Sie sind nicht angemeldet.

Bergen wird im Rahmen eines Forenverbundes mit dem Kaiserreich Dreibürgen (aber als weiterhin selbstständiges Projekt) fortgesetzt. Wir sind jetzt hier zu finden. Ihr könnt euch ganz normal mit eurem gewohnten Passwort dort anmelden, die Daten wurden erfolgreich übernommen.

Lieber Besucher, herzlich willkommen bei: Republik Bergen. Falls dies Ihr erster Besuch auf dieser Seite ist, lesen Sie sich bitte die Hilfe durch. Dort wird Ihnen die Bedienung dieser Seite näher erläutert. Darüber hinaus sollten Sie sich registrieren, um alle Funktionen dieser Seite nutzen zu können. Benutzen Sie das Registrierungsformular, um sich zu registrieren oder informieren Sie sich ausführlich über den Registrierungsvorgang. Falls Sie sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt registriert haben, können Sie sich hier anmelden.

1

Mittwoch, 17. Juli 2013, 11:56

Senatsverfahrensbeschleunigungsgesetz - SVBG



Verkündigungsurkunde
Der Senat der Republik Bergen hat mit Zustimmung des Staatspräsidenten das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird.

Freie Stadt Bergen, den 17.07.13

DER STAATSPRÄSIDENT





Gesetz zur Beschleunigung der Beschlussfassung des Senates im Dringlichkeitsfall

§ 1 Zweck
Dieses Gesetz regelt ein beschleunigtes Verfahren im Senat im Falle der besonderen Dringlichkeit.

§ 2 Eintritt
(1) Bezeichnen die Staatsregierung oder der Staatspräsident einen Gesetzentwurf als dringlich und stimmen der Staatspräsident und wenigstens ein Mitglied des Senatspräsidiums dieser Einschätzung zu, so findet das in § 3 geregelte Verfahren Anwendung
(2) Eine Dringlichkeit soll mit Ausnahme im besonderen Einzelfall nur festgestellt werden, wenn
a) der Notstand eintritt, der zügiges Handeln erfordert,
b) das Beschreiten des normalen Gesetzgebungsverfahrensweges der Interessen der Republik Bergen abträglich wäre.
(3) Eine Verfassungsänderung soll nur dann als dringlich bezeichnet werden, wenn eine weitere Verzögerung den Bestand der Republik Bergen oder Leib und Leben einer großen Anzahl von Personen gefährden oder in nicht hinnehmbarer schwerer Weise beeinträchtigen würden und anderweitige, weniger einschneidende Abhilfe nicht möglich ist.
(4) Eine Anwendung muss unterbleiben, wenn eine Fraktion dagegen Widerspruch erhebt und dieser Widerspruch nicht mit 3/5-Mehrheit der abgegebenen Stimmen zurückgewiesen wird.

§ 3 Verfahren
(1) Legt die Regierung einen nach §2 als dringlich bezeichneten Entwurf vor, so soll der Senat unmittelbar über den Entwurf abstimmen, wobei die Abstimmung von dem Mitglied des Senatspräsidiums zu leiten ist, welcher am schnellsten reagieren kann, eine Debatte und Änderungsanträge sind ausgeschlossen.
(2) Nach Absatz 1 zu beschließende Entwürfe können auch ein Paket aus verschiedenen Beschlüssen sein.
(3) Abweichend von der Verfassung tritt die Gesetzeskraft ein, sobald eine unumstößliche Mehrheit vorliegt, es bedarf keiner förmlichen Feststellung oder Verkündigung, diese sind jedoch schnellstmöglich nachzuholen.
(4) Ein Veto des Staatspräsidenten kann innerhalb einer Frist von sieben Tagen erfolgen. Erst wenn die erforderliche Mehrheit im Senat zur Aufhebung des Vetos scheitert oder diese nicht innerhalb von achtundvierzig Stunden eingeleitet wird, erhält das Veto Rechtskraft.

§ 4 Widerspruch
Jeder Senator kann nach der Abstimmung Widerspruch gegen den Beschluss erheben, ohne dass dadurch seine Rechtmäßigkeit berührt wird. Der Senat wird dann über das Gesetz nachträglich debattieren. Eine anschließende Abstimmung findet statt, wenn dies durch eine Fraktion oder zehn Senatoren verlangt wird.

§ 5 Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft. Es weicht teilweise von der Verfassung ab.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Lukas Landerberg« (31. Januar 2015, 13:56)