Verwaltungsgesetz - VerwG
Abschnitt I - Allgemeines
§ 1 - Zweck und Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz regelt den Aufbau und die Verwaltung des Behördensystems in der Republik Bergen.
(2) Das Gesetz tritt mit seiner Verkündigung in Kraft.
Abschnitt II – Die Verwaltung
§ 2 – Allgemeines
(1) Die Republik Bergen gliedert sich nach der Verfassung in die Verwaltungszonen Freie Stadt Bergen, Lorertal, Trübergen und Noranda.
(2) Die Verwaltungszonen werden als Bezirke bezeichnet.
(3) Die Behörden leisten sich gegenseitig Amtshilfe.
§ 3 – Die Bezirke
(1) Die Bezirke werden von einem Regionalsekretär verwaltet, der von der Staatsregierung berufen wird und sein Amt innerhalb der von der Regierung festgesetzten Richtlinien und innerhalb der Gesetze selbstständig und in eigener Verantwortung führt, der Staatsregierung aber Rechenschaft schuldig ist.
(2) Der Regionalsekretär sorgt für die Einhaltung der Vorschriften der Staatsregierung durch die ihm unterstellten Körperschaften, ist erste Widerspruchsinstanz gegen Entscheidungen der Stadt- und Gemeindeverwaltungen und übt die Amtsaufsicht über Städte und Gemeinden aus. Er kann Entscheidungen der Bürgermeister und Ortsvorsteher bzw. der Stadt- und Gemeinderäte aufheben.
(3) Dem Regionalsekretär steht die ihm unterstellte Bezirkskanzlei bei seiner Amtsführung zur Seite.
(4) Der Regionalsekretär ist Beamter auf Zeit.
§ 4 – Städte und Gemeinden
(1) Die Bezirke gliedern sich in Städte und Gemeinden.
(2) Eine Stadt muss mindestens 10.000 Einwohner, eine Gemeinde mindestens 5.000 Einwohner haben. Bereits bestehende Gemeinden und Städte genießen Bestandsschutz. Fällt die Einwohnerzahl unter 40 Prozent des vorgegebenen Wertes, so kann der Regionalsekretär eine Fusion mit einer Nachbargemeinde anordnen. Neue Städte und Gemeinden können nur durch eine Bürgerbefragung errichtet werden, die Staatsregierung muss dem zustimmen.
(3) Städte werden von einem hauptamtlichen Bürgermeister, der Beamter auf Zeit ist, verwaltet, Gemeinden von einem ehrenamtlichen Ortsvorsteher. Sie werden durch den Regionalsekretär ernannt, ihre Aufgabe ist der Vollzug von Gesetzen und Verordnung vor Ort und die Repräsentation vor und des Ortes. Ferner nimmt er Aufgaben war, die ihm durch Gesetze oder Verordnungen übertragen werden. Er übt zudem die staatliche Verwaltung in seiner Stadt / Gemeinde im Rahmen der Festsetzungen des Regionalsekretärs und der Staatsregierung aus.
(4) Dem Bürgermeister oder Ortsvorsteher stehen die Stadt- oder Gemeindeverwaltung bei der Amtsführung zur Seite. Ferner werden sie durch ein aus mindestens 5 und maximal 10 ehrenamtlichen Mitglieder bestehendes Gremium, dass alle 12 Monate von dem Bürgern der Stadt gewählt wird, beraten. Ein Gesetz kann dem Bürgermeister bzw. Gemeindevorsteher, der Stadt- oder Gemeindeverwaltung oder dem Stadt- bzw. Gemeinderat Kompetenzen für lokale Entscheidungen übertragen.
§ 5 – Staatsämter
(1) Die Staatsämter sind unmittelbar den zuständigen Staatsministerium zugeordnet, können aber auch dem Staatskanzler- oder Staatspräsidialamt beigeordnet werden.
(2) Die Staatsämter werden von einem Behördenleiter geleitet, der vom zuständigen Regionalsekretär ernannt wird. Der Behördenleiter kann den Titel Präsident oder Direktor führen.
(3) Staatsämter können durch Rechtsverordnung oder Gesetz errichtet werden. Staatsämter, die Aufgaben der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder nachrichtendienstliche Aufgaben übernehmen, können nur durch Gesetz errichtet werden.
§ 6 – Bürgerämter
(1) Die Bürgerämter sind Anstalten des öffentlichen Rechts, die dem Staatsamt für Bürgerangelegenheiten unterstehen. Sie sind eigenständige Behörden, die wiederum dem Staatsamt für Bürgerangelegenheiten organisatorisch bzw. in der Sache dem zuständigen Staatsamt unterstehen.
(2) Ein Bürgeramt wird in jeder Stadt errichtet, in jeder Gemeinde muss mindestens einmal pro Woche ein Büro geöffnet sein, in größeren Gemeinden kann eine Zweigstelle errichtet werden.
(3) Die Bürgerämter, ihr Betrieb und das nötige Personal werden vom Staat finanziert. Den Bürgerämtern steht der Bürgermeister als Leiter vor, der in dieser Funktion an die Vorschriften im Bezug auf die Bürgerämter gebunden ist.
(4) Die Bürgerämter haben folgende Aufgaben:
a) sie bieten dem Bürger eine Anlaufstelle für Fragen,
b) sie sind für das Pass- und Einwohnermeldewesen zuständig,
c) sie übernehmen die Aufgaben des Sozialamtes,
d) sie übernehmen Aufgaben im Bezug auf das Personenstandsregister
c) sie bündeln die Dienststellen der Staatsämter und Behörden der Republik, mit Ausnahme derer, die
a) judikative, polizeiliche, rettungsdienstliche oder katastrophenschutzdienstliche Aufgaben erfüllen,
b) dem Bürger nicht als direkte Anlaufstelle zur Verfügung stehen,
c) durch Gesetz oder Verordnung davon befreit werden.
(5) Der Leiter des Bürgeramtes vertritt dieses gerichtlich und außergerichtlich.
§ 7 – Körperschaften des öffentlichen Rechts
(1) Sämtliche Behörden und Einrichtungen des Staates, die nicht privatrechtlich organisiert sind, sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
(2) Körperschaften des öffentlichen Rechts sind von Steuern befreit, die aufgrund von Umsatz oder Gewinn anfallen.
(3) Alle Gliederungen des Staates sind Körperschaften des öffentlichen Rechts (Gebietskörperschaften).
(4) Ein Insolvenzverfahren gegen sie ist unstatthaft.
§ 7a Anstalten des öffentlichen Rechts
(1) Anstalten des öffentlichen Rechts sind Einrichtungen des Staates, die selbst keine Behörde sind. Sie werden durch Gesetz, Verordnung oder Beschluss einer dazu ermächtigten Bürgervertretung errichtet und unterstehen zum mindestens mittelbar dem Staat.
§ 8 – Siegel und Hoheitszeichen
(1) Der Staatspräsident und seine Behörde, der Staatskanzler und das Staatskanzleramt, die Bezirkskanzleien und der Senat, Staatsministerien, Behörden, Städte, Gemeinden, Gerichte sowie Einrichtungen, denen der Staatspräsident die Führung eines Siegels erlaubt und ihre Mitarbeiter sind siegelführende Behörden.
(2) Notare führen ebenfalls ein Dienstsiegel.
(3) Ein Dienstsiegel Staatswappen in der Mitte das Wappen ist von dem Namen der Behörde, die das Siegel führt, umgeben. Unter dem Wappen befindet sich eine Nummer, die die eindeutige Zuordnung in der Behörde erlaubt.
(4) Amtliche Dokumente sind mit dem Dienstsiegel der ausstellenden Behörde zu versehen, Schriftstücke sind ebenso zu mit einem Siegel zu versehen, wenn sie einen Rechtsakt beinhalten.
(5) Siegelführende Stellen können zudem anstelle eines Notars die Gleichheit einer Kopie bestätigen.
(6) Wird etwas gepfändet, so ist ein Pfandsiegel als Kennzeichen anzubringen. Wird etwas beschlagnahmt oder ein Raum versiegelt, so ist ebenfalls ein entsprechendes Siegel anzubringen. Diese Siegel sind keine Dienstsiegel, die zur Beglaubigung amtlicher Dokumente oder Schriftstücke geeignet sind.
(7) Siegel und Hoheitszeichen sind besonders geschützt, ein Missbrauch ist strafbar.
(8) Ein Hoheitszeichen ist ein Symbol, dass die Staatshoheit repräsentiert.
Verabschiedet am 12. März 1956.