Sie sind nicht angemeldet.

Völkerrechtliches Abkommen | Republik Eldeyja

Bergen wird im Rahmen eines Forenverbundes mit dem Kaiserreich Dreibürgen (aber als weiterhin selbstständiges Projekt) fortgesetzt. Wir sind jetzt hier zu finden. Ihr könnt euch ganz normal mit eurem gewohnten Passwort dort anmelden, die Daten wurden erfolgreich übernommen.

Lieber Besucher, herzlich willkommen bei: Republik Bergen. Falls dies Ihr erster Besuch auf dieser Seite ist, lesen Sie sich bitte die Hilfe durch. Dort wird Ihnen die Bedienung dieser Seite näher erläutert. Darüber hinaus sollten Sie sich registrieren, um alle Funktionen dieser Seite nutzen zu können. Benutzen Sie das Registrierungsformular, um sich zu registrieren oder informieren Sie sich ausführlich über den Registrierungsvorgang. Falls Sie sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt registriert haben, können Sie sich hier anmelden.

1

Freitag, 6. Juli 2012, 13:40

Republik Eldeyja


Gemäß seiner Bestimmungen ist der Grundlagenvertrag zwischen der Republik Eldeyja und der Republik Bergen nach der Ratifikation durch den Senat in Kraft getreten. Der Staatspräsident stimmt dem zu.

Freie Stadt Bergen, den 06.07.12

gez. Lacroix
Staatspräsident


Grundlagenvertrag zwischen der Republik Bergen und der Republik Eldeyja

Artikel 1 - Grundlagen
(1) Die Republik Eldeyja und die Republik Bergen (im Folgenden „die Vertragspartner“) erkennen sich gegenseitig als souveräne Staaten an.
(2) Die Vertragspartner erkennen einander als diplomatische Partner an und streben ein jederzeit freundschaftliches Verhältnis an. Sie pflegen einen Austausch zu politischen Fragen und werden keine feindseligen Aktivitäten gegen den jeweils anderen Vertragspartner unternehmen oder unterstützen.
(3) Die Vertragspartner erkennen an, dass Frieden die wichtigste Bedingung für eine gerechte Welt ist, und vereinbaren ihre gemeinsamen Möglichkeiten nutzen, um diesen zu erhalten. Für den Fall von Konflikten zwischen den Vertragspartnern wird vereinbart, Gespräche zur Schlichtung zu führen.

Artikel 2 - Hoheitsgebiete
(1) Die Vertragspartner erkennen die territorialien Ansprüche des Vertragspartners zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses an und verpflichten sich, seine territoriale Integrität als unverletzlich zu achten.
(2) Die Vertragspartner erkennen an, dass Schiffe in den Gewässern bis zu 40,9 Seemeilen vor der Küstenlinie eines Vertragspartners dessen Hoheitsrecht und Gerichtsbarkeit unterliegen, soweit sie näher an der Küste eines Vertragspartners liegen als an einer sonstigen Küste.
(3) Die Vertragspartner verpflichten sich, eine ausschließliche Wirtschaftszone von 200 Seemeilen vor der Küstenlinie des Vertragspartners zu respektieren. Gewässer, die sich innerhalb von 200 Seemeilen vor der Küstenlinie mehrerer Staaten befinden, gehören abweichend davon nur soweit zur ausschließlichen Wirtschaftszone wie sie zum jeweiligen Vertragspartner näher liegen als zu einem der übrigen Staaten.
(4) In seiner ausschließlichen Wirtschaftszone hat der jeweilige Vertragspartner das alleinige Recht, über die Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen sowie der Errichtung und Betreibung künstlicher Anlagen zu entscheiden.

Artikel 3 - Diplomatische Vertretung
(1) Es steht jedem Vertragspartner frei, eine diplomatische Vertretung in das jeweils andere Land zu entsenden und dort eine Botschaft zu eröffnen.
(2) Die Vertragspartner gewähren den akkreditierten diplomatischen Vertretern des jeweils anderen Vertragspartners diplomatische Immunität.

Artikel 4 - Aufenthalt von Staatsbürgern im Partnerland
(1) Die Vertragspartner vereinbaren, den Staatsbürgern des anderen Vertragspartners eine möglichst einfache Einreise in ihr Staatsgebiet zu ermöglichen.
(2) Es wird vereinbart, dass die Vertragspartner Staatsbürger des anderen Vertragspartners ausliefern, wenn nach einem entsprechenden Gerichtsbeschluss der Antrag gestellt wird und sofern sie dazu in der Lage sind und eine entsprechende Auslieferung mit den nationalen Gesetzen vereinbar ist.

Artikel 5 - Schlussbestimmungen
(1) Dieser Vertrag tritt nach der Ratifizierung durch die zuständigen Organe in Kraft. Der Vertragspartner wird über die erfolgte Ratifikation zeitnah in Kenntnis gesetzt.
(2) Die Fassungen des Verrtrags in bergischer und eldländischer Sprache sind gleichermaßen rechtsverbindlich.
(3) Der Vertrag kann jederzeit mit einer Kündigungsfrist von vierzehn Tagen durch die schriftliche Erklärung eines Vertragspartner gekündigt werden.
(4) Änderungen am Vertrag können in beiderseitigem Einvernehmen vorgenommen werden.


Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Lukas Landerberg« (14. Februar 2015, 18:03)


2

Samstag, 14. Februar 2015, 18:05

Vertrag
Der Staatspräsident hat folgenden Vertrag geschlossen, dem der Senat durch Ratifizierung zugestimmt hat:

Vertrag über Bildung und Verkehr zwischen der Republik Bergen und der Republik Eldeyja


DIE REPUBLIK BERGEN EINERSEITS, vertreten durch den Staatspräsidenten,
UND DIE REPUBLIK ELDEYJA ANDERERSEITS, vertreten durch den Gesetzessprecher,
UNTER BESTÄTIGUNG des bestehenden Grundlagenvertrages,
GEWILLT, die Beziehung zwischen beiden Völkern zu verstärken,
BESTREBT, den kulturellen und wissenschaftlichen Austausch zu fördern,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN UND SCHLIEßEN den nachstehenden Vertrag in zwei Fassungen - in der bergischen und der eldländischen Sprache -

1. gr. Austauschprogramm für Schüler
(1) Die Vertragspartner kommen überein, über ein einzurichtendes Förderprogramm den Austausch von Schülern zu fördern. Der Umfang der Förderung wird jeweils zu Jahresbeginn für das im Herbst beginnende Schuljahr von den zuständigen Ministerien festgelegt. Es soll jedoch mindestens jeweils 1000 Schülern aus dem Land des jeweils anderen Vertragspartners ein Austauschaufenthalt ermöglicht werden.
(2) Die Schüler erhalten eine finanzielle Unterstützung, die die Reisekosten für jeweils eine Hin- und Rückreise abdeckt.
(3) Die Auswahl der Schüler, die am Austauschprogramm teilnehmen, unterliegt den Regelungen des Staats ihrer Heimatschule.
(4) Schüler, die im Rahmen dieses Austauschprogramms von einer Schule im Land des Vertragspartners aufgenommen werden, erhalten ein Aufenthaltsrecht für die Dauer von bis zu mindestens einem Jahr, wenn dem nicht wichtige Gründe entgegenstehen.

2. gr. Auslandsaufenthalte für Studenten
(1) Die Vertragspartner kommen überein, über ein einzurichtendes Förderprogramm Auslandssemester von Hochschulstudenten im jeweils anderen Staat zu fördern. Der Umfang der Förderung wird jeweils zur Jahresmitte für das folgende Kalenderjahr von den zuständigen Ministerien festgelegt. Es soll jedoch mindestens jeweils 1000 Studenten aus dem Land des jeweils anderen Vertragspartners ein Austauschaufenthalt ermöglicht werden.
(2) Die Studenten erhalten eine finanzielle Unterstützung, die die Reisekosten für jeweils eine Hin- und Rückreise pro Jahr und die Unterkunft abdeckt.
(3) Die Auswahl der Studenten, die am Austauschprogramm teilnehmen, unterliegt den Regelungen des Staats ihrer Heimathochschule und erfordert die Zustimmung der aufnehmenden Hochschule.
(4) Studenten die im Rahmen dieses Programms von einer Hochschule im Land des Vertragspartners aufgenommen werden, erhalten ein Aufenthaltsrecht für die Dauer von bis zu mindestens zwei Jahren, wenn dem nicht wichtige Gründe entgegenstehen.

3. gr. Anerkennung von Prüfungsleistungen an Hochschulen
(1) Studenten haben einen Anspruch darauf, dass an einer Hochschule des jeweils anderen Vertragspartners abgelegte Prüfungsleistungen anerkannt und angerechnet werden, sofern sie relevant für den jeweiligen Studiengang sind. Ob dies der Fall ist, entscheidet die Hochschule des Studenten.
(2) Die Vertragspartner ermächtigen und halten die Hochschulen in ihrem Staat dazu an, im Rahmen eventueller nationaler Regelungen, mit Partnerhochschulen im jeweils anderen Staat feste Vereinbarungen zu treffen, welche Prüfungsleistungen für welchen Studiengang anerkannt werden. Falls keine solche Vereinbarung besteht, werden die Prüfungsleistungen des betreffenden Studenten im Einzelfall auf ihre Relevanz hin geprüft.
(3) Sofern ein Vertragspartner einen Bildungsabschluss zur Ausübung eines Berufs erfordert, wird er den gleichwertigen Bildungsabschluss des jeweils anderen Vertragspartners anerkennen.

4. gr. Förderung von Verkehrsverbindungen
(1) Die Vertragspartner kommen überein, wöchentlich mindestens dreißig kostengünstige der Allgemeinheit zugängliche Passagierflüge zwischen Bergen und Eldeyja zu fördern.
(2) Die zuständigen Ministerien legen dazu Start- und Zielflughäfen für jeden geförderten Flug sowie den Betrag der Fördergelder fest, führen eine Ausschreibung durch, und wählen dann einvernehmlich den zu fördernden Betreiber aus.

5. gr. Finanzielles
(1) Die Fördergelder für die Förderprogramme dieses Vertrags für Auslandsaufenthalte von Schülern und Studenten sowie Flugverbindungen zwischen Bergen und Eldeyja, werden von den Vertragspartnern gemeinsam übernommen. Die Republik Bergen trägt dabei siebenundneunzig vom Hundert und die Republik Eldeyja trägt drei vom Hundert der anfallenden Kosten.
(2) Sämtliche weiteren durch diesen Vertrag entstehenden Kosten trägt jeder Vertragspartner selbst.

6. gr. Schlussbestimmungen
(1) Dieser Vertrag tritt nach der Ratifizierung durch die zuständigen Organe in Kraft. Der Vertragspartner wird über die erfolgte Ratifikation zeitnah in Kenntnis gesetzt.
(2) Die Fassungen des Vertrags in bergischer und eldländischer Sprache sind gleichermaßen rechtsverbindlich.
(3) Der Vertrag kann jederzeit mit einer Kündigungsfrist von vierzehn Tagen durch die schriftliche Erklärung eines Vertragspartner gekündigt werden.
(4) Änderungen am Vertrag können in beiderseitigem Einvernehmen vorgenommen werden.

Gegeben zu Bergen, den 16. Januar 2015.

Für die Republik Bergen



Für die Republik Eldeyja