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Samstag, 19. September 2015, 16:32

Regierungsreformgesetz


Regierungsreformgesetz

Artikel 1
Artikel 28 der Verfassung der Republik Bergen wird wie folgt neu gefasst:


(1) Die vollziehende Gewalt nimmt die Staatsregierung wahr. Das Kabinett ist das oberste Beschlussorgan der Staatsregierung.
(2) Der Staatskanzler und die auf seinen Vorschlag vom Staatspräsidenten ernannten Staatsminister und dauerhaft oder vorübergehend weitere durch den Staatspräsidenten ernannte Personen, denen durch Rechtsvorschrift oder Ernennung diese Eigenschaft verliehen wurde, sind Mitglieder des Kabinetts.
(3) Mitglieder der Staatsregierung sind darüber hinaus auch die bei einem Staatsministerium bestellten Staatssekretäre, die der Staatspräsident auf Vorschlag der zuständigen Minister ernennt, und sonstige durch Rechtsvorschrift benannte Amtsträger.
(4) Kein Mitglied der Regierung muss dem Senat angehören. Der Staatspräsident kann ein Mitglied der Staatsregierung auf Vorschlag des Staatskanzlers oder des dem Mitglied vorgesetzten Ministers jederzeit entlassen. Er kann ein Mitglied entlassen, dass seine Amtspflichten verletzt.
(5) Der Staatskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik der Regierung und ihre Organisation im Benehmen mit dem Staatspräsidenten. Innerhalb dieser Richtlinien führen alle Staatsminister die ihnen übertragenen Geschäfte eigenständig und in eigener Verantwortung, sind dem Staatskanzler auf Verlangen aber Rechenschaft schuldig. Andere Mitglieder der Staatsregierung unterstehen dem zuständigen Staatsminister.
(6) Mitglieder der Regierung haben dem Senat jederzeit Fragen bezüglich ihres Geschäftsbereiches und ihrer Amtsführung zu beantworten, bei Verhinderung können sie sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Der Senat kann die Anwesenheit des zuständigen Mitglieds verlangen. Vertreter der Regierung haben jederzeit das Recht, auch nichtöffentlichen Sitzungen des Senates beizuwohnen, sie müssen auf Verlangen gehört werden.
(7) Bis zur Berufung einer neuen Staatsregierung bleibt die amtierende geschäftsführend im Amt, der Staatspräsident kann allerdings andere Personen mit der Geschäftsführung beauftragen. Dies gilt auch im Falle des Ausscheidens eines einzelnen Mitgliedes.
(8) Ohne Zustimmung des Senates dürfen Mitglieder der Staatsregierung nicht verhaftet oder vor ein Gericht gestellt werden. Sie müssen an ihrem Aufenthaltsort vernommen werden, sofern sie als Zeuge geladen sind.


Artikel 2

(1) Artikel 29, Absatz 2 VdRB erhält folgende Fassung: „Der Staatspräsident ernennt auf Vorschlag des Staatskanzlers einen Staatsminister zu dessen Stellvertreter, der alle Rechte und Pflichten des Staatskanzlers ausübt, wenn dieser ihn beauftragt oder verhindert oder aus dem Amt geschieden ist. Es können mehrere Vertreter bestimmt werden. Ist die Vertretung nicht geregelt, obliegt sie den Mitgliedern der Staatsregierung nach dem Zeitpunkt ihrer Ernennung, vorrangig aber Staatsministern.“
(2) Artikel 29, Absatz 4 VdRB erhält folgende Fassung: „Der Senat kann dem Staatskanzler jederzeit das Misstrauen aussprechen, indem er den Staatspräsidenten ersucht, eine andere Person zu ernennen. Der Staatspräsident hat dann die vorgeschlagene Person oder eine andere Person zu ernennen, die das Vertrauen des Senats genießt.“

Artikel 3

Paragraph 1 des Staatsministergesetz erhält folgende Fassung

§ 1 – Definition; Ernennung und Entlassung; Art des Amtsverhältnisses
(1) Mitglieder der Staatsregierung im Sinne dieses Gesetzes sind
a) der Staatskanzler,
b) die Staatsminister,
c) die beigeordneten Minister mit Kabinettsrang mit eigenem Zuständigkeitsbereich innerhalb eines Ministeriums, die dem zuständigen Staatsminister nachgeordnet sind,
d) die nachgeordneten Minister ohne Kabinettsrang (Staatsräte) in einem Ministerium, die einem Staatsminister nachgeordnet sind und für einen Geschäftsbereich nach dessen Weisungen verantwortlich sind,
e) die Staatssekretäre in einem Staatsministerium, die Aufgaben in der politischen Leitung wahrnehmen.
(2) Staatsräte und Staatssekretäre können in Vertretung eines Staatsministers die Leitung eines Ministeriums sowie Sitz und Stimme im Kabinett wahrnehmen. Sind sie als Vertreter bestellt, steht ihrer Amtsbezeichnung „Erster“ voran. Ist der Chef des Staatskanzleramtes nicht Staatsminister, so ist er Erster Staatsrat bei der Staatsregierung.
(3) Die Mitglieder der Staatsregierung werden vom Staatspräsidenten durch die Übergabe einer Urkunde ernannt und entlassen, das Amtsverhältnis beginnt und endet mit der Übernahme der Urkunde. Bei der Übergabe der Ernennungsurkunde ist der Amtseid zu leisten.
(4) Die Mitglieder der Staatsregierung stehen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis.


Artikel 4 – Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Verkündigung als Änderungsgesetz in Kraft.

Geprüft, unterzeichnet und verkündet entsprechend des Senatsbeschlusses vom sechzehnten September zweitausendundfünfzehn in der Freien Stadt Bergen am neunzehnten September zweitausendundfünfzehn

DER STAATSPRÄSIDENT