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Montag, 20. August 2012, 15:24

Staatsbürgerschaftsgesetz - StBüG


Inkraftgetreten
am 09.09.99

Zuletzt geändert
durch das Erstes Gesetz zur Bereinigung und Neufassung gesetzlicher Bestimmungen vom 26.12.15.




Abschnitt 1 – Allgemeines; Arten der Staatsbürgerschaft

§ 1 – Allgemeines
(1) Staatsbürger der Republik Bergen ist, wer die Bedingungen des Artikels 42, Absatz 4 der Verfassung erfüllt.
(2) Bergener im Sinne dieses Gesetzes ist nur, wer die bergische Staatsbürgerschaft besitzt.
(3) Mit der Durchsetzung dieses Gesetzes wird das Einwohnermeldeamt beauftragt. Die zuständige obere Staatsbehörde führt ein Register aller Staatsbürgerschaften und diesbezüglicher Entscheidungen.
(4) Das Führen weiterer Staatsbürgerschaften ist kein Hindernis zum Erwerb der bergischen Staatsbürgerschaft.

§ 2 – Staatsbürger durch Geburt und Elternschaft
(1) Wer nach den Regularien des Artikels 42, Absatz 4, Alternative b) VdRB bergischer Staatsbürger wird, der ist bergischer Staatsbürger durch Geburt.
(2) Staatsbürger durch Geburt und Elternschaft ist, wer die Vorraussetzungen des Artikels 42, Absatz 4, Alternative c) erfüllt. Dies gilt auch für nach den Gesetzen der Republik Bergen angenommene Kinder oder Kinder, deren Auslandsadoption für rechtmäßig erklärt wurde.

§ 3 – Staatsbürgerschaft durch Duldung
(1) Im Sinne des Schutzes der Interessen der Betroffenen wird bergischer Staatsbürger, auf wen Artikel 42, Absatz 4, Alternative d) zutrifft.


Abschnitt II – Erwerb der Staatsbürgerschaft auf Antrag

§ 4 – Staatsbürgerschaft auf Antrag
(1) Auf wen nicht die Bedingungen des Artikels 42, Absatz 4, Alternativen b)-d) zutreffen, der kann die bergische Staatsbürgerschaft auf Antrag erwerben. Der Antrag ist beim Einwohnermeldeamt zu stellen.

§ 5 - Vorraussetzungen
(1) Einen Antrag nach § 4 kann nur stellen, wer
a) einen dauerhaften Wohnsitz im Inland besitzt,
b) einen Nachweis erbringt, dass er die bergische Sprache in einer für den Rechtsverkehr ausreichenden Art und Weise beherrscht,
c) einer geregelten Arbeit nachgeht oder eine Bildungseinrichtung besucht und
d) einen Nachweis erbringt, dass er ein berechtigtes Interesse besitzt, die bergische Staatsbürgerschaft zu erwerben und beabsichtigt, nicht nur für einen kurzen Zeitraum in Bergen zu leben.
(2) Die Vorraussetzungen finden keine Anwendung, wenn
a) der Betroffene Vater eines bergischen Staatsbürgers wird oder
b) eine Ehe oder Lebenspartnerschaft eingeht. Die Ehe muss nach bergischem Recht gültig sein und anerkannt werden.
In diesem Fall kann der Antragsteller jedoch verpflichtet werden, die Vorraussetzungen nachträglich zu erfüllen.


§ 6 – Verfahren der Einbürgerung
(1) Wer die Einbürgerung beantragt, muss der zuständigen Stelle alle dafür erforderlichen Dokumente aushändigen und alle Daten mitteilen.
(2) Nach Prüfung der Vorraussetzungen stellt die zuständige Stelle eine Einbürgerungsurkunde und ein Ausweisdokument nach dem Meldegesetz aus.
(3) Das selbe Verfahren findet Anwendung, wenn die bergische Staatsbürgerschaft nicht durch die Geburtsurkunde anerkannt wurde.

Abschnitt III – Entlassung und Nichtigkeit

§ 7 - Entlassung
(1) Auf Antrag kann ein bergischer Staatsbürger aus der Staatsbürgerschaft entlassen werden, sofern er mindestens eine weitere Staatsbürgerschaft besitzt.
(2) Minderjährige können nicht aus der Staatsbürgerschaft entlassen werden, selbes gilt für unter Vormundschaft gestellte.

§ 8 – Nichtigkeit
(1) Wer wissentlich falsche Angaben macht, um die bergische Staatsbürgerschaft nach § 4 zu erlangen, wird nicht bergischer Staatsbürger, jede Beurkundung auf Grundlage der gemachten falschen Angaben ist nichtig. Die Nichtigkeit ist festzustellen, wenn der Betrug festgestellt wird. Auf Grundlage der bergischen Staatsbürgerschaft ergangene Entscheidungen zu Gunsten des Betroffenen werden nach Möglichkeit ebenfalls nichtig.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Einbürgerung zu erschleichen.

Abschnitt III – Schlussbestimmungen

§ 9 – Inkrafttreten
(1) Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft.