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Völkerrechtliches Abkommen | Medianisches Imperium

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Montag, 6. August 2012, 12:53

Medianisches Imperium


Die Republik Bergen hat durch den Staatspräsidenten Kraft Beschluss des Senates den folgenden Vertrag am 04.08.12 ratifiziert:

Vertrag über die Grundlagen der Beziehungen des Medianischen Imperiums und der Republik Bergen

Die Vertragsparteien, das Medianische Imperium und die Republik Bergen
schließen, gewillt, zukünftig gute Beziehungen zu unterhalten und einen
Beitrag zu Frieden und Kooperation auf der Welt zu leisten, folgenden
Vertrag:



Artikel 1 - Anerkennung
  • Das Medianische Imperium und die Republik Bergen erkennen einander als souveräne Staaten an.
  • Die
    Vertragsparteien erkennen die jeweiligen Grenzen und Hoheitsgewässer zu
    Vertragsschluss und bis auf Widerruf jede Veränderung dieser als
    unverletzlich an.



Artikel 2 – Frieden
  • Die
    Vertragsparteien erklären, jede kriegerische Handlung oder Drohung
    gegeneinander zu unterlassen und den gegenseitigen Frieden zu wahren.
    Bei unlösbaren Konflikten wird eine Schlichtung vereinbart.
  • Die Vertragsparteien verzichten untereinander auf Geheimdienstaktivitäten, die dem Vertragspartner schaden.
  • Die
    Vertragsparteien werden, anerkennend, dass Frieden die wichtigste
    Bedingung für eine gerechte Welt ist, ihre gemeinsamen Möglichkeiten
    nutzen, um diesen zu erhalten.



Artikel 3 – Einmischung
  • Die
    Partner pflegen den Dialog und Meinungsaustausch zu politischen Fragen.
    Auf die Einmischung in innerstaatliche Angelegenheiten wird, soweit
    diese nicht den jeweiligen Vertragspartner betreffen oder dies der
    ausdrückliche Wunsch des anderen Vertragspartners ist, abgesehen.



Artikel 4 – Diplomatische Kontakte
  • Die
    Vertragspartner ermöglichen einander, Botschaften und andere
    diplomatische Vertretungen im anderen Staat zu errichten. Die
    Vertragspartner stellen sich dafür angemessene Einrichtungen zur
    Verfügung, die Immunität genießen.
  • Die Vertragspartner
    gewähren allen diplomatischen Gesandten des anderen sämtliche
    Privilegien, insbesondere die volle diplomatische Immunität, sofern sie
    durch den Empfängerstaat akkreditiert wurden.
  • Die Vertragspartner werden die Beziehungen zueinander mindestens als „neutral“ oder sinnesverwandt klassifizieren.



Artikel 5 – Unterstützung und Kooperation
  • Die
    Vertragsparteien sichern sich zu, einander im Rahmen ihrer
    Möglichkeiten zu unterstützen, sofern das durch einen Vertragspartner
    gewünscht wird.
  • Die Vertragspartner beabsichtigen, in
    Zukunft in vielfältiger Weise in allen Bereichen der Politik,
    Gesellschaft und Wirtschaft zusammenzuarbeiten und erklären, dazu
    weitere Verträge schließen zu wollen.
  • Die Vertragspartner
    vereinbaren ferner, dass sie auch in internationalen Angelegenheiten
    einen Austausch pflegen und zusammenarbeiten wollen, besonders was die
    Angelegenheiten internationaler Organisationen betrifft.



Artikel 6 – Einreise, Aufenthalt
  • Die Vertragspartner vereinbaren, den Staatsbürgern eine möglichst einfache Einreise in ihr Staatsgebiet zu ermöglichen.
  • Die
    Vertragspartner erklären, über die Frage des Aufenthalts und der
    Betätigung der Staatsbürger des anderen Vertragspartners Vereinbarungen
    treffen zu wollen.

Artikel 7 – Bildung, Anerkennung von Abschlüssen
  • Die
    Vertragspartner erklären übereinstimmend, dass Bildung ein wichtiges
    Gut ist, und kommen zu dem Schluss, dass eine Zusammenarbeit und ein
    Austausch im Bereich von Schulen und Universitäten sinnvoll ist.
  • Die Vertragspartner streben die Anerkennung von Abschlüssen untereinander an.

Artikel 8 – Handel
  • Es wird angestrebt, weitere Übereinkommen im Bereich der Wirtschaft zu schließen.

Artikel 9 – Schlussbestimmungen
  • Der Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.
  • Eine Änderung bedarf des gegenseitigen Einvernehmens.
  • Die
    Partner vereinbaren, den Vertrag nur im gegenseitigen Einvernehmen
    aufzukündigen. Andernfalls kann er von einem der Partner nur mit einer
    Frist von 14 Tagen gekündet werden.Verstößt ein Vertragspartner in für
    den anderen Vertragspartner schädlicher Weise absichtlich gegen diesen
    Vertrag, so kann der geschädigte Vertragspartner den Vertrag für nichtig
    erklären.




Für das Medianische Imperium, pr.Non.Sext. MMXII


Für die Republik Bergen, 04.08.12