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Samstag, 23. Juni 2012, 14:18

Personenstands – und Meldegesetz – PStMG


Zuletzt geändert durch Beschluss des Senates vom 06.08.12

gez. Landerberg
Staatspräsident



Personenstands – und Meldegesetz – PStMG


Abschnitt I – Allgemeines

§ 1 – Zweck
(1) Zweck des Gesetzes ist es, das Personenstandswesen der Republik Bergen zu regeln.

§ 2 – Personenstand
(1) Personenstand im Sinne dieses Gesetzes ist die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens.
(2) Der Personenstand umfasst Daten über Geburt, Eheschließung, Begründung einer Lebenspartnerschaft und Tod sowie damit in Verbindung stehende familien- und namensrechtliche Tatsachen.

§ 3 – Standesamt und Standesbeamter
(1) Der Begriff „Standesamt“ bezeichnet die örtlich zuständige Stelle des Staatsamtes für Personenstandsangelegenheiten innerhalb der Bürgerämter.
(2) Das Standesamt ist zuständig für alle Aufgaben, die mit der Ausführung des Gesetzes entstehen.
(3) Ein Standesbeamter ist ein Mitarbeiter des Standesamtes, welcher bevollmächtigt ist, Handlungen nach diesem Gesetz zu vollziehen.
(4) Ferner übernimmt das Standesamt alle Aufgaben des Einwohnermeldewesens.

§ 4 – Personenstands- und Melderegister
(1) Das Staatsamt für Personenstandsangelegenheiten führt ein zentrales Datenregister über den Personenstand.
(2) Ferner führt es das Melderegister.

Abschnitt II – Meldewesen

§ 5 – Meldedaten
(1) Meldedaten im Sinne dieses Abschnitts sind alle Daten, die zur Feststellung von Identität und Wohnort benötigt werden.

§ 6 – Allgemeines
(1) Jeder Bürger hat die Pflicht, dem zuständigen Amt seine Personenstands- und Meldedaten sowie jedwede Änderung daran mitzuteilen.
(2) Ein Verstoß gegen diese Bestimmung ist eine Ordnungswidrigkeit.
(3) Wer falsche Angaben nach Absatz 1 macht, begeht eine Straftat.

§ 7 – Ausweispflicht
(1) Jeder Bürger ab dem 15. Lebensjahr muss einen Personalausweis besitzen.
(2) Ein Personalausweis ist auf Verlangen vorzuzeigen, wenn der Betreibende ein gerechtfertigtes Interesse an der Kenntnisreiche der Daten hat, diese also für die weitere Abwicklung von Rechtsgeschäften oder -tätigkeiten benötigt.
(3) Kinder sind durch einen Kinderausweis auszuweisen.

§ 8 – Personalausweis
(1) Ein Personalausweis wird auf Antrag durch die zuständige Stelle ausgestellt. Er ist dauernd mitzuführen, ein Verlust ist der ausstellenden Behörde zum Zwecke der Sperrung mitzuteilen.
(2) Er enthält folgende Daten:
a) Titel,
b) Familienname (auch frühere) und Geburtsname, Vorname ggf. Künstlername,
c) Tag und Ort der Geburt,
d) Geschlecht,
d) Lichtbild,
e) Größe,
f) Augenfarbe,
g) Staatsangehörigkeit,
h) Anschrift
i) Seriennummer,
j) Unterschrift

(3) Ferner enthält der Personalausweis einen Chip, auf dem die in Absatz 2 genannten Daten elektronisch verschlüsselt gespeichert sind. Auf Wunsch wird eine Funktionalität zum Datenaustausch über Computersysteme („e-perso“) aktiviert, die die elektronische Identitätskontrolle mittels Kartenleser, Passwort und Computersoftware über verschlüsselte Verbindungen gegenüber durch das Staatsamt Sicherheit in der IT freigegebenen Stellen im durch den Anwender einzustellenden Umfang ermöglicht.
(4) Der Ausweis verbleibt im Eigentum der ausstellenden Behörde, er ist der Behörde zum Zwecke der Berichtigung vorzulegen. Er ist zehn Jahre gültig, jedwede Änderungen der Daten sind der zuständigen Stelle mitzuteilen.
(5) Das Nähere bestimmt bei Bedarf eine Verordnung.

§ 9 – Reisepass
(1) Ein Reisepass wird allen Bürgern auf Antrag ausgestellt. Er enthält die in § 8, Absatz 2 vorgesehenen Daten, zusätzliche Vermerke, elektronisch gespeicherte biometrische Daten und eine Anzahl von Seiten für Einreisevermerke.
(2) Kinder erhalten einen Kinderreisepass, der zusätzlich noch Namen und Anschrift der Eltern bzw. des Vormundes, deren Geburtsdatum und ihre Unterschrift enthält.
(3) Reisepässe können bei schwerwiegenden Bedenken dauerhaft oder zeitlich begrenzt eingezogen werden.
(4) Für Ausländer gilt der Reisepass als Ersatz für den Personalausweis, Visavermerke sind dort einzutragen.
(5) Ein Reisepass kann als Ersatz für einen Personalausweis vorübergehend genutzt werden.
(6) Der Ausweis verbleibt im Eigentum der ausstellenden Behörde, er ist der Behörde zum Zwecke der Berichtigung vorzulegen. Er ist zehn Jahre gültig, jedwede Änderungen der Daten sind der zuständigen Stelle mitzuteilen.
(7) Das Nähere bestimmt bei Bedarf eine Verordnung.

§ 10 – Kinderausweis
(1) Kinderausweise werden bei Bedarf auf Antrag ausgestellt, für sie gelten die Bestimmungen für einen Personalausweis. Zusätzlich werden Namen und Anschrift der Eltern bzw. des Vormundes, deren Geburtsdatum und die Unterschrift mindestens eines Elternteiles eingetragen.
(2) Ein Kindervermerk im Personalausweis der Eltern ersetzt den Kinderausweis.

§ 11 – Andere amtliche Ausweise; Vorlagen
(1) Über andere amtliche Ausweise bestimmt ein Gesetz oder eine Verordnung.
(2) Das Innenministerium legt das Erscheinungsbild des Ausweises fest.

Abschnitt III – Ehe und Sorgerecht

§ 12 – Die Ehe
(1) Unter dem Begriff „Ehe“ versteht sich der offizielle, durch das Standesamt vorgenommene, Zusammenschluss zweier, volljähriger Personen, die nach freiem Willen den Wunsch auf dauerhaftes Zusammenleben und somit Führung einer Ehe äußern.
(2) Im Falle der Notwendigkeit der Bestellung eines Vormundes wird der Ehepartner bei gleicher Eignung bevorzugt eingesetzt. Im Falle der Entscheidungsunfähigkeit über medizinische Behandlungen entscheidet der Ehepartner. Er hat sich dabei an den Willen des Betroffenen zu halten, sofern dieser bekannt ist oder im Sinne des Betroffenen zu handeln.
(3) Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung. Beide Ehegatten sind gleichberechtigt. Der gewaltfreie und respektvolle Umgang zwischen den Partnern ist eine eheliche Pflicht.
(4) Der Ehepartner ist berechtigt, für seinen Partner Rechtsgeschäfte für den alltäglichen Lebensunterhalt stellvertretend zu tätigen. Die Vermögen beider Partner bilden ein Gemeinschaftsvermögen, sofern nichts anderes durch Vertrag bestimmt wird.

§ 13 – Eheschließung
(1) Für die Eheschließung ist der Standesbeamte zuständig.
(2) Die Eheschließung ist vorher zu beantragen.
(3) Die Eheschließung ist nicht möglich, wenn
a) einer der Parteien bereits verheiratet ist;
b) einer der Parteien minderjährig ist;
c) einer der Parteien unter Vormundschaft steht;
d) gravierende Gründe gegen die Schließung der Ehe durch Dritte vorgetragen werden, die darauf hindeuten, dass die Ehe nicht den Willen einer gemeinsamen Lebensführung beinhaltet oder nicht der freie Wille einer Partei ist.
(4) Die Eheschließung findet vor mindestens 2 Zeugen statt.
(5) Die Eheschließung ist nur zwischen Mann und Frau möglich.

§ 14 – Ehename
(1) Eheleute haben die Möglichkeit einen gemeinsamen Familiennamen zu führen.
(2) Der Familienname kann wie folgt ausgesucht werden:
a) Wahl eines der Geburtsnamen der Ehepartner zum gemeinsamen Familiennamen;
b) Doppelname bestehend aus beiden Geburtsnamen der Ehepartner, wobei die Reihenfolge frei ausgewählt werden kann;
c) Doppelname für einen der beiden Ehepartner, wobei der Geburtsname voran zu stellen ist;
(3) Die Wahl eines bisherigen Ehenamens zum Familiennamen ist ausgeschlossen.
(4) Verfügt einer der Ehepartner über keinen ihm bekannten Nachnamen, ist ihm der des Ehepartners ab Eheschließung zuzuteilen.
(5) Das Recht der Weiterführung der bisherigen Nachnahmen ohne Wahl eines Familiennamens ist gegeben.

§ 15 – Lebenspartnerschaft
(1) Zwei Parteien desselben Geschlechts können die Lebenspartnerschaft eingehen.
(2) §§ 12 und 13 finden sinngemäß Anwendung.

§ 16 – Gemeinsame Kinder
(1) Aus der Ehe oder Lebenspartnerschaft hervorgehende Kinder oder gemeinsam angenommene Kinder sind gemeinsame Kinder. Gemeinsame Kinder sind auch Kinder, die außerhalb der Ehe geboren wurden.
(2) Das Sorgerecht für die Kinder steht beiden Partnern zu.
(3) Ist ein Sorgerechtsinhaber nicht mehr in der Lage, sein Sorgerecht auszuüben, so geht es ganz oder zeitweilig auf den Partner über, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Kinder können ab Vollendung des 10. Lebensjahres über das Jugendamt einen Antrag auf eine solche Entscheidung stellen.
(4) Durch gerichtliche Entscheidung kann das Sorgerecht entzogen werden, wenn das Kind durch ein fortgeltendes Sorgerecht geschädigt oder in seiner Entwicklung beeinträchtigt wird.
(5) Besteht kein Familienname, so trägt das Kind den Namen der Mutter.
(6) Der angemessene Umgang mit den gemeinsamen Kindern ist eine eheliche Pflicht.
(7) Die Eltern haben bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung den Unterhalt für ihre Kinder zu tragen.

§ 17 – Religiöse Zugehörigkeit, Religiöse Ehen
(1) Die kirchliche Trauung ersetzt die standesamtliche Ehe und bildet eine rechtmäßige Ehe nach diesem Gesetz nur, wenn das Standesamt vorher bescheinigt, dass die Eheschließung oder die Lebenspartnerschaft möglich wäre und später ein Antrag auf Anerkennung gestellt wird.
(2) Die Zugehörigkeit zu unterschiedlichen religiösen Gruppen ist kein Ausschlussgrund für die standesamtliche Ehe, die Religionszugehörigkeit der Partner ändert sich nicht durch Eheschließung.
(3) Die Ehepartner einigen sich auf eine Religionszugehörigkeit für das Kind, sofern sie unterschiedlichen Glaubensgemeinschaften angehören. Mit der Vollendung des 14. Lebensjahres kann das Kind selbst entscheiden, ob und wenn ja welcher Glaubensgemeinschaft es angehören will.

§ 18 – Scheidung der Ehe
(1) Sind sich beide Ehepartner einig, dass der Wille zur gemeinsamen Lebensführung nicht mehr besteht und haben sie seit mindestens zwei Monaten getrennt gelebt, können sie beim Standesamt die Aufhebung der Ehe binnen Monatsfrist erklären. Die Aufhebung der Ehe wird durch den Standesbeamten innerhalb der Monatsfrist vollzogen, wenn keiner der Lebenspartner vor Ablauf der Frist Widerspruch einlegt. Die Aufhebung der Ehe muss als freie Entscheidung beider Ehepartner erkennbar sein.
(2) Sind sich die Ehepartner nicht über die Auflösung einig, so entscheidet auf Antrag das Gericht über die Auflösung der Ehe. Um eine gerichtliche Auflösung der Ehe zu beantragen, muss der Kläger beweisen, dass
a) der Partner in grober und schuldhafter Weise gegen seine ehelichen Pflichten verstoßen hat und / oder
b) die gemeinsame Lebensführung nicht mehr Hauptinhalt der Ehe ist und / oder
c) eine gemeinsame Lebensführung nicht mehr möglich ist.
(3) Ein Antrag auf Ehescheidung kann nur gestellt werden, wenn die Eheleute mindestens 2 Monate getrennt leben oder das Fortbestehen der Ehe unzumutbar für den Antragsteller wäre.
(4) Eine Ehe soll unter Vorliegen aller Voraussetzungen im Ausnahmefall nicht geschieden werden, wenn dies grob gegen die Interessen der gemeinsamen Kinder wäre und für sie eine unzumutbare Härte darstellen würde.
(5) Ein Geschiedener kann wieder heiraten.

§ 19 – Pflichten nach der Scheidung
(1) Sämtliche Rechte und Pflichten aus der Ehe erlöschen vorbehaltlich anderer Regelungen mit der Rechtskraft der Scheidung. Dies berührt nicht die vor der Scheidung getroffenen Entscheidungen aufgrund es sei denn, sie sind getroffen worden, um dem Ehepartner nach Bekanntwerden der Scheidungsabsicht nachteilig zu werden. Über die Nichtigkeit entscheidet das Gericht.
(2) Geschiedene Ehepartner besitzen weiterhin das gemeinsame Sorgerecht, es sei denn, ein Gericht spricht einem geschiedenen Ehepartner dieses Recht ab, weil es für das Kind einen unzumutbaren Nachteil bedeuten würde.
(3) Die Ehepartner entscheiden gemeinsam, bei welchem Ehepartner das Kind nach der Scheidung leben soll. Einigen sie sich nicht, trifft das Gericht die Entscheidung, die zum Wohle des Kindes ist. Das Kind ist zu hören, sofern es mindestens 10 Jahre alt ist. Sobald das Kind vierzehn Jahre ist, kann es selbst entscheiden, bei welchem Elternteil es wohnen möchte, das Gericht wird nur bei besonderen Umständen gegen den Willen des Kindes eine solche Anordnung treffen. Geschwisterkinder sind vorbehaltlich einer eigenen, freien anderslautenden Entscheidung gemeinsam unterzubringen.
(4) Sofern einer der geschiedenen Ehepartner nicht in der Lage ist oder es für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde, für seinen Lebensunterhalt selbst aufzukommen, so ist der andere geschiedene Ehepartner Unterhaltspflichtig. Dies gilt auch zum Ausgleich von Nachteilen, die nicht durch Gesetz ausgeglichen werden. Das Gericht trifft die Feststellung der Notwendigkeit und Höhe der Verpflichtung. Die Verpflichtung endet bei Verzicht oder erneuter Eheschließung, oder wenn die Ehe nicht über einen längeren Zeitraum Bestand hatte.
(5) Die geschiedenen Elternteile leisten einen angemessenen Anteil für den Unterhalt des Kindes.
(6) Der geschiedene Ehepartner, bei dem das Kind nicht dauerhaft wohnt, hat Anspruch auf ein Besuchs- und Umgangsrecht. Die Ehepartner einigen sich gemeinsam auf die Bedingungen, können sie keine Einigung treffen, entscheidet das Gericht zum Wohle des Kindes.Das Kind ist zu hören, sofern es mindestens 10 Jahre alt ist. Sobald das Kind vierzehn Jahre ist, kann es selbst entscheiden, wie der Umgang aussehen soll. Der Umgang kann versagt werden, wenn das Gericht ihn für das Kind als unzumutbar und schädlich befindet. Das Kind ist zu hören, sofern es mindestens 10 Jahre alt ist. Sobald das Kind vierzehn Jahre ist, kann es selbst entscheiden, im Ausnahmefall kann das Gericht von dieser Entscheidung zum Wohle des Kindes abweichen.

Abschnitt IV – Schlussbestimmungen

§ 20 - Inkrafttreten
(1) Das Gesetz tritt mit seiner Verkündigung in Kraft.


Hinweise:

Verabschiedet am 16. April 1947
Zuletzt geändert am 05.03.11

Dieser Beitrag wurde bereits 5 mal editiert, zuletzt von »Lukas Landerberg« (16. März 2015, 00:41)