Sie sind nicht angemeldet.

Bergen wird im Rahmen eines Forenverbundes mit dem Kaiserreich Dreibürgen (aber als weiterhin selbstständiges Projekt) fortgesetzt. Wir sind jetzt hier zu finden. Ihr könnt euch ganz normal mit eurem gewohnten Passwort dort anmelden, die Daten wurden erfolgreich übernommen.

Lieber Besucher, herzlich willkommen bei: Republik Bergen. Falls dies Ihr erster Besuch auf dieser Seite ist, lesen Sie sich bitte die Hilfe durch. Dort wird Ihnen die Bedienung dieser Seite näher erläutert. Darüber hinaus sollten Sie sich registrieren, um alle Funktionen dieser Seite nutzen zu können. Benutzen Sie das Registrierungsformular, um sich zu registrieren oder informieren Sie sich ausführlich über den Registrierungsvorgang. Falls Sie sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt registriert haben, können Sie sich hier anmelden.

1

Dienstag, 25. Dezember 2012, 17:40

Schiedsgerichtsordnung – SchiedsGO

Gesetz über das schiedsgerichtliche Verfahren – Schiedsgerichtsordnung (SchiedsGO)

§ 1 - Zweck
(1) Dieses Gesetz regelt die Grundlagen der Schiedsgerichtsbarkeit in der Republik Bergen.

§ 2 – Vereinbarung
(1) Die Klärung einer Streitigkeit durch die Schiedsgerichtsbarkeit im Sinne dieses Gesetzes bedarf der vorherigen, schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien.
(2) Eine Vereinbarung, die Angelegenheiten, die nicht vermögensrechtlichen Ursprungs sind, der Schiedsgerichtsbarkeit unterwirft ist nur insoweit wirksam, als dass ein Vergleich zwischen den Parteien möglich ist.
(3) Absatz 2 schließt nicht aus, dass Vereine oder Verbände Schiedsgerichte errichten oder beauftragen, mit der Aufgabe, Entscheidungen über die Mitgliedschaft oder die Ausübung von Rechten innerhalb der Organisationen zu treffen. Sportverbände und Sportvereine können ferner Schiedsgerichte errichten mit der Aufgabe, über eine Sanktion oder Sperre einer Mitgliedsorganisation oder eines Sportlers zu treffen.

§ 3 – Gerichtszuständigkeit
(1) Wird eine Schiedsvereinbarung getroffen, die wirksam zustande gekommen ist, so wird die Angelegenheit bis zur Beendigung des Verfahrens der staatlichen Gerichtsbarkeit entzogen, es sei denn, eine Partei kann nachweisen, dass ihr ein unzumutbarer Nachteil daraus entstehen würde.
(2) Absatz 1 schließt nicht aus, dass ein Gericht eine einstweilige Maßnahme in Bezug auf den Streitgegenstand des Schiedsverfahrens erlässt.

§ 4 – Bildung des Schiedsgerichts
(1) Die Parteien vereinbaren in der Schiedsvereinbarung nach § 2 die Zusammensetzung und Berufung des Schiedsgerichts. Die Vereinbarung kann auch bestimmen, dass ein Verein oder eine Organisation die Schiedsgerichtsbarkeit übernimmt, deren Satzungszweck ebendieses ist.
(2) Liegt keine Vereinbarung vor, so soll die Anzahl der Schiedsrichter eins zuzüglich der Anzahl der Parteien übereinstimmen, dabei soll je ein Schiedsrichter durch die Parteien berufen werden. Die bestellten Schiedsrichter bestellen den fehlenden Schiedsrichter als Vorsitzenden.
(3) Wird eine Partei bei der Bestellung der Schiedsrichter benachteiligt, so steht es ihr frei, bei Gericht die Bestimmung unabhängiger Schiedsrichter zu erwirken. Zuständig ist das Amtsgericht.
(4) Ein Schiedsrichter hat alle Umstände offen zu legen, die seine Unparteilichkeit und Unabhängigkeit in Zweifel ziehen könnten. Eine Partei kann einen Schiedsrichter ablehnen, wenn begründete Zweifel an seiner Befähigung oder Unabhängigkeit vorliegen. Das Verfahren soll die Vereinbarung regeln. Fehlt dies, so soll eine Ablehnung innerhalb von 14 Tagen schriftlich der berufenden Partei mitgeteilt werden, diese soll dann schnellstmöglich einen Ersatz berufen. Wird auch dieser abgelehnt, so soll Absatz 3 Anwendung finden.
(5) Ist ein Schiedsrichter außer Stande, sein Amt auszuüben, so ruht sein Amt, die berufende Partei hat einen Ersatz zu bestimmen. Ist ein Schiedsrichter dauerhaft außer Stande sein Amt auszuüben, so endet sein Amt, es ist ein Nachfolger zu bestimmen. Eine nicht volljährige Person ist außer Stande, ein solches Amt auszuüben, es sei denn, es handelt sich um Angelegenheiten einer Jugendgruppe und mindestens ein Schiedsrichter ist volljährig. Außerstande sind ebenfalls Personen, die vom Gericht als nicht voll geschäftsfähig eingestuft wurden oder denen durch Gerichtsurteil die Fähigkeit, ein öffentliches Amte zu bekleiden, aberkannt wurde.

§ 5 – Zuständigkeit
(1) Das Schiedsgericht entscheidet selbst auf Grundlage der Vereinbarung über seine Zuständigkeit. Die Rüge einer Nichtzuständigkeit ist vor dem Schiedsgericht zu erheben, gleiches gilt für die Rüge einer Kompetenzüberschreitung. Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts ist Beschwerde vor dem Amtsgericht möglich.
§ 6 – Einstweiliger Rechtsschutz
(1) Wenn nichts anderes vereinbart ist, kann das Schiedsgericht vorläufige oder sichernde Maßnahmen anordnen, die es in Bezug auf den Streitgegenstand für erforderlich hält. Ist diese unbegründet, so hat der Antragsteller Schadensersatz zu leisten.

§ 7 – Verfahrensvorschriften
(1) Wurde kein Ort bestimmt, so bestimmt das Schiedsgericht diesen.
(2) Den Verfahrensbeginn legt das Schiedsgericht fest.
(3) Verfahrenssprache ist Bergisch, es sei denn, die Parteien haben etwas anderes bestimmt.
(4) Sind keine Fristen vereinbart, so bestimmt sie das Schiedsgericht.
(5) Alle Parteien sind gleich zu behandeln. Jede Partei hat Anspruch auf Gehör. Rechtsanwälte und Bevollmächtigte sind zugelassen.
(6) Ein Verfahren kann auch schriftlich geführt werden.
(7) Der Kläger hat zu Beginn seine Klage vorzulegen, dem Beklagten ist die Erwiderung gestattet.
(8) Alle Parteien sind verpflichtet, an der Beweisaufnahme mitzuwirken, das Schiedsgericht kann bei Gericht die Anordnung von Maßnahmen beantragen, zu denen es selbst nicht befugt ist. Das Gericht entscheidet auf Grundlage der Gesetze.
(9) Das Schiedsgericht kann Sachverständige bestellen und Zeugen hören.
(10) Das Schiedsgericht entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen, sofern nichts anderes bestimmt ist, und nach dem Recht, dass die Parteien als anwendbar bezeichnet haben. Liegt keine solche Bestimmung vor, so ist nach bergischem Recht, ersatzweise nach Billigkeit zu entscheiden.
(11) Das Verfahren endet mit Urteil oder Versäumnisurteil. Das Urteil kann auch einen Vergleich beinhalten. Der Schiedsspruch ist schriftlich abzufassen und hat unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils. Rechtsmittel ist in der Vereinbarung oder durch Satzung der Schiedsorganisation zu bestimmen.

§ 8 – Ausländische Schiedssprüche; Ungültigkeit; Vollstreckung
(1) Ausländische Schiedssprüche sind nur gültig, wenn die Parteien das vereinbart haben.
(2) Verletzt ein Schiedsspruch bergisches Recht, so ist er ungültig. Die Ungültigkeit wird durch das Amtsgericht festgestellt, sobald eine Partei dies beantragt.
(3) Verweigert eine Partei die Vollstreckung des Schiedsspruchs, so ist das Amtsgericht anzurufen.

§ 9 – Außervertragliche Schiedsgerichte
(1) Schiedsgerichte können auch durch Gesetz, Verordnung, Testament oder Gerichtsbeschluss einberufen werden, um über bestimmte Angelegenheiten rechtswirksam zu entscheiden.
(2) Es gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.

§ 10 – Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft.

Freie Stadt Bergen, 25.12.12

(Lacroix)

Staatspräsident

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Atropos Soror Nocti-Lunae« (25. Dezember 2012, 17:40)