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Dienstag, 25. Dezember 2012, 17:41

Allgemeine Prozessordnung - APO

Allgemeine Prozessordnung (APO)


§ 1 – Zweck und Anwendung
(1) Das Gesetz hat den Zweck, den Ablauf von Prozessen vor Gericht zu regeln. Es findet bei allen Gerichten Anwendung, es sei denn, durch Gesetz ist etwas anderes bestimmt.


§ 2 – Instanzen
(1) Das Verfahren ist immer erstinstanzlich bei dem Gericht zu beginnen, das das Gesetz vorsieht, in zweiter Instanz entscheidet das übergeordnete Gericht.
(2) Beginnt das Verfahren vor dem BGH und ist eine Revision möglich, so entscheidet in zweiter Instanz ein Schöffengericht, bestehend aus einem Richter und zwei Schöffen, die je eine Stimme haben.

§ 3 – Verfahrensarten
(1) In einem Zivilverfahren klagen zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen gegeneinander. Gegenstand sind Vorschriften und Gesetze des Zivilrechts oder die Erfüllung von Verträgen. Besondere Zivilverfahren sind Familienprozesse, Schadensersatzklagen und Verfahren zur Erreichung einer gerichtlichen Verfügung. Verfahren, bei denen eine Behörde oder ein anderes staatliches Organ die Klage vertritt und die keine Strafverfahren sind, sind Zivilverfahren.
(2) In einem Verwaltungsverfahren klagt eine natürliche oder juristische Person auf die Aufhebung oder den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf die Vornahme oder Unterlassung einer Handlung durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Bei Normenkontrollklagen ist die beklagte Instanz immer der Senat, der durch seinen Präsidenten oder einem Beauftragten dessen zu vertreten ist.
(3) Klagen gegen den Verstoß gegen die Verfassung kann von jeder natürlichen und juristischen Person vor dem BGH eingelegt werden. Die beklagte Instanz ist immer die Republik Bergen, die durch den Staatspräsidenten, den Staatskanzler oder einer beauftragten Person vertreten wird.
(4) Organstreitverfahren sind Verfahren, in denen zwei Behörden oder Organe gegeneinander klagen oder ein Senator das Präsidium des Senates verklagt.
(5) Strafverfahren sind Verfahren, in denen eine strafbare Handlung verhandelt wird. In Strafverfahren können Opfer oder ihre Hinterbliebene als Nebenkläger zugelassen werden.
(6) Die Nebenklage und ihre Vertreter haben jederzeit das Recht, dem Verfahren beizuwohnen, sind zu den Prozessen zu laden und können Rechtsmittel gegen eine Entscheidung einlegen.
(7) Nebenklagen sind außerhalb des Strafverfahrens zulässig, wenn der Nebenkläger selbst ebenfalls geschädigt wurde. In Wettbewerbsverfahren kann die zuständige Behörde einen Vertreter entsenden.

§ 4 – Untersuchungshaft
(1) Eine Untersuchungshaft kann nur von einem Richter erlassen werden. Es muss zuvor ein Antrag durch die Staatsanwaltschaft, in dringenden Fällen durch die Polizei gestellt werden.
(2) Ein Beschuldigter kann nur in U-Haft genommen werden, wenn er einer Tat dringend verdächtig ist und
a) die Gefahr besteht, dass Zeugen beeinflusst oder Beweismittel unbrauchbar gemacht werden (Verdunkelungsgefahr);
b) oder die Gefahr besteht, dass weitere Straftaten begangen werden (Wiederholungsgefahr);
c) oder die Gefahr besteht, dass der Verdächtige flüchtet (Fluchtgefahr) oder er sich der Strafverfolgung entzieht.
(3) Zwischen der Untersuchungshaft und der Anklage dürfen nicht mehr als 21 Tage vergehen. Andernfalls ist der Beschuldigte aus der Haft zu entlassen und zu entschädigen. Die Frist kann verlängert werden.
(4) Nach frühestens 48 Stunden nach dem Erlass des richterlichen Haftbefehls, darf der Inhaftierte oder sein Verteidiger beim zuständigen Gericht einen Haftprüfungstermin beantragen. Ein erneuter Antrag ist erst nach siebentägiger Frist zulässig.
(5) Wird der Angeklagte in U-Haft genommen, seine Schuld aber nicht bewiesen, so ist er aus der Staatskasse für die Haftzeit angemessen zu entschädigen.
(6) Bei Gefahr im Verzug ist auch die Staatsanwaltschaft oder die Polizei befugt, unter Voraussetzung des Absatzes 2 eine vorläufige Festnahme anzuordnen. Diese muss innerhalb von 72 Stunden von einem Richter bestätigt werden.

§ 4a - Unterbringungshaft
Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit (§ 4 Absätze 2 und 3 des Strafgesetzbuches) begangen hat und dass seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet werden wird, so kann das Gericht durch Unterbringungshaftbefehl die einstweilige Unterbringung in einer dieser Anstalten anordnen, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert.

§4b - Hauptverhandlungshaft, Vorführungsbefehl
(1) Rechtfertigen gewichtige Gründe, insbesondere das Fernbleiben von einem terminierten Verhandlungstermin oder die Tatsache, dass die Person bereits häufiger unbekannt verzogen ist, die Annahme, dass ein Beschuldigter oder Zeuge in einem Verfahren zu einem Verhandlungstermin nicht erscheint und dadurch den Fortgang des Verfahrens stört, so kann das Gericht anordnen, dass er bis zu diesem Termin in Haft zu nehmen ist.
(2) Zum Zwecke der Vorführung bei Gericht kann Haftbefehl erlassen werden


§ 5 – Durchsuchungsbeschluss
(1) Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann ein Richter einen Durchsuchungsbefehl erlassen. Damit können die Beamten der Polizei die Wohnung oder die Geschäftsräume einer Person durchsuchen.
(2) Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.

§ 6 – Einstweilige Verfügung
(1) Einstweilige Verfügungen sind ein Instrument des Gerichts im Zivil-, Organstreit-, Verwaltungs-, Sozial- und Verfassungsverfahren.
(2) Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
(3) Das Gericht bestimmt nach freien Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind. die einstweilige Verfügung kann auch in einer Beschlagnahme sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten wird.
(4) Eine einstweilige Verfügung kann ohne mündliche Anhörung durch das für das Verfahren zuständige Gericht angeordnet werden.
(5) Der Antragsteller hat eine Sicherheit zu hinterlegen, für den Fall der ungerechtfertigten Verhängung ist er zu Schadensersatz verpflichtet. Satz 1 gilt nicht für Behörden.

§ 7 – Ladung
(1) Wenn bei dem Gericht eine Klage eingegangen ist, wird die Klage an den zuständigen Richter weitergeleitet. Der Richter lädt dann die Prozessbeteiligten und die Zeugen für einen Termin vor.
(2) Zwischen Ladung und Termin dürfen nicht weniger als 24 Stunden liegen. Eine Verhandlung, zu der nicht korrekt geladen wurde, kann nur mit Einverständnis der Betroffenen stattfinden.
(3) Zwischen Einreichung der Klage und der ersten Verhandlung sollen nicht mehr als zwei Wochen liegen.
(4) Das Gericht kann für unentschuldigtes Nichterscheinen ein Ordnungsgeld oder Vorführung androhen und anordnen.

§ 8 – Recht auf einen Anwalt
(1) Jede natürliche oder juristische Person hat bei einer Verhandlung das Recht auf einen Anwalt.
(2) Kann sich der Angeklagte keinen leisten, wird ihm ein Pflichtverteidiger zur Seite gestellt. Ein Nachweis des Sozialamts ist dem Gericht vorzulegen.
(3) Verfahrenshandlungen können nur von Rechtsanwälten vorgenommen werden. Diese Bestimmung gilt nicht für Verfahrenshandlungen vor Amtsgerichten.

§ 9 – Verhandlung in Abwesenheit
(1) In Abwesenheit einer Partei kann nicht verhandelt werden.
(2) Eine Partei gilt nicht als abwesend, wenn sie durch einen Anwalt vertreten wird und dieser anwesend ist. Der Richter kann aber die persönliche Anwesenheit anordnen.
(3) Ist eine Person trotz mehrfacher Fristsetzung durch den Richter immer noch abwesend, kann sie zwangsweise vorgeführt werden.
(4) Weigert sich eine klagende oder beklagte Person, innerhalb einer vom Richter gesetzten Frist die Klage oder Beklagtenseite zu bedienen, ist ein Versäumnisurteil zugunsten der Gegenpartei möglich.

§ 10 – Belehrung und Befragung
(1) Zu Beginn eines Prozesses werden die Parteien zu ihren persönlichen Daten befragt. Anzugeben sind Name, Geburtsdatum und -ort, Beruf und Familienstand. Die Vertreter von juristischen Personen geben stattdessen die Rechtsform der Institution und ihre eigene Stellung in dieser an.
(2) In Strafverfahren hat der Angeklagte außerdem sein ungefähres Monatseinkommen anzugeben.
(3) Zeugen sind vor ihrer Vernehmung zu ihren persönlichen Daten zu befragen. Anzugeben sind Name, Geburtsdatum und -ort sowie der Beruf und das persönliche Verhältnis zu den Angeklagten.
(4) Zeugen und Parteien sind vor ihrer Vernehmung bzw. zu Beginn des Prozesses zu belehren, dass sie die Wahrheit sagen müssen und eventuell vereidigt werden. Gegebenenfalls sind sie über ihre Zeugnisverweigerungsrechte aufzuklären.



§ 11a – Verfahrensablauf im Zivil- und Strafverfahren
(1) Verfahren sind grundsätzlich öffentlich, bei der Verhandlung über Minderjährige oder auf Anordnung des Gerichts ist die Öffentlichkeit auszuschließen.
(2) Nach der Feststellung der Anwesenheit, der Belehrung und Befragung der Parteien sind sie zum Gegenstand der Verhandlung zu vernehmen. Dabei beginnt die klagende Partei. Im Strafverfahren verliest der Staatsanwalt die Anklageschrift.
(3) Nach ihrer Vernehmung können die Parteien Anträge stellen. Die Zeugen werden vernommen und Beweismittel in Augenschein genommen. Dafür kann ein Lokaltermin angeordnet werden, wenn er zur Wahrheitsfindung nötig erscheint. Sachverständige können gehört werden.
(4) Das Gericht lädt Zeugen von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei. Die Anträge können begründet abgelehnt werden. Dagegen kann beim Justizministerium Einspruch eingelegt werden. Den Parteien ist eine Liste der Zeugen zuzustellen. Die Zeugen werden vom Gericht und den Parteien befragt.
(4a) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im Zivilverfahren nicht unverzüglich vorgebracht werden, können durch das Gericht zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.
(5) Nach dieser Beweisaufnahme halten die Parteien ihre Plädoyers und empfehlen, wie das Gericht entscheiden soll. Auch hier beginnt die klagende Partei. Sie kann auch nach dem Plädoyer der Verteidigung etwas erwidern. Dem oder der Beklagten ist das letzte Wort zu gewähren.
(6) Nach den Plädoyers zieht sich das Gericht zurück und berät über ein Urteil. Dieses wird dann im Namen des Volkes verkündet und mündlich und schriftlich begründet. Das Gericht informiert über die Rechtsmittel.
(7) Den Parteien steht es zu, innerhalb einer Woche Rechtsmittel gegen ein erstinstanzliches Urteil einzulegen. Dies ist bei einem Verfassungsverfahren nicht möglich. Wenn eine oder mehrere Parteien Rechtsmittel einlegen, finden die Vorschriften dazu Anwendung. Andernfalls ist das Urteil rechtskräftig.
(8) Ein Verfahren kann durch
a) ein Urteil,
b) eine Abweisung der Klage gegen oder ohne Auflagen,
c) einen Vergleich, dem das Gericht zustimmt,
d) eine Klagerücknahme
e) ein Versäumnisurteil
f) eine dauerhafte oder zeitlich begrenzte Anordnung, die es dem Beklagten verbietet, eine bestimmte Handlung auszuführen und Zuwiderhandlung mit Haft- oder Geldstrafe belegt oder die Erteilung anderer Weisungen oder Auflagen,
beendet werden.
(9) Die Kosten eines Verfahrens werden vom Gericht festgesetzt und zur Zahlung durch die unterlegene Partei verfügt. Im Ausnahmefall trägt die Staatskasse auch die Kosten anstatt des Verurteilten, sofern das Gericht dies als angemessen ansieht.

§ 11b – Verfahrensablauf im Verwaltungs- oder Verfassungsverfahren
(1) Die Bestimmungen dieses Paragrafen finden nur in soweit Anwendung, als das durch Verfassung oder Gesetze keine andere Verfahrensweise festgelegt ist
(2) Die Verfahren sind vorbehaltlich anderslautender Beschlüsse des Gerichts öffentlich.
(3) Das Verfahren beginnt mit der Feststellung der Anwesenheit und der relevanten Daten der Parteien.
(4) Danach hat die Klägerseite ihre Darstellung vorzutragen, die Beklagtenseite kann erwidern.
(5) Im Anschluss sind die von Kläger- und Beklagtenseite benannten Sachverständigen zu hören. Das Gericht kann die Anhörung weiterer Personen ansetzen oder die Befragung einer Person ablehnen.
(6) Das Gericht, Kläger- und Beklagtenseite haben das Recht Fragen an Sachverständige, Kläger oder Beklagten zu stellen.
(7) Nach Ende der Befragungen haben beide Seiten die Möglichkeit, Anträge zu stellen. Abschließend wird die Möglichkeit eines Plädoyers gegeben.
(8) § 11a, Absatz 6-9 finden sinngemäß Anwendung.

§ 12 – Andere Verfahrensweisen
(1) Disziplinarverfahren werden durch Verordnung des Staatspräsidenten geregelt.
(2) Das Gericht kann im Einzelfalle von Bestimmungen nach §§12a und b abweichen, sofern dies keiner Partei schadet und dem Prozessablauf zugute kommt.

§ 12a – Wiedereinsetzung, Wiederaufnahme und Aufhebung*
(1) Versäumte eine Prozesspartei aufgrund höherer Gewalt eine vom Gericht gesetzte Frist, so ist ihr auf Antrag eine angemessene Nachfrist zur Vornahme der Prozesshandlung zu gewähren. Alle bereits ergangenen Entscheidungen werden durch Wahrung der Nachfrist unbeachtlich.
(2) Werden nach Rechtskraft des Urteils neue Tatsachen bekannt, die den Ausgang des Verfahrens wesentlich verändert hätten, so ist das Verfahren wieder aufzunehmen. Über die Wiederaufnahme entscheidet das übergeordnete Gericht des Gerichts, von dem das rechtskräftige Urteil ausging, im Falle des BGH die damit beauftragen Richter des BGH. Mit der Wiederaufnahme des Verfahrens wird die Sache an das zuständige Gericht zurück verwiesen und das ergangene Urteil aufgehoben. Der Wiederaufnahme steht der Tod des Angeklagten oder die vollständige Verbüßung der Strafe nicht entgegen.
(3) Ist ein Urteil von Gesetz wegen unzulässig oder ungültig, so ist es unbeschadet des Eintritts der Rechtskraft durch das nächstinstanzliche Gericht aufzuheben. Eine Aufhebung hat die gleiche Wirkung wie das Nichtergehen dieses Urteils und ist rückwirkend gültig.

§ 13 – Eid
(1) Sofern der Richter es verlangt, können ein oder mehrere Verfahrensbeteiligte/r vereidigt werden.
(2) Der Eid lautet: "Ich schwöre, dass ich die ganze Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen oder hinzugefügt habe." Er kann mit religiöser Ergänzung geleistet werden.
(3) Nicht vereidigt werden dürfen die Parteien, Verwandte der Parteien oder Minderjährige.

§ 14 - Aussageverweigerung
(1) Die beklagte Partei kann die Aussage verweigern.
(2) Außerdem können Verwandte 1.-, 2.-, und 3. Grades der Parteien die Aussage verweigern.
(3) Keine Partei und kein Zeuge muss aussagen, wenn sie oder er sich dadurch selbst einer Straftat belasten würde. Weitere Regelungen aus Verfassung und Gesetzen finden Anwendung.
(4) Wenn die Zeugen oder Parteien aussagen, sind sie verpflichtet, die Wahrheit zu sagen.
(5) Bei der Weigerung zur Aussage, kann der betroffene Zeuge in Beugehaft genommen werden, sofern sie kein Aussageverweigerungsrecht besitzen.

§ 15 – Befangenheit
(1) Eine Partei kann beantragen, einen Richter wegen Befangenheit zu ersetzen. Über den Antrag entscheidet die übergeordnete Instanz, im Falle des BGH das Justizministerium.
(2) Das Verfahren wird ausgesetzt, bis über den Antrag entschieden worden ist.
(3) Ist kein Richter der Instanz unbefangen, so wird ein Ersatz bestimmt.
(4) Richter können ihre Mitarbeit an einem Prozess selbst wegen Befangenheit ablehnen.

§ 16 – Sanktionsmaßnahmen
(1) Der Richter kann ein Ordnungsgeld festsetzen, wenn Personen eine Verhandlung stören oder einer Anweisung des Gerichts nicht Folge leisten. Ersatzweise kann eine Haftstrafe von bis zu zwei Tagen verhängt werden.
(2) Weigert sich eine Prozesspartei den Weisungen des vorsitzenden Richters nachzukommen, kann er eine Beugehaft verhängen.
(3) Die Beugehaft dauert solange an, bis die betreffende Prozesspartei der Weisung des vorsitzenden Richters nachkommt.
(4) Die Beugehaft wird nicht auf eine mögliche noch zu verbüßende Haftstrafe angerechnet.

§ 17 – Inkrafttreten
(1) Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.

Freie Stadt Bergen, 25.12.12

(Lacroix)

Staatspräsiden



Hinweise:

Verabschiedet am 21. Januar 1987
Zuletzt geändert am 03. Oktober 2014
* Rückwirkend anwendbar.

Dieser Beitrag wurde bereits 5 mal editiert, zuletzt von »Lukas Landerberg« (3. Oktober 2014, 23:44) aus folgendem Grund: SchiedsGO entfernt