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Völkerrechtliche Abkommen | Adelsrepublik Anturien

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Montag, 2. Juli 2012, 14:41

Adelsrepublik Anturien

Die Republik Bergen hat durch den Staatspräsidenten Kraft Beschluss des Senates den folgenden Vertrag am 02.07.12 ratifiziert:


Vertrag über die Grundlagen der Beziehungen der Adelsrepublik Anturien und der Republik Bergen



Die Vertragsparteien, die Adelsrepublik Anturien und die Republik Bergen schließen, gewillt, zukünftig gute Beziehungen zu unterhalten und einen Beitrag zu Frieden und Kooperation auf der Welt zu leisten, folgenden Vertrag:

Artikel 1 - Anerkennung

(1) Die Adelsrepublik Anturien und die Republik Bergen erkennen einander als souveräne Staaten an.
(2) Die Vertragsparteien erkennen die jeweiligen Grenzen und Hoheitsgewässer zu Vertragsschluss und bis auf Widerruf jede Veränderung dieser als unverletzlich an.

Artikel 2 – Frieden
(1) Die Vertragsparteien erklären, jede kriegerische Handlung oder Drohung gegeneinander zu unterlassen und den gegenseitigen Frieden zu wahren. Bei unlösbaren Konflikten wird eine Schlichtung vereinbart.
(2) Die Vertragsparteien verzichten untereinander auf Geheimdienstaktivitäten, die dem Vertragspartner schaden.
(3) Die Vertragsparteien werden, anerkennend, dass Frieden die wichtigste Bedingung für eine gerechte Welt ist, ihre gemeinsamen Möglichkeiten nutzen, um diesen zu erhalten.

Artikel 3 – Einmischung
(1) Die Partner pflegen den Dialog und Meinungsaustausch zu politischen Fragen. Auf die Einmischung in innerstaatliche Angelegenheiten wird, soweit diese nicht den jeweiligen Vertragspartner betreffen oder dies der ausdrückliche Wunsch des anderen Vertragspartners ist, abgesehen.

Artikel 4 – Diplomatische Kontakte

(1) Die Vertragspartner ermöglichen einander, Botschaften und andere diplomatische Vertretungen im anderen Staat zu errichten. Die Vertragspartner stellen sich dafür angemessene Einrichtungen zur Verfügung, die Immunität genießen.
(2) Die Vertragspartner gewähren allen diplomatischen Gesandten des anderen sämtliche Privilegien, insbesondere die volle diplomatische Immunität, sofern sie durch den Empfängerstaat akkreditiert wurden.
(3) Die Vertragspartner werden die Beziehungen zueinander mindestens als „neutral“ oder sinnesverwandt klassifizieren.

Artikel 5 – Unterstützung und Kooperation

(1) Die Vertragsparteien sichern sich zu, einander im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen, sofern das durch einen Vertragspartner gewünscht wird.
(2) Die Vertragspartner beabsichtigen, in Zukunft in vielfältiger Weise in allen Bereichen der Politik, Gesellschaft und Wirtschaft zusammenzuarbeiten und erklären, dazu weitere Verträge schließen zu wollen.
(3) Die Vertragspartner vereinbaren ferner, dass sie auch in internationalen Angelegenheiten einen Austausch pflegen und zusammenarbeiten wollen, besonders was die Angelegenheiten internationaler Organisationen betrifft.

Artikel 6 – Einreise, Aufenthalt, Auslieferung

(1) Die Vertragspartner vereinbaren, den Staatsbürgern eine möglichst einfache Einreise in ihr Staatsgebiet zu ermöglichen.
(2) Die Vertragspartner erklären, über die Frage des Aufenthalts und der Betätigung der Staatsbürger des anderen Vertragspartners Vereinbarungen treffen zu wollen.
(3) Es wird vereinbart, dass die Vertragspartner Staatsbürger des anderen, die sich auf ihrem Staatsgebiet aufhalten, ausliefern, sofern sie dazu in der Lage sind und das mit den nationalen Gesetzen vereinbar ist.

Artikel 7 – Sicherheitszusammenarbeit
(1) Die Vertragspartner erklären, auch auf dem Gebiet der Polizei, Justiz, Geheimdienste und des Militärs einen Austausch und die Zusammenarbeit anstreben zu wollen.

Artikel 8 – Bildung, Anerkennung von Abschlüssen
(1) Die Vertragspartner erklären übereinstimmend, dass Bildung ein wichtiges Gut ist, und kommen zu dem Schluss, dass eine Zusammenarbeit und ein Austausch im Bereich von Schulen und Universitäten sinnvoll ist.
(2) Die Vertragspartner streben die Anerkennung von Abschlüssen untereinander an.

Artikel 9 – Handel

(1) Es wird angestrebt, weitere Übereinkommen im Bereich der Wirtschaft zu schließen.

Artikel 10 – Schlussbestimmungen

(1) Der Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.
(2) Eine Änderung bedarf des gegenseitigen Einvernehmens.
(3) Die Partner vereinbaren, den Vertrag nur im gegenseitigen Einvernehmen aufzukündigen. Andernfalls kann er von einem der Partner nur mit einer Frist von 14 Tagen gekündet werden.Verstößt ein Vertragspartner in für den anderen Vertragspartner schädlicher Weise absichtlich gegen diesen Vertrag, so kann der geschädigte Vertragspartner den Vertrag für nichtig erklären.


Reichsregentin Adelsrepublik Anturien


gez. Landerberg
Staatspräsident Republik Bergen

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Lukas Landerberg« (2. Juli 2012, 14:43)