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Mittwoch, 25. Juli 2012, 21:45

Staatsrechnungshofgesetz - SReHofG


Inkraftgetreten
am 07.09.95

Zuletzt geändert
durch das Erstes Gesetz zur Bereinigung und Neufassung gesetzlicher Bestimmungen vom 26.12.15.



§ 1 – Allgemeines
(1) Der Staatsrechnungshof ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in der Freien Stadt Bergen. Er ist ein unabhängiger Bestandteil der Staatsverwaltung und ist nur dem Gesetz und seinem Auftrag verpflichtet. Er regelt seine inneren Angelegenheiten eigenverantwortlich.
(2) Der Staatsrechnungshof kann Außenstellen errichten.


§ 2 – Mitarbeiter

(1) Der Staatsrechnungshof wird geleitet durch einen Präsidenten, der vom Senat mit absoluter Mehrheit in geheimer Abstimmung gewählt und vom Staatspräsidenten ernannt wird. Der Präsident darf gegen seinen Willen vor Eintritt in den Ruhestand nur unter Belassung der vollen Bezüge vom Senat mit 3/5-Mehrheit von seinem Amt entbunden werden.
(2) Die weiteren Prüfer des Staatsrechnungshofes sind Beamte, Hochschullehrer oder Richter, die der richterlichen Unabhängigkeit unterliegen. Der Präsident beruft und entlässt sie aus dem Staatsrechnungshof nach Anhörung eines Rates, der aus Prüfern des Rechnungshofes gebildet wird. Die sonstigen Mitarbeiter des Staatsrechnungshofs können Beamte oder Angestellte sein, die durch den Präsidenten ernannt werden.
(3) Die Mitarbeiter des Staatsrechnungshofes arbeiten nach einem vom Präsidenten festgesetzten Geschäftsverteilungsplan. Es werden Prüfgruppen für Sachgebiete gebildet.


§ 3 – Aufgaben

(1) Der Staatsrechnungshof prüft die Einnahmen und Ausgaben des Staates auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gesetz sowie ihre Sinnhaftigkeit und Verhältnismäßigkeit.
(2) Er prüft ferner Verwaltungsstrukturen und -vorschriften des Staates, den Personalstand, Materialbeschaffung, Arbeitsabläufe, die Umsetzung von Projekten, die durch den Staat ganz oder wesentlich finanziert werden, die und andere Maßnahmen und Vorgänge auf ihre Optimierungsfähigkeit und erstellt diesbezügliche Empfehlungen. Der Staatsrechnungshof prüft auch die Finanzen der Parteien und der im Eigentum des Staates stehenden Unternehmen und Körperschaften.
(3) Er wirkt mit den für die Kommunalaufsicht zuständigen Stellen bei der Überprüfung der Kommunen und Regionen zusammen, soweit nicht seine alleinige Zuständigkeit begründet ist.
(4) Er stellt Sachverständige für das öffentliche Finanzwesen zu Befragungen und Anhörungen und legt Gutachten über mit öffentlichen Finanzen verbundene Angelegenheiten für Gremien des Senats und der Justizbehörden vor, wenn diese angefordert werden.
(5) Über seine Arbeit gibt der Staatsrechnungshof regelmäßig dem Senat einen Bericht zur Kenntnis, der auch veröffentlicht wird. Er kann auch außerordentliche Sonderberichte erstellen.
(6) Durch Gesetz oder Verordnung können ihm weitere Aufgaben übertragen werden, seine Arbeit darf dadurch aber nicht beschränkt werden.

§ 4 – Prüfungen
(1) Im Rahmen seiner Prüfungsarbeit, deren Ablauf durch den Staatsrechnungshof festgelegt wird, besitzen der Staatsrechnungshof und seine Bediensteten Weisungsrecht über die Behörden und Institutionen, sofern dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben nötig ist.
(2) Der Staatsrechnungshof und seine Mitarbeiter können im Rahmen ihrer Arbeit auch Einblick in Verschlussachen jeder Art verlangen, sofern dies für ihre Arbeit notwendig ist. Die Vertraulichkeit ist dabei zu wahren.
(3) Alle Behörden, Gerichte und Institutionen leisten dem Staatsrechnungshof Amtshilfe.

§ 5 – Inkrafttreten
(1) Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Lukas Landerberg« (31. Januar 2015, 13:51)