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Sonntag, 29. September 2013, 16:01

Senatorengesetz - SenatorG


Der Senat der Republik Bergen hat mit Zustimmung des Staatspräsidenten das folgende Gesetz beschlossen:
Gesetz über die Rechtsstellung der Senatoren – Senatorengesetz – SenatorG

§ 1 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
(1) Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft bzw. des Mandates richten sich nach der Verfassung, dem Wahlgesetz und der Geschäftsordnung des Senats.

§ 2 – Besonderer Schutz von Bewerbern und Senatoren
(1) Niemand darf daran gehindert werden, sich für ein Mandat im Senat zu bewerben oder dieses anzunehmen, es sei denn, sein passives Wahlrecht ist ihm in verfassungsmäßiger Weise aufgrund von Gesetzen entzogen worden.
(2) Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Bewerbung um ein Mandat sowie dem Erwerb, der Annahme und Ausübung eines Mandats sind unzulässig. Eine Entlassung aufgrund der Bewerbung oder der Annahme eines Mandates ist unstatthaft und nichtig. Eine Kündigung kann nur aufgrund wichtiger Gründe erfolgen, der besondere Kündigungsschutz beginnt mit der Aufstellung für die Wahl, er endet sechs Monate nach dem Ausscheiden aus dem Senat. Mandatszeiten sind auf die Betriebszugehörigkeit anzurechnen. Während der Mandatsausübung ruht das Arbeitsverhältnis.

§ 3 – Beamte
(1) Mit dem Tage der Annahme des Mandats ruhen Rechte und Pflichten aus einem Beamtenverhältnis mit Ausnahme der Verschwiegenheitspflicht und dem Verbot der Annahme von Geschenken. Dies gilt auch für Senatoren, die während ihrer Mandatsperiode zu Beamten berufen werden, es sei denn, es ist etwas anderes bestimmt. Beamte dürfen ihre Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ weiter führen.
(2) Ein Beamter wird nach der Beendigung seines Mandates wieder in den aktiven Dienst gestellt, sofern er nicht in den Ruhestand tritt. Das ihm übertragene Amt muss mindestens gleichwertig zu dem vorher übertragenen sein oder kann mit seiner Zustimmung unter Beibehaltung der bisherigen Besoldung ein niedriges sein.
(3) Diese Vorschriften finden sinngemäß auf Richter und sonstige Bedienstete des öffentlichen Dienstes sowie Soldaten Anwendung.
(4) Hochschullehrer können eine Tätigkeit in Forschung und Lehre sowie die Betreuung von Doktoranden und Habilitanden neben dem Mandat wahrnehmen. Die Bezüge bemessen sich dabei nach der tatsächlich erbrachten Leistung.

§ 4 – Entschädigungen und sonstige Leistungen
(1) Ein Senator erhält eine angemessene Entschädigung, die seine Unabhängigkeit sicherstellt. Sie wird im Besoldungsgesetz geregelt.
(2) Zusätzlich zu der Entschädigung stehen einem Senator zu
a) eine angemessene Kostenpauschale zur Begleichung von mandatsbedingten Aufwendungen,
b) die Bezahlung von Mitarbeitern in angemessener Anzahl zur Unterstützung bei der Ausübung der Tätigkeit (die Mitarbeiter werden vom Senat beschäftigt),
c) ein eingerichtetes Büro am Sitz des Senats für sich und seine Mitarbeiter,
d) die Nutzung aller öffentlicher Verkehrsmittel in der Republik Bergen sowie die Nutzung der Dienstwagen des Senats innerhalb der Freien Stadt Bergen,
e) die Nutzung der Infrastruktur des Senats,
f) die Nutzung der Wissenschaftlichen Dienste und der Parlamentsbibliothek sowie anderer Einrichtungen des Senats,
g) die Bereitstellung einer angemessenen Unterkunft am Sitz des Senats, sofern der Senator nicht in der Freien Stadt Bergen wohnt.
Die Geldleistungen sollen in jeder Legislaturperiode an die Lebenshaltungskosten angepasst werden, sie sollen die weiteren Leistungen berücksichtigen.
(3) Den Mitgliedern des Präsidiums soll ferner eine zusätzliche Geldzahlung als Aufwandsentschädigung gewährt werden, wobei dem Präsidenten eine größere Aufwandsentschädigung zuzusprechen ist als seinen Vertretern.
(4) Dienstreisekosten werden erstattet, wenn das Präsidium die Dienstreise genehmigt hat. Auf Anforderung durch den Präsidenten steht einem Senator die Nutzung der Flugbereitschaft der Bergenwehr zu.
(5) Nimmt ein Senator unentschuldigt nicht an Sitzungen des Senats teil, so kann das Präsidium anordnen, dass seine Entschädigung und sonstige Geldleistungen um den Betrag, der für die versäumte Zeit ausbezahlt würde, gekürzt werden. Ein Senator gilt als anwesend, sobald er
a) sich in die Anwesenheitsliste einträgt,
b) eine Wortmeldung abgibt,
c) an der Sitzung eines Gremiums des Senats teilnimmt,
d) an einer Veranstaltung teilnimmt, zu der es vom Senat entsandt wurde,
e) eines der Rechte eines Senators wahrnimmt.
(6) Nach dem Ausscheiden aus dem Senat steht einem Senator seine Entschädigung für eine Übergangszeit von einem Monat weiter zu, jedoch um die Verdienste vermindert, die er aus anderen Tätigkeiten bezieht. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so findet eine Zahlung nur bis zum Ende der Legislaturperiode statt.
(7) Die Senatoren werden über die regulären Sozialversicherungen versorgt.
(8) Die Leistungen werden ab der Konstituierung des Senats bis zur Konstituierung des neuen Senats gezahlt.

§ 5 – Unabhängigkeit der Senatoren
(1) Eine Tätigkeit neben dem Mandat ist grundsätzlich zulässig, allerdings hat ein Senator nach den Regelungen der Geschäftsordnung seine Einkünfte anzuzeigen.
(2) Für die Ausübung des Mandats ist neben den gesetzlichen Ansprüchen die Zahlung weiterer Leistungen unzulässig. Insbesondere unzulässig sind dabei Zahlungen mit der Erwartung einer bestimmten Interessenvertretung. Unzulässig sind zudem Zahlungen mit Ausnahme von Spenden, die ohne Gegenleistung erbracht werden. Dies gilt nicht für die Wahrnehmung von Aufgaben in der Fraktion und die damit verbundenen Entschädigungen.
(3) Die Senatoren dürfen, auch nach Beendigung ihres Mandats, ohne Genehmigung weder vor Gericht noch außergerichtlich Aussagen oder Erklärungen abgeben über Angelegenheiten, die auf Grund eines Gesetzes oder nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Senats der Geheimhaltung unterliegen, Die Genehmigung, deren Versagung nur aus wichtigem Grund zulässig ist, erteilt der Präsident.

§ 6 – Fraktionen
(1) Wird eine Fraktion gebildet, so hat ihre Organisation demokratischen Grundsätzen zu entsprechen. Die Fraktionen geben sich eine Geschäftsordnung.
(2) Fraktionen haben Anspruch auf Geld- und Sachleistungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben.
(3) Die Fraktionen haben einen Haushaltsplan zu erstellen und sind über die Verwendung der Mittel rechenschaftspflichtig.
(4) Fraktionen müssen die in der Verfassung genannte Mindestanzahl an Mitgliedern des Senats aufweisen.

§ 7 – Inkrafttreten
(1) Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft.

Freie Stadt Bergen, den 29.09.13

DER STAATSPRÄSIDENT