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Montag, 29. Oktober 2012, 22:53

Senatsbeobachtergesetz - GEBeSe

in der Form der Verkündigung vom 28.10.12
zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.11.13
Gesetz zur Einführung von Beobachtern im Senat - GEBeSe

§ 1 - Zweck
Das Gesetz regelt die Einführung von Beobachtern im Senat.

§ 2 - Status
(1) Beobachter können Gesetzesvorschläge in den Senat einbringen. Bevor ein solcher zur Aussprache oder Abstimmung kommt, benötigt er die Zustimmung von einer Fraktion oder mindestens 10 Abgeordneten oder die Zulassung durch den Senatspräsidenten nach freiem Ermessen. Zudem können Beobachter eine kleine Anfrage an die Regierung stellen. Ein Stimmrecht besitzen Beobachter nicht. Sie können an Ausschüssen beobachtend teilnehmen. Im Plenum hat jeder Beobachter das Recht, sich einmal zu äußern, wobei Antworten auf Fragen nicht mitgezählt werden. Der Sitzungsvorstand kann nach freiem Ermessen weitere Äußerungen auf Antrag gestatten.
(2) Die Finanzierung der Beobachter wird vom Senat sichergestellt, die Privilegien stehen ihnen nicht zu.
(3) Der Senat kann jederzeit mit einer Mehrheit von 135 Stimmen einem Beobachter sein Mandat entziehen.

§ 3 - Bestimmung
(1) Jede Partei kann die Zuteilung von Beobachtersitzen beim Präsidium beantragen. Diese prüft den Antrag und entscheidet über die Zulassung. Die Zulassung ist zu versagen, wenn gegen die Partei ein Verbotsverfahren anhängig ist. Die Partei muss im Antrag nachweisen, dass sie die Parteieigenschaften entsprechend PartG erfüllt.
(2) Einen Antrag nach Absatz 1 kann nur der Vorstand einer Partei stellen, die an der letzten Senatswahl nicht teilgenommen hat.
(3) Das Senatspräsidium stellt direkt nach Zulassung einer Partei als Beobachter im Senat fest, wie viele Beobachtersitze die Partei erhält. Die Anzahl an Beobachtersitzen muss sich dabei an den Mitgliederzahlen orientieren und muss mindestens eins und höchstens fünf pro Partei betragen. Die Partei teilt dem Senatspräsidium binnen drei Stunden nach Zulassung mit, welche Beobachter entsandt werden.

§ 4 - Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft.

Freie Stadt Bergen, 28.10.12

(Lacroix)

Staatspräsident

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Lukas Landerberg« (3. November 2013, 18:55)