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Samstag, 1. August 2015, 00:38

Einführungsgesetz zum Regionalgesetz

Einführungsgesetz zum Regionalgesetz


Artikel 1
Der in Anhang 1 zu diesem Gesetz angehängte Text wird Gesetz der Republik Bergen.

Artikel 2
Soweit mit Einführung des Gesetzes eine Abweichung zum früheren Recht einhergeht, die eine Anpassung bestehender Verwaltungsstrukturen erforderlich machen, soll mit der Umsetzung ebendieser unverzüglich begonnen werden, ohne das jedoch die gewählten oder ernannten Organe der Regionen und Kommunen dadurch angetastet werden, solange ihre Amtsperiode noch nicht beendet ist. Sie nehmen vielmehr die Rechte und Pflichten wahr, die ihnen nach dem Gesetz übertragen werden.

Artikel 3
(1) Mit Inkrafttreten des Gesetzes treten außer Kraft
1. § 2, Absatz 1 und 2,
2. §§ 3 und 4,
3. § 5, Absatz 2, Satz 2. Es wird ersetzt: "Staatsämter werden durch einen Behördenleiter geleitet, der den Titel Präsident oder Direktor führt.",
4. § 6
des Verwaltungsgesetzes in der Form der Verkündigung vom 12.03.56, zuletzt geändert durch Gesetz mit Wirkung zum 01.01.05.
(2) In § 2, Absatz 2 des KFZ-Kennzeichengesetzes in der Form der Verkündigung vom 28.10.12 wird "die in jedem Bürgeramt als Niederlassung der Abteilung Zulassung des Staatsamtes für Verkehr eingerichtet wird," ersetzt durch "die in kommunaler Verwaltung geführt wird".
(3) § 3, Absatz 1 des Personenstands- und Meldegesetzes in der Form der Verkündigung vom 16.04.47, zuletzt geändert durch Gesetz mit Wirkung zum 05.03.11 erhält folgende Fassung: "Der Begriff „Standesamt“ bezeichnet die zuständige Stelle der kommunalen Verwaltung."

Artikel 4
Die zuständigen Stellen sind ermächtigt, die notwendigen Übergangsbestimmungen zu erlassen.

Artikel 5
Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft.

ANHANG I


Gesetz zur Organisation der regionalen und kommunalen Selbstverwaltung (Regionalgesetz - RegionalG)


§ 1 - Zweck
Dieses Gesetz regelt den Aufbau der Regionen und Kommunen der Republik Bergen.

§ 2 – Allgemeines
(1) Die Kommunen und Landkreise sowie ihre durch Satzung verfassten Verbände sind kommunale Gebietskörperschaften, die Regionen sind regionale Gebietskörperschaften.
(2) Die Behörden und Organe der Gebietskörperschaften leisten sich gegenseitig und den Staatsbehörden Amtshilfe.

§ 3 – Die Regionen
(1) Die Republik Bergen gliedert Regionen Freie Stadt Bergen (offizielle Abkürzung FSB), Lorertal, Trübergen und Noranda.
(2) Die Regionalhauptstädte sind die Freie Stadt Bergen für die Region Freie Stadt Bergen, Omsk für das Lorertal, St. Nina für Trübergen und Port Cartier für Noranda. Die Regionalhauptstädte sind Sitz der Regionalverwaltung.
(3) Der Regionalrat erlässt eine Hauptsatzung, die alle Details der Regionalorganisation, die nicht durch Gesetz oder Verordnung bestimmt werden, regeln kann. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(4) Durch Rechtsvorschrift können dem Regionalpräsident, der Regionalverwaltung oder dem Regionalrat Kompetenzen für lokale Entscheidungen und den Erlass von Regionalrecht auf einigen Gebieten übertragen werden.
(5) Die Aufsichtsbehörde hat das Recht, alle Beschlüsse des Regionalrates aufzuheben, soweit sie gegen geltendes Recht verstoßen.
(6) Einzelne Aufgaben einer Region können durch Rechtsvorschrift bei einer oder mehreren Regionen konzentriert werden, wenn das der Vereinfachung der Verwaltung dienlich ist.
(7) Die Regionen können in ihrer Hauptsatzung die Bildung von Landschaften unter Berücksichtigung der besonderen kulturellen Verbundenheit von Teilen der Region als ihre Untergliederungen bestimmen und ihre Organisation und Aufgaben durch Satzung regeln. Den Landschaften können durch Rechtsvorschrift Aufgaben übertragen werden, die der Region zufallen, sofern keine Landschaften gebildet wurden.

§ 4 – Organe der Region
(1) In die Regionen wird ein Regionalrat gebildet, der aus mindestens 51 und maximal 115 Vertretern besteht, die unabhängig sind und nur dem Gesetz und ihrem Gewissen verpflichtet sind. Sie haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Der Regionalrat wird alle 24 Monate nach den Vorschriften des Wahlgesetzes und der Hauptsatzung gewählt.
Die Anzahl der Mitglieder wird durch die Hauptsatzung bestimmt.
(2) Der Regionalrat hat neben anderen ihm durch Gesetz und Verordnung übertragenen Aufgaben die die Bürger zu vertreten und den Regionalpräsident zu kontrollieren.
(3) Die Regionen werden von einem Regionalpräsidenten, der Beamter auf Zeit ist, geleitet. Er wird vom Staatspräsidenten berufen. Der Regionalrat ist zu hören.
(4) Dem Regionalpräsidenten steht die ihm unterstellte Regionalverwaltung bei seiner Amtsführung zur Seite. Die Verwaltung handelt in seinem Auftrage im Rahmen der Rechtsvorschriften selbstständig, etwaige Ansprüche sind zu richten an die Region. Er führt die Amtsaufsicht über die ihm unterstellten Beamten.
(5) Wird eine Kompetenz der Region übertragen, ohne, dass ihre Ausführung bestimmt ist, so wird ihre Ausführung durch Satzung oder Verordnung der Region bestimmt.

§ 5 – Die Landkreise
(1) Landkreise sind Kommunalverbände, denen mehrere Kommunen eines räumlich begrenzten Gebiets als Mitglieder angehören. Städte, die aufgrund ihrer Größe in der Lage sind, alle Aufgaben eines Landkreises selbstständig zu erledigen, bleiben kreisfrei und stehen insoweit einem Landkreis gleich. Städte, die zur Erfüllung solcher Aufgaben teilweise in der Lage sind, können Teile der Aufgaben des Landkreises übertragen werden, sie stehen dann insoweit einem Landkreis gleich.
(2) Um die Leistungsfähigkeit der Kommunen und die gleichwertige Erledigung aller Aufgaben zu gewährleisten, wird der Regionalrat ermächtigt, mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde Landkreise zu bilden, zu ändern und aufzuheben, ihre Organisation zu bestimmen, ihnen Kompetenzen aus den Zuständigkeitsbereichen sowohl der Regionen als auch der Kommunen zu übertragen und zu entziehen. Daneben können die kreisangehörigen Städte dem Landkreis durch Vertrag, der der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf, weitere Aufgaben übertragen.
(3) Durch Rechtsvorschrift kann näheres bestimmt werden und können den Landkreisen Aufgaben übertragen werden.
(4) Kreise können sich zur Erledigung bestimmter Aufgaben zu Kreisverbänden zusammenschließen, wenn die Aufsichtsbehörde dem zustimmt. Diese Verbände werden durch Verbandssatzung errichtet, die durch die Mitglieder erlassen wird. Durch Regionalsatzung können Kreisverbände errichtet werden.
(5) Wird eine Kompetenz dem Kreis übertragen, ohne, dass ihre Ausführung bestimmt ist, so wird ihre Ausführung durch Satzung oder Verordnung des Kreises bestimmt.

§ 6 – Organe der Landkreise
(1) Der Verwaltungsleiter eines Landkreises (Landrat) wird durch den Landkreisrat gewählt. Bleibt das Amt länger als einen Monat vakant, bestellt die Aufsichtsbehörde einen neuen Landrat. Sie kann den Landrat wegen gröblicher Verletzung seiner Amtspflichten des Amtes entheben.
(2) Dem Landrat steht die Kreisverwaltung bei der Amtsführung zur Seite. Die Verwaltung handelt in seinem Auftrage im Rahmen der Rechtsvorschriften selbstständig, etwaige Ansprüche sind gegen den Kreis zu richten.
(3) Der Kreisrat besteht aus mindestens 20 und maximal 75 Vertretern. Er wird durch die Kommunalräte entsprechend dem Einwohnerverhältnis für die Dauer einer Wahlperiode gewählt und fungiert als Vertretung der Bürger und Kommunen. Er beschließt über die Angelegenheiten, die der Zuständigkeit des Landkreises unterliegen und kontrolliert die Verwaltung. Er führt die Amtsaufsicht über die ihm unterstellten Beamten.
(4) Die Aufsichtsbehörde hat das Recht, Beschlüsse des Kreisrates aufzuheben, soweit sie gegen geltendes Recht verstoßen und die Organe der Landkreise abzuberufen, sofern sie ihre Amtspflichten gröblich verletzt haben.

§ 7 – Städte und Gemeinden
(1) Die Regionen gliedern sich in Kommunen, die Städte und die Gemeinden.
(2) Eine Stadt muss mindestens 10.000 Einwohner, eine Gemeinde mindestens 5.000 Einwohner haben. Bereits bestehende Gemeinden und Städte genießen Bestandsschutz. Fällt die Einwohnerzahl unter 40 Prozent des vorgegebenen Wertes, so kann die Aufsichtsbehörde eine Fusion mit einer Nachbargemeinde anordnen. Neue Städte und Gemeinden können nur durch eine Bürgerbefragung errichtet werden, die Aufsichtsbehörde muss der Durchführung zustimmen.
(3) Die Verleihung des Stadtrechts obliegt dem Staatspräsidenten auf Antrag der Gemeinde, er holt die Stellungnahme der Aufsichtsbehörde ein.
(4) In ihrer Hauptsatzung können Städte und Gemeinden ihr Stadtgebiet in Kommunalbezirke untergliedern und die Bestellung eines Ortsvorstehers vorsehen. In großen Städten kann die Aufsichtsbehörde genehmigen, dass in den Kommunalbezirken eigene Bürgervertretungen und Verwaltungen errichtet werden, die einzelne Aufgaben für ihren Wirkungskreis anstelle der kommunalen Organe ausüben, sofern diese nicht von gesamtstädtischer Bedeutung sind.
(5) Durch Rechtsvorschrift können dem Bürgermeister, der Kommunalverwaltung oder dem Kommunalrat Zuständigkeiten übertragen werden. Eine Satzung kann Kompetenzen der Kommune an die Kommunalbezirke übertragen.
(6) Wird eine Kompetenz der Kommune als ganzes übertragen, so wird ihre Ausführung durch eine Satzung bestimmt.
(7) Die Kommunen haben ein Recht darauf, entsprechend ihrer Aufgaben mit Haushaltsmitteln durch den Staat ausgestattet zu werden und können eigene Beamte berufen und deren Aufgaben festzulegen. Auf sie finden entsprechende Gesetze Anwendung.
(8) Kommunen können sich zur Erledigung bestimmter Aufgaben zu Kommunalverbänden zusammenschließen, wenn die Aufsichtsbehörde dem zustimmt. Diese Verbände werden durch Verbandssatzung errichtet, die durch die Mitglieder erlassen wird. Durch Regional- oder Kreissatzung können Kommunalverbände errichtet werden.
(9) Wird eine Kompetenz dem Kreis übertragen, ohne, dass ihre Ausführung bestimmt ist, so wird ihre Ausführung durch Satzung oder Verordnung der Kommune bestimmt.

§ 8 – Bürgermeister
(1) Die Verwaltungen der Kommunen werden von einem Bürgermeister geleitet, der in der Regel hauptamtlich tätig ist. In kleinen Kommunen Bürgermeister nur ehrenamtlich tätig sind, in großen Städten können sie die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde führen. Hauptamtliche Bürgermeister sind Wahlbeamte auf Zeit, ehrenamtliche Bürgermeister Ehrenbeamte.
(2) Der Bürgermeister wird nach den Bestimmungen der Kommunalsatzung gewählt. Ist das Amt vakant, wählt der Kommunalrat für die Rest der Amtszeit einen Nachfolger. Bleibt das Amt länger als einen Monat vakant, bestellt die Aufsichtsbehörde einen kommissarischen Bürgermeister.
(3) Ein gewählter Bürgermeister kann durch die Aufsichtsbehörde wegen gröblicher Verletzung seiner Amtspflichten seines Amtes enthoben werden. Mit einer 2/3-Mehrheit kann der Kommunalrat einen Bürgermeister seines Amtes entheben.
(4) Dem Bürgermeister fällt der Vollzug von Gesetzen und Verordnung vor Ort und die Repräsentation und Vertretung vor und der Kommune zu. Ferner nimmt er Aufgaben wahr, die ihm übertragen werden. Er übt zudem die staatliche Verwaltung in seiner Kommune im Rahmen der Festsetzungen des Regionalrechts und der Aufsichtsbehörde aus. Durch den Kommunalrat können ihm weitere Aufgaben übertragen werden.
(5) Dem Bürgermeister steht die Kommunalverwaltung bei der Amtsführung zur Seite. Die Verwaltung handelt in seinem Auftrage im Rahmen der Rechtsvorschriften selbstständig, etwaige Ansprüche sind gegen die Stadt zu richten. Er führt die Amtsaufsicht über die ihm unterstellten Beamten.

§ 9 - Kommunalrat
(1) Es wird ein aus mindestens 7 und maximal 51 ehrenamtlichen Mitglieder bestehender Kommunalrat, dessen Mitglieder alle 24 Monate von dem Bürgern der Stadt nach den Vorschriften des Wahlgesetzes und nötigenfalls ergänzend der Kommunalsatzung gewählt.
Der Bürgermeister oder nach Beschluss des Rates ein aus seiner Mitte gewählter Vorsitzender führt den Vorsitz. Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung und kann Ausschüsse bilden.
(2) Die Mitglieder haben Anspruch auf angemessene Aufwandsentschädigung und sind nur ihrem Gewissen verpflichtet.
(3) Der Kommunalrat erlässt die Hauptsatzung, die alle Angelegenheiten der Kommunalorganisation, die nicht durch Gesetz oder Verordnung bestimmt werden, regeln kann. Die Hauptsatzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(4) Der Kommunalrat hat neben anderen ihm durch Gesetz und Verordnung übertragenen Aufgaben die Zuständigkeit, die Bürger zu vertreten und den Bürgermeister zu kontrollieren.
(5) Die Aufsichtsbehörde kann den Kommunalräte aus wichtigen Gründen auflösen. Eine Neuwahl schließt sich daran an.

§ 10 – Auftragsaufgaben
(1) Die Kommunal-, Kreis- und Regionalverwaltungen führen neben den Aufgaben, die sich aus den den Kommunen übertragenen Aufgaben und der allgemeinen Verwaltung ergeben, auch Auftragsaufgaben aus.
(2) Sie übernehmen selbstständig und in eigener Verantwortung diejenigen Aufgaben der Staatsbehörden, die diesen im Gebiet der Kommune zufallen und nicht durch sie selbst wahrgenommen werden.
(3) Die Staatsbehörden sind Fachaufsichtsbehörden mit Weisungsrecht gegenüber der jeweiligen Abteilung der Verwaltungen, die ihre Aufgaben ausführt.
(4) Durch Rechtsvorschrift kann von diesen Bestimmungen abgewichen werden.


§ 11 – Kompetenzen der Regionen
(1) Die Regionen haben die verpflichtende Aufgabe, Regelungen zu treffen über:
a) die Organisation der Region und ihrer Kommunen, soweit die Gesetze und Verordnungen keine Regelungen treffen,
b) den Betrieb von Einrichtungen, deren Unterhaltung ihnen durch Gesetz oder Verordnung übertragen wurde,
c) die Durchsetzung von Recht, sofern sie damit beauftragt wurden und dies erforderlich ist,
d) die regionale Werbung, Tourismus- und Wirtschaftsförderung,
e) die Zusammenarbeit mit den anderen Regionen,
f) den Bau und die Unterhaltung von Verkehrswegen, für die die Regionen zuständig sind oder deren Verwaltung ihnen übertragen wird, einschließlich des Betriebsdienstes
g) die Vermögensverwaltung der Regionen und die Grundlagen der Vermögensverwaltung der Kommunen nach den Vorschriften der Gesetze und Verordnungen,
h) die Kunst- und Kulturförderung und -pflege im Rahmen der Gesetze und Verordnungen,
i) den überörtlichen öffentlichen Personennahverkehr über ein Kooperationsgebiet von Gemeinden hinaus.
j) weitere übertragene Aufgaben und deren Erledigung nach den Verordnungen und Gesetzen,
(2) Die Regionen können ferner Regelungen treffen über:
a) die Festlegung von Zusatzsteuern, Gebühren und Abgaben für natürliche und juristische Personen, die der Genehmigung des Finanzministeriums bedürfen,
b) die Schaffung von Orden und Ehrenzeichen für Verdienste um den Region mit Zustimmung des Staatspräsidenten,
c) die Bestimmung von Symbolen der Region mit Zustimmung des Innenministeriums,
d) den Betrieb von Einrichtungen der Region,
e) die Errichtung von regionalen Betrieben mit durch Gesetz oder Verordnung festgelegter Rechtsform,
f) besondere Vorschriften über Natur- und Tierschutz, die andere Vorschriften ergänzen oder erweitern,
g) Regelungen, die zur Erfüllung einer Aufgabe nach den Bestimmungen a-f notwendig sind und andere Vorschriften nicht berühren.

§ 12 – Zuständigkeiten der Kommunen
(1) Die Kommunen haben die verpflichtende Aufgabe, Regelungen zu treffen über:
a) die Gliederung und die Kompetenzen sowie die Organisation der Kommunalbezirke,
b) den Betrieb von Einrichtungen, deren Unterhaltung ihnen durch Gesetz, Verordnung oder Regionalrecht übertragen wurde, sofern dies erforderlich ist, einschließlich der erforderlichen Immobilienverwaltung,
c) die Durchsetzung von Gesetzen, Verordnungen und Regionalrecht, sofern keine andere Behörde zuständig ist,
d) den Bau und die Unterhaltung von Verkehrswegen, für die die Kommunen zuständig sind oder deren Verwaltung ihnen übertragen wird, einschließlich des Betriebsdienstes,
e) die Wasserwirtschaft und die Abfallwirtschaft entsprechend den Vorschriften der Gesetze und Verordnungen,
f) die Vermögensverwaltung der Kommunen
g) die Erstellung eines Bebauungs- und Flächennutzungsplanes sowie die Bauaufsicht nach den rechtlichen Vorschriften,
h) den Betrieb von Friedhöfen und ähnlichen Einrichtungen nach den Vorschriften,
i) weitere übertragene Aufgaben und deren Erledigung.
(2) Die Kommunen können ferner Regelungen treffen über:
a) die Festlegung von Zusatzsteuern, Gebühren und Abgaben für natürliche und juristische Personen, die der Genehmigung des Finanzministeriums bedürfen,
b) die Schaffung von Orden und Ehrenzeichen für Verdienste um die Kommune mit Zustimmung der Region,
c) die Bestimmung von Symbolen der Kommune mit Zustimmung der Region,
d) die kommunale Werbung, Tourismus- und Wirtschaftsförderung,
e) die Zusammenarbeit mit anderen Kommunen,
f) besondere Vorschriften über Natur- und Tierschutz, die andere Vorschriften ergänzen oder erweitern,
g) die städtische Kunst- und Kulturförderung und -pflege in Übereinstimmung mit rechtlichen Vorschriften,
h) Gewerbeansiedlung,
i) den Betrieb und die Förderung von
1. kommunalen Eigenbetrieben und Einrichtungen,
2. Sportstätten,
3. Bibliotheken,
4. Museen,
5. Theater,
6. Einrichtungen der Erwachsenenbildung und der musischen Bildung,
7. Märkte,
8. sozialen Einrichtungen,
j) Regelungen, die zur Erfüllung einer Aufgabe nach den Bestimmungen der Aufgaben notwendig sind und andere Vorschriften nicht berühren,
innerhalb der Grenzen, die durch Rechtsvorschriften aufgestellt werden.

§ 13 – Bestimmungen zur Ausführung der Paragraphen 11 und 12
(1) Keine der Regelungen der §§ 11 und 12 soll so ausgelegt werden, dass dadurch Zuständigkeiten der Staatsorgane und Staatsbehörden beschränkt werden.
(2) Kompetenzen von Staatsbehörden gehen den Zuständigkeiten der Kommunen und Regionen vor. Insbesondere ist die zuständige Staatsbehörde weisungsbefugt und zur Ersatzvornahme berechtigt.
(3) Weitere Aufgaben können durch Rechtsvorschrift übertragen werden.
(4) Aufgaben, die nicht durch eine Rechtsvorschrift direkt oder indirekt oder kraft Natur der Sache einer anderen Stelle übertragen sind, können von die Regionen oder Kommunen wahrgenommen werden, sofern sie sinnvollerweise durch diese ausgeführt werden können.
(5) Es steht die Regionen und Kommunen frei, zum Wohl der Bürger auch in anderen als den festgelegten Bereichen tätig zu werden, sofern diese Tätigkeit den Rechtsvorschriften entspricht, sinnvoll ist, nicht im Widerspruch zu anderen Aufgaben steht und nicht dem öffentlichen Wohl abträglich ist.
(6) Rechtssetzung durch regionale oder kommunale Organe erfolgt in Form von Satzungen, soweit sie durch die Verwaltungen erfolgt in Form von Verordnungen.

§ 14 – Haushalt und Bedienstete
(1) Zur Finanzierung der ihnen übertragenen Aufgaben haben die Kommunen, Kreise und Regionen neben den eigenen Einnahmen auch Anspruch auf angemessene Finanzausstattung durch den Staat. (2) Die Landkreise erheben zur Finanzierung ihrer Aufgaben neben Gebühren auch eine Umlage auf die Einnahmen der Gemeinden und erhalten Zuweisungen aus dem Staatshaushalt.
(3) Die Haushaltsführung der regionalen und kommunalen Gebietskörperschaften und Verbände hat den Grundsätzen zu folgen, die für die Staatshaushaltsführung festgelegt sind.
(4) Es können zur Erfüllung der Aufgaben Sondervermögen, Anstalten des öffentlichen Rechts oder privatwirtschaftliche Unternehmen, die mehrheitlich im Besitz von Gebietskörperschaften oder ihrer Verbände sind, errichtet werden.
(5) Die Gebietskörperschaften können Bedienstete beschäftigen und Beamte berufen. Das Staatsbedienstetenrecht findet Anwendung, die Besoldungsgruppen bleiben bestehen, es können jedoch, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Ämter frei einer Gruppe zugewiesen werden. Soll ein Bediensteter als ständiger Stellvertreter eines Verwaltungsleiters berufen werden, so ist er durch die Bürgervertretung zu wählen und kann als Ehrenbeamter bestellt werden.

§ 15 – Sonderregelung für die Freie Stadt Bergen
(1) Im Interesse der Vermeidung von Bürokratie und die Minimierung des Verwaltungsaufwandes wird für die FSB eine abweichende Regelung zu Abschnitt II getroffen.
(2) Die Aufgaben der Region fallen in der FSB der Stadt zu.
(3) Es wird ein Oberbürgermeister gewählt. Die Bürgervertretung der FSB ist der Stadtrat, der aus 95 Mitgliedern besteht und auf den die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung finden. Ansonsten gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.
(4) Durch Satzung wird die Errichtung von Stadtbezirken geregelt, die in Ortsteile untergliedert werden. In den Stadtbezirken werden eigene Bürgervertretungen und Verwaltungen geschaffen, die Aufgaben in eigener Verantwortung wahrnehmen, in den Ortsteilen kann dies erfolgen. Insbesondere können Aufgaben nach § 10 übertragen werden, soweit sie nicht von gesamtstädtischer Bedeutung sind.
Soweit durch Rechtsvorschrift den Kommunen Aufgaben übertragen werden, sollen grundsätzlich die Ortsteile zuständig sein, soweit den Kreisen Aufgaben übertragen sind, die Stadtbezirke, sofern nicht durch Satzung oder Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt wird.

§ 16 – Aufsicht
(1) Der Staatsrechnungshof ist auch für Gebietskörperschaften und ihre Verbände zuständig. Er kann, wenn mangelnde Liquidität vorliegt oder einzutreten droht, die Haushaltssicherung anordnen.
(2) Die Aufsichtsbehörde ist ermächtigt, verbindliche Anordnungen für den Regel- wie auch den Einzelfall zu treffen, wenn dies erforderlich ist. Ist die Haushaltssicherung angeordnet, bedarf jede haushaltspolitische Entscheidung der Genehmigung, sofern sie nicht im Rahmen eines Konsolidierungskonzepts erfolgt, das die Aufsichtsbehörde anordnet.
(3) Es kann einen Supervisor für eine Gebietskörperschaft oder ihre Verbände berufen werden, die ihre Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllen kann oder erfüllt. Der Supervisor kann ermächtigt werden, erforderliche Anordnungen zu erteilen, die der verbindlichen Ausführung unterliegen. Er ist zur Ersatzvornahme befugt.
(5) Die obere Aufsichtsbehörde ist zuständig für die Verteilung von Mitteln aus dem Staatshaushalt auf Regionen und Kommunen. Sie ferner geeignete Maßnahmen treffen, um eine finanzielle Ungleichheit zwischen den Kommunen auszugleichen. Dies schließt auch die Übertragung von Vermögen auf die Regionen ein.

§ 17 – Aufsichtsbehörden
(1) Aufsichtsbehörden sind:
1. die Kommunen als unterste Aufsichtsbehörde,
2. der Landkreis als untere Aufsichtsbehörde,
3. die Regionen als mittlere Aufsichtsbehörde,
4. das zuständige Staatsamt als obere Aufsichtsbehörde,
5. das zuständige Ministerium als oberste Aufsichtsbehörde.
(2) Für die Aufsicht über die Kommunalbezirke ist die unterste, über Kommunen die untere, über Landkreise die mittlere und über die Regionen sowie ihre Untergliederungen die obere Aufsichtsbehörde erstzuständig.
(2) Die Entscheidungen der Aufsichtsbehörde unterliegen der rechtlichen und fachlichen Aufsicht der übergeordneten Aufsichtsbehörde. Diese kann Entscheidungen im Einzelfalle an sich ziehen.

§ 18 – Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft.


Unterzeichnet und verkündet in der Freien Stadt Bergen, am ersten August zweitausendundfünfzehn.

DER STAATSPRÄSIDENT