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Donnerstag, 7. Juni 2012, 20:32

Notengesetz - NoGe


Der Senat hat das folgende Gesetz beschlossen, welches hiermit verkündet wird:

Notengesetz - NoGe
§1. Zweck
[1] Dieses Gesetz regelt das Geldwesen in der Republik Bergen.


§ 2. Geldschöpfung

[1] Die Geldschöpfung in der Republik Bergen unterliegt ausschließlich dem Staat.
[2] Der Staat überträgt die Aufgabe der Geldschöpfung an die Bergische Notenbank.
[3] Für die Deckung des Geldwertes haftet der Staat.
[4] Eine Geldschöpfung neben dem Staat ist untersagt und strafbar.

§ 3. Bergische Mark
[1] Die Geldschöpfung erfolgt in Form der Bergischen Mark (nachfolgend BM genant).
[2] Die BM ist das einzige in der Republik gültige Zahlungsmittel.
[3] Eine BM ist unterteilt in 100 Cent.
[4] Die BM wird in fälschungssicheren Münzen und Scheinen produziert.
Die Münzen lauten auf 1 Cent, 5 Cent, 10 Cent, 20 Cent, 50 Cent, 1 BM und 2 BM, die Scheine auf 5 BM, 10 BM, 20 BM, 50 BM, 100 BM, 200 BM, 500 BM und 1000 BM.
[5] Die Notenbank entscheidet selbstständig über die Standards der Fälschungssicherheit.

§4. Bergische Notenbank

[1] Die Bergische Notenbank ist eine Einrichtung des Staates mit Sitz in
der Freien Stadt Bergen, sie errichtet Niederlassungen zudem in Omsk, Port Cartier und St. Nina.
Die Bergische Notenbank verwaltet die Währungsreserven des Staates, führt das Devisengeschäft durch, sorgt für einen reibungslosen
Zahlungsverkehr, wickelt den Zahlungsverkehr für staatliche Einrichtungen ab und versorgt die Volkswirtschaft mit Geldmitteln.
[2] Die Zentralbank wird von einem Präsidenten geleitet, der vom Staatspräsidenten berufen wird. Er wird von einem Vorstand, bestehend
aus 5 Personen, die ebenfalls vom Staatspräsidenten berufen werden, unterstützt. Der Senat legt dem Staatspräsidenten dazu eine bindende
Personalempfehlung vor.
[3] Die Notenbank schöpft die BM nach dem in diesem Gesetz festgesetzten Richtlinien.
[4] Die Notenbank legt eine maximale Geldmenge fest, die sie zu einem bestimmten Zins (Leitzins) verleiht.
[5] Die Geldmenge darf nicht über 3% zunehmen.
[6] Leitmotiv der Notenbank ist die Preisstabilität. Nebenziel ist die Stärkung der Wirtschaft.
[7] Die Zentralbank verfügt über folgende Instrumente zur Erfüllung ihrer Aufgaben:
a) Offenmarktgeschäfte
b) Ständige Fazilitäten
c) Devisenmarktinterventionen
Im Ausnahmefall kann die Notenbank Staatsanleihen aufkaufen, um ihre Leitmotive zu unterstützen.
[8] Alle Banken, die in Bergen tätig werden, müssen eine Mindestreserve bei der Zentralbank hinterlegen.
[9] Die Notenbank finanziert sich durch den Staatshaushalt und ihre Einnahmen aus ihren Instrumenten. Die Notenbank ist unabhängig und nur
dem Senat rechenschaftstpflichtig.


§5. Übergangs- und Schlussbestimmungen
[1] Das Gesetz tritt mit seiner Verkündigung in Kraft.



Freie Stadt Bergen, 07.06.12



Staatspräsident

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Lukas Landerberg« (19. Juni 2012, 20:45)