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Samstag, 26. Dezember 2015, 14:48

Erstes Gesetz zur Bereinigung und Neufassung gesetzlicher Bestimmungen


Erstes Gesetz zur Bereinigung und Neufassung gesetzlicher Bestimmungen

Artikel 1 – Allgemeines
Das Gesetz dient der Bereinigung des Rechtsstandes und zur Neufassung verschiedener gesetzlicher Bestimmungen.

Artikel 2 – Zentralregistergesetz
(1) In § 1, Absatz 1 ZentralRG wird „beim Staatsamt für Justiz“ gestrichen.
(2) In § 1, Absatz 2 ZentralRG wird wie folgt gefasst: „Das Register wird durch eine Registerstelle betreut, die bei der zuständigen oberen Staatsbehörde geführt wird.“

Artikel 3 – Sozialgesetzbuch
(1) In § 6, Absatz 2 SGB wird „dem für Soziales zuständigen Staatsministerium untersteht und Geschäftsstellen als Sozialämter in jeder Kommune unterhält“ ersetzt durch „der zuständigen obersten Staatsbehörde untersteht. Die Sachbearbeitung wird in kommunaler Verwaltung geführt.“
(2) In
- § 6a, Absatz 2 und Absatz 3,
- § 6b, Absatz 4,
- § 6d, Absatz 2, Absatz 3 und Absatz 5,
- § 6e, Absatz 2, Absatz 4 und Absatz 6,
- § 7, Absatz 6,
- § 10, Absatz 1 und Absatz 2,
- § 33, Absatz 4,
- § 37, Absatz 1,
- § 39, Absatz 1
SGB wird „das [zuständige] [Sozial]Ministerium“ durch „die zuständige oberste Staatsbehörde“ in den jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
(3) § 37, Absatz 3 wird „der Minister“ durch „die oberste Staatsbehörde“ ersetzt.
(1) In § 6c, Absatz 2 SGB wird „des Staatsamtes für Medizinprodukte und medizinische Dienstleistungen“ durch „der zuständigen Stelle“ ersetzt.
(2) In § 7, Absatz 7 SGB wird „übernimmt das Staatsamt für Soziales in angemessener Höhe.“ durch „werden in angemessener Höhe übernommen.“
(3) In § 36. Absatz 1 SGB wird „durch das Staatsamt für Soziales“ gestrichen.
(4) In § 39, Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst: „Für die Überprüfung der Einhaltung dieses Gesetzes und die Festlegung nicht durch Gesetz oder Verordnungen geregelter, in diesem Gesetz vorgesehener oder zur Ausführung notwendiger Bestimmungen ist die zuständige obere Staatsbehörde ermächtigt.“

Artikel 4 – Staatsbedienstetengesetz
(1) § 4, Absatz 5 StaatsbedG wird aufgehoben.
(2) In
- § 5, Absatz 5,
- § 19, Absatz 3
StaatsbedG wird „Staatsamt für den öffentlichen Dienst“ durch „die zuständige obere Staatsbehörde“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt.
(3) § 21 StaatsbedG wird aufgehoben.

Artikel 5 – Staatsbürgerschaftsgesetz
In § 1, Absatz 3 StaBüG wird „das Staatsamt für Personenstandsangelegenheiten“ durch „die zuständige obere Staatsbehörde“ ersetzt.

Artikel 6 – Abgabengesetz
(1) In § 4, Absatz 1, Alternativen c und d AbgG wird „das Staatsamt für Steuern“ durch „die zuständige obere Staatsbehörde“ ersetzt.
(2) § 4, Absatz 2 AbgG wird aufgehoben.
(3) In §14 AbgG wird „der Zollverwaltung“ durch „den für die Steuerfahndung zuständigen Behörden“ ersetzt.

Artikel 7 – Betäubungs- und Arzneimittelgesetz
(1) In
- § 2, Absatz 2
- § 2, Absatz 4
- § 2, Absatz 10
BtMG wird „[zuständige] [Gesundheits]Ministerium“ durch „zuständige oberste Staatsbehörde“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
(2) In § 3, Absatz 3 BtMG wird „das Staatsamt“ durch „die zuständige obere Staatsbehörde“ ersetzt.
(3) In § 3, Absatz 5 BtMG wird „das Staatsamt für Medizinprodukte und medizinische Dienstleistungen“ durch „die zuständige obere Staatsbehörde“ ersetzt.
(4) § 9, Absatz 2 BtMG wird aufgehoben.

Artikel 8 – KFZ-Kennzeichengesetz
(1) In § 2, Absatz 1 KfzKG wird „die in jedem Bürgeramt als Niederlassung der Abteilung Zulassung des Staatsamtes für Verkehr eingerichtet wird“ durch „bei der Kommune errichtet wird.“ ersetzt.
„Das Staatsamt für Verkehr“ wird ersetzt durch „Die zuständige obere Staatsbehörde“.
(2) § 6, Absatz 1, Alternative a erhält folgende Fassung: „einer Kommune führen das Ortskennzeichen, eines Kreises die der Kreisstadt,“
(2) § 6, Absatz 1, Alternative b erhält folgende Fassung: „einer Region führen das Kennzeichen ihres Region (FSB - Freie Stadt Bergen, LOR - Lorertal, NOR - Noranda, TRU - Trübergen)“
(2) § 6, Absatz 3 KfzKG wird wie folgt neu gefasst:
„Folgende Kennzeichen und Kennzeichenfolgen werden für Behörden und andere Institutionen zudem eingeführt, wobei XX eine Zahl vertritt. Dabei finden die Vergaberegeln sinngemäß Anwendung:
a) 0 - XX für das Staatspräsidialamt
b) 1 - XX für den Staatskanzler
c) 2 - XX für den Senat
d) 3 - XX für den BGH
e) 4 - XX bis 7 – XX für die obersten Staatsbehörden
i) 8 – XX für weitere Behörden mit besonderer Rechtsstellung nach Anordnung der oberen Verkehrsbehörde.
j) BW – XX für die Bergenwehr
k) POL – XX für die Polizeibehörden
l) FW – XX für Feuerwehr und Katastrophenschutz
Die Vergabe an nachgeordnete Stellen ist zulässig.“

Artikel 9 – Personenstands- und Meldegesetz
(1) § 3, Absatz 1 PstMG erhält folgende Fassung: „Die Kommunen unterhalten zur Durchführung dieses Gesetzes ein Standesamt.“
(2) § 4 PstMG wird wie folgt gefasst: „Die obere Meldebehörde führt ein zentrales Melde- und Personenstandsregister.“

§ 10 – Gesundheitsaufklärungszentrumsgesetz
(1) In § 1, Absatz 1 SZgA wird „Staatsministerium für Gesundheit“ durch „oberste Gesundheitsbehörde“ untergeordnet.
(2) § 2, Absatz 1, Satz 2 SZgA wird gestrichen. In Absatz 2, Satz 2 wird eingefügt: „und beschließt einen Haushaltsplan, der durch die oberste Gesundheitsbehörde genehmigt wird.“

Artikel 11 – Produktsicherheitsgesetz
(1) § 3, Absatz 1, Buchstabe a ProSiG wird wie folgt ersetzt: „je einem Vertreter der oberen Staatsbehörden für Gesundheits- und Verbraucherschutz“.
(2) § 3, Absatz 1, Buchstabe e ProSiG erhält folgende Fassung: „ein Vertreter der für Produktsicherheit oder Ernährung je nach Beratungsgegenstand oberen Staatsbehörde“.
(3) § 3, Absatz 4 ProSiG erhält folgende Fassung: „Die Beschlüsse sind durch die zuständige oberste Staatsbehörde zu genehmigen und bekanntzumachen.“
(2) In § 4, Absatz 1 ProSiG wird „das Staatsamt für Risikobewertung und Produktkontrolle“ durch „die zuständige obere Staatsbehörde“ ersetzt.
(3) In § 5, Absatz 3 wird „das Staatsamt für Ernährung“ ersetzt durch „die zuständige obere Staatsbehörde“ ersetzt.
(4) In § 9 ProSiG wird wie folgt gefasst: „Die zuständigen oberen Staatsbehörden sind zum Erlass weitergehender Vorschriften ermächtigt.“

Artikel 12 – Schifffahrtsstraßenordnung
(1) Die Schifffahrtsstraßenordnung wird umbenannt in Schifffahrtsordnung (SchiffahrtsO).
(2) § 14 wird wie folgt neu gefasst: „Die zuständige obere Staatsbehörde übernimmt in Bereich des § 1 die Aufgaben der Polizei. Die zu polizeilichen Zwecken eingesetzten Beamten müssen dazu qualifiziert sein.“

Artikel 13 – Staatsrechnungshofgesetz
(1) § 1, Absatz 1 SReHofG erhält folgende Fassung: „Der Staatsrechnungshof ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in der Freien Stadt Bergen. Er ist ein unabhängiger Bestandteil der Staatsverwaltung und ist nur dem Gesetz und seinem Auftrag verpflichtet. Er regelt seine inneren Angelegenheiten eigenverantwortlich. “
(2) § 2, Absatz 2 SReHofG erhält folgende Fassung: „Die weiteren Prüfer des Staatsrechnungshofes sind Beamte, Hochschullehrer oder Richter, die der richterlichen Unabhängigkeit unterliegen. Der Präsident beruft und entlässt sie aus dem Staatsrechnungshof nach Anhörung eines Rates, der aus Prüfern des Rechnungshofes gebildet wird. Die sonstigen Mitarbeiter des Staatsrechnungshofs können Beamte oder Angestellte sein, die durch den Präsidenten ernannt werden.“
(2) § 3 SReHofG wird wie folgt gefasst:
㤠3 РAufgaben
(1) Der Staatsrechnungshof prüft die Einnahmen und Ausgaben des Staates auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gesetz sowie ihre Sinnhaftigkeit und Verhältnismäßigkeit.
(2) Er prüft ferner Verwaltungsstrukturen und -vorschriften des Staates, den Personalstand, Materialbeschaffung, Arbeitsabläufe, die Umsetzung von Projekten, die durch den Staat ganz oder wesentlich finanziert werden, die und andere Maßnahmen und Vorgänge auf ihre Optimierungsfähigkeit und erstellt diesbezügliche Empfehlungen. Der Staatsrechnungshof prüft auch die Finanzen der Parteien und der im Eigentum des Staates stehenden Unternehmen und Körperschaften.
(3) Er wirkt mit den für die Kommunalaufsicht zuständigen Stellen bei der Überprüfung der Kommunen und Regionen zusammen, soweit nicht seine alleinige Zuständigkeit begründet ist.
(4) Er stellt Sachverständige für das öffentliche Finanzwesen zu Befragungen und Anhörungen und legt Gutachten über mit öffentlichen Finanzen verbundene Angelegenheiten für Gremien des Senats und der Justizbehörden vor, wenn diese angefordert werden.
(5) Über seine Arbeit gibt der Staatsrechnungshof regelmäßig dem Senat einen Bericht zur Kenntnis, der auch veröffentlicht wird. Er kann auch außerordentliche Sonderberichte erstellen.
(6) Durch Gesetz oder Verordnung können ihm weitere Aufgaben übertragen werden, seine Arbeit darf dadurch aber nicht beschränkt werden.“

Artikel 14 – Diplomatischer-Dienst-Gesetz
(1) § 1, Absatz 1 DiplDiG wird wie folgt neu gefasst: „Der Diplomatische Dienst der Republik Bergen untersteht der zuständigen obersten Staatsbehörde und dem Staatspräsidenten. Er ist an ihre Weisungen gebunden.“
(2) In § 5, Absatz 2, Absatz 6 und Absatz 7 DiplDiG wird „[zuständiges] [Staats]Ministerium“ durch „zuständige oberste Staatsbehörde“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt.
(3) § 6 DiplDiG wird wie folgt neu gefasst:
㤠6 РKonsularische Aufgaben
(1) Die Botschaften und Konsulate nehmen die ihnen durch Gesetz oder Verordnung übertragenen Aufgaben und diejenigen Aufgaben, in die sie im Wege der Amtshilfe gebeten werden. Konsularische Aufgaben umfassen nicht die Vertretung der Republik Bergen im Ausland, diese werden durch die Vertretungen als diplomatische Aufgaben wahrgenommen.
(2) Konsularische Aufgaben sind insbesondere
a) Angelegenheiten der Beurkundung oder Gewährung von Rechten und Anerkennungen, die Beglaubigung, Bestätigung oder Legalisation von Urkunden und Schriftstücken,
b) das Pass-, Visa- und Personenstandswesen,
c) Zustellungen und Übermittlungen,
d) die Entgegennahme von Erklärungen, die vor bergischen Behörden oder Amtsträgern geleistet werden müssen, einschließlich der Versicherung an Eides statt, einschließlich der Vernehmung oder Anhörung von Zeugen oder Antragstellern auf Ersuchen eines Gerichts oder einer befugten Behörde sowie die Entgegennahme von Erklärungen und Verträgen für Dritte, soweit darum ersucht wird,
d) Beratung bergischer Staatsangehöriger.
(3) Die Konsulatsbeamten haben die Grenzen ihres Konsularbezirks, ihrer Vollmacht und die Begrenzung ihrer Befugnisse durch Recht des Empfängerstaates zu achten. In Ausnahmefällen dürfen sie zur Vermeidung großer Nachteile außerhalb ihres Bezirks oder Vollmacht tätig werden, sofern der Empfängerstaat das zulässt.
(4) Im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten leistet ein Konsulatsbeamter Hilfe und Unterstützung an bergische Staatsbürger bei Behördenkontakten, in persönlichen oder allgemeinen Notlagen; dies gilt auch für die Gewährleistung der Sicherheit. Er kann auch Hilfe an nichtbergische Angehörige oder Fremde gewähren, wenn dies geboten erscheint. Die notwendigen Auslagen für eine Unterstützung in selbst verschuldeten Notlagen können dem Empfänger auferlegt werden.
(5) Der Konsulatsbeamte betreut auf Wunsch bergische Staatsbürger in Haft. Er unterstützt die Rückführung Erkrankter oder Verstorbener, sorgt für die Ermittlung der Angehörigen, er unterstützt Erben bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche oder nimmt es in Verwahrung, sofern die Erben bergische Staatsbürger sind und nicht in der Lage sind, es selbst anzunehmen.
(6) Weitere Bestimmungen, oder Beschränkungen werden von der zuständigen Stelle bestimmt.“

Artikel 15 – Feiertagsgesetz
(1) § 3, Absatz 3 FeiertagsG wird wie folgt neu gefasst: „Weitere anerkannte religiöse Feiertage werden durch die zuständige obere Staatsbehörde bekanntgemacht. An diesen religiösen Feiertagen haben die Gläubigen der betroffenen Religionsgruppen dieselben Rechte wie Christen in Bezug auf anerkannte kirchliche Feiertage nach §3 Abs. 2.“
(2) § 6, Absatz 2 FeiertagsG wird wie folgt neu gefasst: „Durch die zuständige oberste Staatsbehörde kann bestimmt werden, dass eine Behörde ihre Aufgaben in eingeschränkter Form fortführt. Für die kommunalen und regionalen Gebietskörperschaften bestimmt der oberste Verwaltungsbeamte darüber.“

Artikel 16 – Justizverfassungsgesetz
(1) § 10 JVG wird bei der ersten Nennung zu § 9a.
(2) In
- § 9a
- § 10
- § 11
- § 12, Absatz 3
- § 42, Absatz 3
JVG wird „[zuständiger] Staats[Justiz]minister“ bzw. „[zuständiges] [Staats][Justiz]Ministerium [für Justiz] ersetzt mit „zuständiger oberster Staatsbehörde“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form.
(3) In § 18, Absatz 5 wird „des Finanzministeriums“ durch „der zuständigen obersten Staatsbehörde“ ersetzt.

Artikel 17 – Ladenöffnungszeitengesetz
(1) In § 5, Absatz 3 LÖZG wird „das für Wirtschaft zuständige Ministerium“ durch „die zuständige oberste Staatsbehörde“ ersetzt.
(2) In § 7 LÖZG wird „des zuständigen Ministeriums“ durch „der zuständigen oberen Staatsbehörde“ ersetzt.

Artikel 18 – Politikbildungszentrumgesetz
§ 2, Absatz 2 SzpBG wird wie folgt gefasst: „Der Präsident wird durch einen Beirat unterstützt, der aus drei Mitgliedern jeder im Senat vertretenen Fraktion und einem Vertreter der zuständigen obersten Staatsbehörde besteht. Der Beirat kontrolliert den Präsidenten und trägt dafür Sorge, dass die politische Haltung des Staatszentrums neutral bleibt. Er genehmigt den Haushaltsentwurf.“

Artikel 19 – Postleitzahlengesetz
§6 PLZG erhält folgende Fassung: „Die obersten Staatsbehörden bekommen den Postleitzahlenbereich 17000 - 1999 zugeteilt, die Zuweisung obliegt der zuständigen Staatsbehörde.“

Artikel 20 – Telekommunikationsgesetz
(1) Im Telekommunikationsgesetz wird „Staatsagentur für Netzfragen“ durch „die zuständige obere Staatsbehörde“ ersetzt. In § 2, Absatz 2 TKG wird eingefügt: „Die zuständige Behörde ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben weisungsfrei.“
(2) In §7, Absatz 3 TKG entfallen die Worte „beim Bürgeramt“.
(3) In § 15, Satz 2 TKG wird „Flatrate“ durch „Flatratedienstleistungen“ ersetzt und dahinter eingefügt „ist nicht als Speicherung zu Abrechnungszwecken anzusehen, sofern der Teilnehmer für die Verbindung nicht gesondert bezahlen muss.“

Artikel 21 – Wahlgesetz
(1) § 11, Absatz 4 WahlG erhält folgende Fassung: „Die Staatswahlkommission ist eine von Weisungen unabhängige und selbstständige obere Staatsbehörde. Ihre Kosten werden durch den Staatshaushalt gedeckt.“
§ 11, Absatz 5 WahlG erhält folgende Fassung: „Eines der Mitglieder wird durch den zuständigen Senatsausschuss zusätzlich als Staatswahlleiter bestimmt. Es sitzt der Wahlkommission vor und setzt die Beschlüsse des Kollegialorgans um, soweit die Durchführung nicht gemeinschaftlich erfolgt. Es benennt ein Stellvertreter aus der Mitte der Kommission bestimmt.“

Artikel 22 – Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Verkündigung als Änderungsgesetz in Kraft.

Durch meine Unterschrift wird dieses Gesetz, beschlossen durch den Senat am 21.12.15 hiermit ausgefertigt und verkündet.

Freie Stadt Bergen, den sechsundzwanzigsten Tage im Monat Dezember des Jahres zweitausendundfünfzehn

DER STAATSPRÄSIDENT