Gesetz über Befragungen des Senats
§ 1 – Zweck und Anwendung
(1) Dieses Gesetz regelt Befragungen des Senates.
(2) Es kann nur auf Personen angewandt werden, die dem Senat nicht aufgrund einer Verfassungs- oder Gesetzespflicht rechenschafts- oder auskunftspflichtig sind.
§ 2 – Zitierungsrecht
(1) Wer
- im Auftrag einer Behörde oder öffentlichen Einrichtung gearbeitet hat,
- öffentliche Fördermittel erhält oder erhalten hat,
- mit öffentlichen Mitteln gearbeitet hat,
- Mitarbeiter im öffentlichen Dienst ist,
- mit einer Untersuchung des Senates in Verbindung steht,
kann vom Senat jederzeit dazu aufgefordert werden, sich einer Befragung zu unterziehen oder eine Stellungnahme abzugeben.
Die Befolgung ist verpflichtend.
§ 3 – Bitte um Stellungnahme
(1) Wer nachweislich zur Arbeit des Senates beitragen kann, kann vom Senat um die Abgabe einer Stellungnahme oder Teilnahme an einer Befragung gebeten werden.
§ 4 – Ladung
(1) Wer nach 2 oder 3 gemäß der Bestimmungen der Geschäftsordnung des Senates oder, sofern nichts anderes bestimmt ist, auf Verlangen einer Fraktion oder 10 Abgeordneter, durch den Senat geladen wurde, ist durch das Präsidium davon in Kenntnis zu setzen.
§ 5 – Nichtbefolgung
(1) Wer sich einer verpflichtenden Ladung (§ 2) entzieht, kann vom Senat mit einem Ordnungsgeld belegt werden, dessen Höhe 5.000 BM nicht überschreiten darf.
(2) Wer nach wiederholter Aufforderung durch das Präsidium nicht erscheint, kann auf Antrag des einer Fraktion oder 10 Abgeordneter durch den BGH gemäß § 25, Absatz 4 des Justizgesetzes vor dem Senat vorgeführt werden.
§ 6 – Vereidigung und Rechtsfolgen von Aussagen
(1) Ein Geladener ist vor Beginn der Befragung durch den Präsidenten des Senates mit der in § 30 Justizgesetz vorgesehenen Eidesformel zu vereidigen.
(2) Der Präsident bzw. ein fragender Senator steht während der Befragung einem Richter gleich.
(3) § 69 StGB findet Anwendung, der BGH ist alleinzuständig.
§ 7 – Aussageverweigerung
(1) Niemand muss sich vor dem Senat selbst einer Straftat belasten.
(2) Niemand muss einen Verwandten vor dem Senat einer Straftat belasten.
(3) Im Wege der Aussageverweigerung nach Absatz 1 und 2 darf der Befragte nicht lügen.
(4) § 31, Absatz 5 Justizgesetz findet Anwendung, der BGH ist alleinzuständig.
§ 8 – Neutralisierung von Aussagen
(1) Mit einer Mehrheit von 60 von Hundert der Senatoren kann der Senat Aussagen, die vor dem Senat gemacht wurden und nicht die Artikel I, III oder X StGB betreffen, neutralisieren. Damit werden Rechtsfolgen nach dem StGB durch die Aussage vor dem Senat ausgeschlossen, nicht jedoch generell.
§ 9 – Entschädigung
(1) Wer vor dem Senat aussagt oder aussagen muss, hat einen Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung. Diese wird vom Senatspräsidenten festgesetzt.
§ 10 – Gleichstellung
(1) Dem Senat steht ein Ausschuss des Senates gleich, dem Präsidenten des Senats ein Ausschussvorsitzender.
§ 11 – Inkrafttreten
(1) Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft.
Freie Stadt Bergen, 09.11.12
(Lacroix)
Staatspräsident