, Absatz 1 des Senatsverfahrensbeschleunigungsgesetzes erhält folgende Fassung: „Bezeichnen die Staatsregierung oder der Staatspräsident einen Gesetzentwurf als dringlich und stimmen der Staatspräsident und wenigstens ein Mitglied des Senatspräsidiums dieser Einschätzung zu, so findet das in § 3 geregelte Verfahren Anwendung.“
(2) Es wird ferner ein § 1*, Absatz 4 eingefügt: „Eine Anwendung muss unterbleiben, wenn eine Fraktion dagegen Widerspruch erhebt und dieser Widerspruch nicht mit 3/5-Mehrheit der abgegebenen Stimmen zurückgewiesen wird.“
Artikel 3 – Wahl des Staatsrechnungshofpräsidiums
§ 2, Absatz 1 des Staatsrechnungshofgesetzes erhält folgende Fassung: „Der Staatsrechnungshof wird geleitet durch einen Präsidenten, der vom Senat mit absoluter Mehrheit in geheimer Abstimmung gewählt und vom Staatspräsidenten ernannt wird. Der Präsident darf gegen seinen Willen vor Eintritt in den Ruhestand nur unter Belassung der vollen Bezüge vom Senat mit 3/5-Mehrheit von seinem Amt entbunden werden.“
Artikel 4 – Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Verkündigung als Änderungsgesetz in Kraft.
Geprüft, unterzeichnet und verkündet in der Freien Stadt Bergen, am einunddreißigsten Januar zweitausendundfünfzehn
DER STAATSPRÄSIDENT
[* gemeint ist § 2.]
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Lukas Landerberg« (31. Januar 2015, 13:56)