Sie sind nicht angemeldet.

Bergen wird im Rahmen eines Forenverbundes mit dem Kaiserreich Dreibürgen (aber als weiterhin selbstständiges Projekt) fortgesetzt. Wir sind jetzt hier zu finden. Ihr könnt euch ganz normal mit eurem gewohnten Passwort dort anmelden, die Daten wurden erfolgreich übernommen.

Lieber Besucher, herzlich willkommen bei: Republik Bergen. Falls dies Ihr erster Besuch auf dieser Seite ist, lesen Sie sich bitte die Hilfe durch. Dort wird Ihnen die Bedienung dieser Seite näher erläutert. Darüber hinaus sollten Sie sich registrieren, um alle Funktionen dieser Seite nutzen zu können. Benutzen Sie das Registrierungsformular, um sich zu registrieren oder informieren Sie sich ausführlich über den Registrierungsvorgang. Falls Sie sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt registriert haben, können Sie sich hier anmelden.

1

Dienstag, 16. Februar 2016, 02:19

Organisationserlass Staatsministerien 02/16 - OE-SM 2016


Aufgrund der Portfolioverordnung ordne ich mit sofortiger Wirkung an:

I. Es wird ein Staatsministerium für auswärtige Angelegenheiten und Verteidigung gebildet. Es umfasst

1. im Geschäftsbereich des Ersten Staatsrates die Portfolios
a) Auswärtige Beziehungen,
b) Bergen im Ausland,
c) internationale Zusammenarbeit,
d) Diplomatischer Dienst
sowie das Lagezentrum.

2. Im Geschäftsbereich des Staatsrates für Verteidigung die Portfolios
a) Verteidigung,
b) Soldaten,
c) Rüstung.

3. den Geschäftsbereich des Staatsrates für besondere Aufgaben.

II. Es wird ein Staatsministerium für innere Angelegenheiten gebildet. Es umfasst

1. Im Geschäftsbereich des Ersten Staatsrates die Portfolios
a) Innere Sicherheit,
b) Sicherheit und Ordnung,
sowie das Lagezentrum.

2. Im Zuständigkeitsbereich des Staatsrates für Justiz die Portfolios
a) Justiz,
b) Verfassung,
c) Recht.

3. Im Zuständigkeitsbereich des Staatsrates für dezentrale Verwaltung die Portfolios
a) Regionales,
c) Kommunales,
b) Meldewesen.

4. Im Zuständigkeitsbereich des Staatsrates für Integration die Portfolios
a) Ausländer,
b) Nationale Minderheiten.

III. Es wird ein Ministerium für Finanzen, Wirtschaft und Infrastruktur gebildet. Es umfasst

1. Im Zuständigkeitsbereich des Ersten Staatsrates die Portfolios
a) Haushalt,
b) Öffentliche Finanzen,

2. Im Zuständigkeitsbereich des Staatsrates für Infrastruktur die Portfolios
a) Verkehr,
b) Infrastruktur,
c) Energie,
d) Digitales.

3. Im Zuständigkeitsbereich des Staatsrates für Umwelt und Verbraucherschutz die Portfolios
a) Umwelt,
b) Verbraucherschutz,
c) Landwirtschaft,
d) Küstenangelegenheiten,
e) Forsten.

4. Im Zuständigkeitsbereich des Staatsrates für Wirtschaft die Portfolios
a) Wirtschaft,
b) Mittelstand,
c) Außenhandel,
d) Finanzmarkt.

IV. Es wird ein Staatsministerium für soziale Angelegenheiten gebildet. Es umfasst

1. im Zuständigkeitsbereich des Ersten Staatsrates die Portfolios
a) Arbeit,
b) Berufsbildung.

2. im Zuständigkeitsbereich des Staatsrates für Soziale Dienste die Portfolios
a) Soziales,
b) Gesundheit,
c) Gesellschaft.

3. Im Zuständigkeitsbereich des Staatsrates für Bildung die Portfolios
a) Schule,
b) Wissenschaft und Forschung,

4. Im Zuständigkeitsbereich des Staatsrates für Kultus die Portfolios
a) Kultur,
b) Sport.
c) Tourismus,
d) Medien.

V. Dem Geschäftsbereich des Staatskanzlers werden zugeordnet

1. Im Zuständigkeitsbereich des Ersten Staatsrates die Portfolios
a) Regierungsangelegenheiten,
b) Regierungskommunikation.

2. Im Zuständigkeitsbereich des Staatsrates für Verwaltung die Portfolios
a) Öffentlicher Dienst,
b) Zentrale Verwaltung.

2. Der Staatsrat für Sonderaufgaben.

Wird das Amt des Chefs des Staatskanzleramtes nicht durch einen Staatsminister bekleidet, so ist der Erste Staatsrat zugleich Chef des Staatskanzleramtes.

VI.
1. Es können bis zu 54 Staatssekretäre berufen werden.
2. Die Ersten Staatssekretäre werden auf die Obergrenze nach Absatz 1 nicht angerechnet, es sei denn, ihnen ist gleichzeitig ein Portfolio zugeordnet.


VII.
1. Werden Beauftragte der Staatsregierung bestellt, so werden diese einem Staatsrat beim Staatskanzler nachgeordnet.
2. Werden Beauftragte eines Staatsministers bestellt, so sind diese dem sächlich zuständigen Staatsrat nachgeordnet.

VIII.
1. Dieser Erlass tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft.
3. Die Überführung der bisherigen Struktur obliegt den Ministerien, sie wird durch den Staatsrat für Sonderaufgaben beim Staatskanzler koordiniert.
2. Der Erlass kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden.


Bekanntgemacht in der Freien Stadt Bergen, am fünfzehnten Februar zweitausendundsechzehn.
DER STAATSKANZLER


Änderung bekanntgemacht in der Freien Stadt Bergen, am dreizehnten März zweitausendsiebzehn
DER STAATSKANZLER