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Völkerrechtliches Abkommen | Vereinigtes Königreich der Nordmark

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Freitag, 5. Oktober 2012, 14:24

Vereinigtes Königreich der Nordmark


Der Senat der Republik Bergen hat beschlossen, was der Staatspräsident durch Ratifizierung in Kraft gesetzt hat:

Vertrag über die Grundlagen der Beziehungen des Vereinigten Königreiches der Nordmark und der Republik Bergen



Die Vertragsparteien, das Vereinigte Königreich der Nordmark und die Republik Bergen schließen, gewillt, zukünftig gute Beziehungen zu unterhalten und einen Beitrag zu Frieden und Kooperation auf der Welt zu leisten, folgenden Vertrag:

Artikel 1 - Anerkennung

(1) Das Vereinigte Königreich der Nordmark und die Republik Bergen erkennen einander als souveräne Staaten an.
(2) Die Vertragsparteien erkennen die jeweiligen Grenzen und Hoheitsgewässer zu Vertragsschluss und bis auf Widerruf jede Veränderung dieser als unverletzlich an. Über die Anerkennung von Ansprüchen auf die Polargebiete werden die Vertragsparteien schnellstmöglich beraten, nachdem sich die internatiionalen Verpflichtungen der Republik Bergen geklärt haben. Diese sind vorerst nicht Gegenstand dieses Vertrages.

Artikel 2 – Frieden
(1) Die Vertragsparteien erklären, jede kriegerische Handlung oder Drohung gegeneinander zu unterlassen und den gegenseitigen Frieden zu wahren. Bei unlösbaren Konflikten wird eine Schlichtung vereinbart.
(2) Die Vertragsparteien verzichten untereinander auf Geheimdienstaktivitäten, die dem Vertragspartner schaden.
(3) Die Vertragsparteien werden, anerkennend, dass Frieden die wichtigste Bedingung für eine gerechte Welt ist, ihre gemeinsamen Möglichkeiten nutzen, um diesen zu erhalten.

Artikel 3 – Einmischung

(1) Die Partner pflegen den Dialog und Meinungsaustausch zu politischen Fragen. Auf die Einmischung in innerstaatliche Angelegenheiten wird, soweit diese nicht den jeweiligen Vertragspartner betreffen oder dies der ausdrückliche Wunsch des anderen Vertragspartners ist, abgesehen.

Artikel 4 – Diplomatische Kontakte

(1) Die Vertragspartner ermöglichen einander, Botschaften und andere diplomatische Vertretungen im anderen Staat zu errichten. Die Vertragspartner stellen sich dafür angemessene Einrichtungen zur Verfügung, die Immunität genießen.
(2) Die Vertragspartner gewähren allen diplomatischen Gesandten des anderen sämtliche Privilegien, insbesondere die volle diplomatische Immunität, sofern sie durch den Empfängerstaat akkreditiert wurden.
(3) Die Vertragspartner werden die Beziehungen zueinander mindestens als „neutral“ oder sinnesverwandt klassifizieren.

Artikel 5 – Unterstützung und Kooperation
(1) Die Vertragsparteien sichern sich zu, einander im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen, sofern das durch einen Vertragspartner gewünscht wird.
(3) Die Vertragspartner vereinbaren ferner, dass sie auch in internationalen Angelegenheiten einen Austausch pflegen wollen.


Artikel 6 – Einreise, Aufenthalt, Auslieferung

(1) Die Vertragspartner vereinbaren, den Staatsbürgern eine möglichst einfache Einreise in ihr Staatsgebiet zu ermöglichen.
(2) Die Vertragspartner erklären, über die Frage des Aufenthalts und der Betätigung der Staatsbürger des anderen Vertragspartners Vereinbarungen treffen zu wollen.

Artikel 7 – Schlussbestimmungen
(1) Der Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.
(2) Eine Änderung bedarf des gegenseitigen Einvernehmens.
(3) Die Partner vereinbaren, den Vertrag nur im gegenseitigen Einvernehmen aufzukündigen. Andernfalls kann er von einem der Partner nur mit einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden.Verstößt ein Vertragspartner in für den anderen Vertragspartner schädlicher Weise absichtlich gegen diesen Vertrag, so kann der geschädigte Vertragspartner den Vertrag für nichtig erklären.

Warudin, am 23. Tag des September im Jahre des Herrn 2012


Für die Republik Bergen:

DER STAATSPRÄSIDENT


Für das Vereinigte Königreich der Nordmark:

Seine augusteische Majestät, der Hochkönig
(Unterschrift)

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Lukas Landerberg« (5. Oktober 2012, 14:24)


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Dienstag, 15. Oktober 2013, 16:42

Die Republik Bergen ratifiziert durch den Staatspräsidenten kraft des Beschlusses des Senates den folgenden Vertrag:


Beistandsabkommen zwischen dem Vereinigtem Königreich der Nordmark und der Republik Bergen

Die Republik Bergen und das Vereinigtes Königreich der Nordmark erklären eingedenk der Freundschaft, die beide Nationen verbindet, das folgende:

Artikel 1 - Allgemeines
Das Vereinigte Königreich der Nordmark und die Republik Bergen werden einander immer unterstützen und Hilfe leisten, wenn dies im möglich und notwendig ist.

Artikel 2 - Konflikte
Insbesondere werden sie, wann immer ein Vertragspartner unverschuldet in Konflikte gerät, diesen nach Kräften unterstützen.

Artikel 3 - Angriff
(1) Wann immer einer der Vertragspartner durch eine fremde Macht angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar bevorsteht, erklären beide Parteien, eine solche Handlung so zu betrachten als wäre es eine Handlung gegen ihr eigenes Territorium.
(2) Die Vertragspartner werden in enger Absprache miteinander alle Maßnahmen einleiten und durchführen, die zu einer Abwehr einer solchen Handlung notwendig und geboten sind.

Artikel 4 - Inkrafttreten
Dieser Vertrag tritt mit der Ratifizierung durch die Nordmark und Bergen in Kraft.

W A R U D I N, den 19.09.13

FÜR DIE REPUBLIK BERGEN

kraft Beschluss des Senats
Der Staatspräsident



FÜR DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH DER NORDMARK
kraft Beschluss des Stortings
Seine Majestät, der Hochkönig