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Dienstag, 25. Dezember 2012, 00:29

Amnestiegesetz 2012 - AmG12


Gesetz über die Gewährung von Straffreiheit im Dezember 2012 - Amnestiegesetz Dezember 2012

Präambel
Aus Anlass des Anstehenden Weihnachtsfestes als Fest der Freude, der Besinnung und der Vergebung beschließt der Senat des folgende:

§ 1 - Amnestie
Wer derzeit eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Jahren verbüßt und sich durch gute Führung ausgezeichnet hat, wird mit Wirkung zum 22.12.12, aber frühestens mit Inkrafttreten dieses Gesetzes aus der Haft entlassen.

§ 2 - Ausschluss
(1) Nicht aus der Haft zu entlassen ist, wer nicht mindestens ein Drittel seiner Haftstrafe abgesessen hat, sofern dieser Zeitraum um mehr als drei Wochen unterschritten wird, oder gegen wen Ermittlungen wegen einer Straftat anhängig sind, oder wer für die Allgemeinheit gefährlich ist.
(2) Die Leiter der Justizvollzugsanstalten werden ermächtigt, Strafgefangenen nach Absatz 1 Hafturlaub bei guter Führung zu gewähren, sofern dies im Sinne des Schutzes der Allgemeinheit oder der Person oder aus sonstigen zwingenden Gründen unvertretbar ist. Der Hafturlaub soll dauern vom 22.12.12 bis zum 02.01.12 und auf die Freiheitsstrafe voll angerechnet werden.
(3) Wer das 60. Lebensjahr vollendet hat oder Vater oder Mutter eines Kindes ist, soll abweichend von Absatz 1 trotzdem aus der Haft entlassen werden, sofern dies im Sinne des Schutzes der Allgemeinheit oder der Person oder aus sonstigen zwingenden Gründen unvertretbar ist

§ 3 - Einschränkung
Der Straferlass nach bezieht sich nur auf die Freiheitsstrafe, nicht auf Auflagen, Nebenstrafen oder sonstige Nebenfolgen der Tat.

§ 4 - Anstehende Freiheitsstrafen
Dieses Gesetz wird auch auf Freiheitsstrafen angewendet, die noch nicht in Vollzug getreten sind.

§ 5 - Geldstrafen
Ebenso erlassen werden Geldstrafen und Ordnungsgelder von nicht mehr als 50 BM.

§ 6 - Mitteilung
Von dem Straferlass ist das zuständige Gericht in Kenntnis zu setzen.

§ 7 - Verfahrensbeendigung
Bereits laufende Prozesse oder staatsanwaltschaftliche Ermittlungen, deren zu erwartende Gesamtfreiheitsstrafe sechs Monate nicht übersteigt, werden eingestellt. Eine Wiederaufnahme ist möglich, wenn sich neue wesentliche Sachverhalte ergeben.

§ 8 - Schlussbestimmung
Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft

Freie Stadt Bergen, den 24.12.12



Staatspräsident