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Völkerrechtliches Abkommen | Androische Föderation

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Donnerstag, 26. Juli 2012, 15:10

Androische Föderation

Die Republik Bergen hat durch den Staatspräsidenten Kraft Beschluss des Senates den folgenden Vertrag am 26.07.12 ratifiziert:

Vertrag über die Beziehungen der Föderalen Republik Andro und der Republik Bergen


Die Vertragsparteien, die Föderale Republik Andro (Andro) und die Republik Bergen (Bergen),
ANERKENNEND, dass Andro und Bergen schon in der Vergangenheit enge und freundschaftliche Beziehungen zueinander gepflegt haben,
IM BEWUSSTSEIN der freundschaftlichen Verbindung der Völker Andros und Bergens,
WILLENS, diese Zusammenarbeit fortzusetzen und die Freundschaft zu wahren,
schließen folgenden Vertrag:

Artikel 1 - Anerkennung
  1. Andro und Bergen erkennen einander als souveräne Staaten an.

  2. Die Vertragsparteien erkennen die jeweiligen Grenzen und Hoheitsgewässer zu Vertragsschluss und bis auf Widerruf jede Veränderung dieser als
    unverletzlich an.
Artikel 2 – Frieden
  1. Die Vertragsparteien erklären, jede kriegerische Handlung oder Drohung gegeneinander zu unterlassen und den gegenseitigen Frieden zu wahren. Bei unlösbaren Konflikten wird eine Schlichtung vereinbart.

  2. Die Vertragsparteien verzichten untereinander auf Geheimdienstaktivitäten, die dem Vertragspartner schaden.

  3. Die Vertragsparteien werden, anerkennend, dass Frieden die wichtigste Bedingung für eine gerechte Welt ist, ihre gemeinsamen
    Möglichkeiten nutzen, um diesen zu erhalten.

Artikel 3 – Einmischung
  1. Die Partner pflegen den Dialog und Meinungsaustausch zu politischen Fragen. Auf die Einmischung in innerstaatliche Angelegenheiten wird, soweit diese nicht den jeweiligen Vertragspartner betreffen oder dies der ausdrückliche Wunsch des anderen Vertragspartners ist, abgesehen.

Artikel 4 – Diplomatische Kontakte
  1. Die Vertragspartner ermöglichen einander, Botschaften und andere diplomatische Vertretungen im anderen Staat zu errichten. Die
    Vertragspartner stellen sich dafür angemessene Einrichtungen zur Verfügung, die Immunität genießen.

  2. Die Vertragspartner gewähren allen diplomatischen Gesandten des anderen sämtliche Privilegien, insbesondere die volle diplomatische
    Immunität, sofern sie durch den Empfängerstaat akkreditiert
    wurden.

  3. Die Vertragspartner werden die Beziehungen zueinander mindestens als „freundlich“ oder sinnesverwandt klassifizieren.

Artikel 5 – Unterstützung und Kooperation

  1. Die Vertragsparteien sichern sich zu, einander im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen, sofern das durch einen
    Vertragspartner gewünscht wird.

  2. Die Vertragspartner beabsichtigen, in Zukunft in vielfältiger Weise in allen Bereichen der Politik, Gesellschaft und Wirtschaft zusammenzuarbeiten und erklären, dazu weitere Verträge schließen
    zu wollen.

  3. Die Vertragspartner vereinbaren ferner, dass sie auch in internationalen Angelegenheiten einen Austausch pflegen und zusammenarbeiten wollen,
    besonders was die Angelegenheiten internationaler Organisationen betrifft.

Artikel 6 – Einreise, Aufenthalt, Auslieferung
  1. Die Vertragspartner vereinbaren, den Staatsbürgern eine möglichst einfache Einreise in ihr Staatsgebiet zu ermöglichen. Sie sind von
    der Visapflicht befreit.

  2. Es wird vereinbart, dass die Vertragspartner Staatsbürger des anderen, die sich auf ihrem Staatsgebiet aufhalten, ausliefern, sofern sie dazu
    in der Lage sind und das mit den nationalen Gesetzen vereinbar ist. Bürger eines Vertragsstaates, welche in dem
    jeweils anderen Staat unter dem Verdacht einer Straftat ergriffen werden, wird umfassender rechtlicher und konsularischer Schutz seines
    Heimatstaates gewährleistet. Die Vertragsparteien gewährleisten in jedem Fall ein ordentliches Verfahren unter Beachtung der allgemeinen
    rechtsstaatlichen Grundsätze, insbesondere dem Verbot der Doppelbestrafung. Bürger, welche im jeweils anderen Vertragsstaat zu
    einer rechtskräftigen Strafe verurteilt worden sind, dürfen diese in ihrem Heimatland verbüßen.

Artikel 7 – Sicherheitszusammenarbeit
  1. Die Vertragspartner erklären, auch auf dem Gebiet der Polizei, Justiz, Geheimdienste und des Militärs Austausch und Zusammenarbeit
    durchzuführen.


Artikel 8 – Bildung, Anerkennung von Abschlüssen, Kultur
  1. Die Vertragspartner erklären übereinstimmend, dass Bildung ein wichtiges Gut ist, und kommen zu dem Schluss, dass eine Zusammenarbeit und ein Austausch im Bereich von Schulen und Universitäten sinnvoll ist.

  2. Die Vertragsparteien beabsichtigen, an Schulen und Hochschulen die Sprache des anderen Vertragspartners vermehrt als Fremdsprache bzw.
    Studiengang anzubieten.

  3. Die Vertragspartner streben die Anerkennung von Abschlüssen untereinander an.

  4. Die Vertragspartner ermöglichen zudem den kulturellen Austausch.
Artikel 9 – Handel



  1. Die Vertragspartner verzichten auf Zölle für die Ein- und Ausfuhr aus bzw. in das Gebiet eines Vertragspartners.

  2. Die Vertragsparteien streben eine enge wirtschaftliche Zusammenarbeit an.

  3. Bürger beider Vertragspartner haben das Recht im Land des jeweils anderen zu arbeiten. Sie genießen dabei die gleichen Rechte wie die einheimischen Arbeiter des Landes.

  4. Es wird den in den Vertragsstaaten ansäßigen Unternehmen ermöglicht im Land des jeweils anderen Niederlassungen zu eröffnen.

Artikel 10 – Schlussbestimmungen
  1. Der Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.

  2. Eine Änderung bedarf des gegenseitigen Einvernehmens.

  3. Die Partner vereinbaren, den Vertrag nur im gegenseitigen Einvernehmen aufzukündigen. Andernfalls kann er von einem der Partner nur mit einer Frist von 4 Monaten gekündet werden.
    Verstößt ein Vertragspartner in für den anderen Vertragspartner schädlicher Weise absichtlich gegen diesen Vertrag, so kann der geschädigte
    Vertragspartner den Vertrag für nichtig erklären.

(Präsident der Föderalen Republik Andro)